Erbschaft zurück zahlen ans Sozialamt

  • Hallo zusammen,

    meine Mutter ist im Altenheim verstorben. Mein Bruder hat im Monat ca. 60 Euro an das Sozialamt bezahlen müssen, ca. 20 Jahre lang. Ich gar nichts wegen geringem Einkommen/Rente und keine Ersparnisse. Nun gibt es eine Erbschaft, die mein Bruder und ich teilen, handelt sich jeweils um ca. 4000 Euro. Uns wurde gesagt, dass das Sozialamt diese Beträge sofort von meinem Bruder und mir wieder einfordert. Mir würde das Geld schon sehr helfen, kann kaum noch meine Miete bezahlen und muss mit meinen 70 Jahren noch putzen gehen, damit ich über die Runden kommen. Unterstützungsberechtigt bin ich nicht, da liege ich etwas über den Bemessungsgrenzen. Weiß hier jemand, ob auch ich meinen Anteil an das Sozialamt abtreten muss oder wo ich mich hinwenden kann. Vielen Dank.

  • Hi,


    erst einmal herzlich willkommen im Forum. Ich sehe im Augenblick keinen Ansatzpunkt, warum ihr im Augenblick in Anspruch genommen werden solltet. Etwas anderes könnte sich allenfalls ergeben, wenn wir es mit einem Erbe der verstorbenen Mutter zu tun hätte. Aber auch dann sähe ich angesichts der doch sehr geringen Summe keinen Anhaltspunkt. Wer hat denn die Beerdigung gezahlt?


    TK

  • meine Mutter ist im Altenheim verstorben

    ...

    Nun gibt es eine Erbschaft, die mein Bruder und ich teilen, handelt sich jeweils um ca. 4000 Euro

    Die Mutter war bedürftig, das Amt hat die Kosten übernommen und jetzt hat die Mutter 8000 Euro hinterlassen? Wie kommen diese 8000 zusammen? Wenn das Amt für sie bezahlt hat, durfte sie maximal 5000 auf dem Konto gehabt haben.


    Grüße,

    m

  • Hallo, eine weitere Frage, warum hat dein Bruder 60€ gezahlt, liegt sein Einkommen über der 100.000 Grenze.


    Meine Mutter hatte ca. 3500€ auf dem Konto als sie verstarb und eine Bestattungsvorsorge über 4000€.


    Nach Begleichung aller Kosten für die Berdigung hat das Amt bei mir nicht mehr nachgefragt und ich habe das Erbe voll behalten.


    Kann es sein, das eure Mutter nicht alles korrekt angegeben hatte beim Antrag auf Hilfe zur Pflege?


    Gruß


    frase

  • So wie ich es kenne, die Regelung nennt sich "Kostenersatz durch Erben"


    Ist leider verklausuliert, aber die Formulierung "soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt" bedeutet im Klartext, dass die Erben einer "Sozialhilfeempfängerin" ca. 3000,- behalten dürfen. Keine 8000, also.

  • Wenn das Amt für sie bezahlt hat, durfte sie maximal 5000 auf dem Konto gehabt haben.

    Das wurde bei mir auch jedes Jahr geprüft und bei Überschreitung die Hilfe entsprechend gekürzt.

    Es gab aber auch die Situation, das Genossenschaftsanteile eben erst nach deren Beendigung ( über ein Jahr später) ausgezahlt wurden.

    An die Bestattungsvorsorge (zusätzlich zum Freibetrag) ist das Amt nicht gekommen.

    Es war ein Treuhandkonto und wurde über die Jahre aufgebaut.


    Aber es gab da noch das Taschengeldkonto, was das Heim führte und auch hier wurde der Stand vom Amt Jährlich geprüft.

    Nach dem Tod wurde mir das Restgeld überwiesen.


    Es könnte also sein, dass hier nicht alles ans Amt zurückgehen muss, war bei mir jedenfalls so.


    Gruß


    frase

  • Die Mutter war dement und hat wohl ihr Taschengeld gespart. Mein Bruder hat immer alles bezahlt für sie, was sie so gebraucht hat. Die Beerdigungskosten hat mein Bruder übernommen, er ist vor Ort, ich bin leider weiter weg.

  • Hallo Monacco, da wart ihr aber nicht gut beraten, denn eigentlich weiß auch ein Pflegeheim, das solch hohe Taschengeldsummen und der Bezug von Sozialleistungen nicht zusammen passt.

    Wenn von der Rente das Taschengeld gespart wurde, ist es erstmal das Geld eurer Mutter, bis zu 5000€ sind Schonvermögen.


    Wer hat denn die Forderung an euch gestellt?

    Auf welchem Konto befand sich denn das Taschengeld?

    Eigentlich hat das Heim dafür ein Extrakonto mit regelmäßiger Abrechnung einzurichten.


    Gruß


    frase

  • Hallo Monacco,


    da scheint der Sozialhilfeträger ja in den vergangen Jahren das Vermögen deiner Mutter nicht geprüft zu haben, sonst wäre es nie zu diesem hohen Nachlass gekommen.


    Nach dem Tod deiner Mutter müsstet ihr Kinder - oder eben einer von euch, wenn der immer Ansprechpartner war, weil bevollmächtigt - ein Nachlassverzeichnis abgeben, dass der Sozialhilfeträger bei euch anfordert.

    Nachlass sind alle Vermögenswerte, die am Todestag der Mutter vorhanden waren, also Guthaben auf Spar- und Girokonten, dem Taschengeldkonto, Bargeld und die Erstattung anteiliger Renten des Pflegeheims für den Sterbemonat (wenn alle Heimkosten für den Sterbemonat aus der Rente gedeckt werden konnten und noch ein Überschuss blieb).


    Diesem Nachlass könnt ihr die Bestattungskosten (abzüglich einer eventuellen Bestattungsvorsorge oder einer Sterbeversicherung) entgegenhalten, sowie alle weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Beerdigung angefallen sind (z.B. Kosten für eine ärztliche Bescheinigung, die erstmalige Grabbereitung und sogar Trauerkleidung).


    Der Restbetrag ist der bereinigte Nachlass oder Netto-Nachlass.


    Nur den Teil des bereinigten Nachlasses, der über dem Dreifachen des des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII liegt, muss dann als "Kostenersatz durch Erben" an den Sozialhilfeträger gezahlt werden. Im Moment beträgt das Dreifache des Grundbetrags 2.694,00 €.


    Hebt also alle Belege auf, bis sich der Sozialhilfeträger bei euch meldet.


    Der Vermögensschonbetrag der Mutter spielt hier keine Rolle. Es geht nicht um das Vermögen der Mutter, die ist verstorben.

    Es geht um den Kostenersatz aus Erbe.


    Es speilt ebenfalls keine Rolle, wenn ihr den Nachlass bis zur Rückforderung durch den Sozialhilfeträger verbraucht. Die Forderung kann trotzdem gegen euch geltend gemacht werden (nur als Hinweis).



  • Hi Gartenfee, super Beitrag der das zusammenfasst. Fehlen in der Aufzählung noch die normalen Nachlassverbindlichkeiten, die der Erblasser eingegangen und vom Erbe noch zu begleichen sind, richtig? Du hast ja nur von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Beerdigung gesprochen.


    Viele Grüße

  • Hi Cookie,


    bei Alten- und Pflegeheimbewohnern bestehen in der Regel keine weiteren Verbindlichkeiten, wie z.B. Bankdarlehen o.ä.

    Aber du hast recht: Tatsächlich gehören alle Schulden des Erblassers zu den Nachlassverbindlichkeiten und die aus Anlass des Erbfalls entstehenden Verbindlichkeiten, also die Bestattungskosten.


    Viele Grüße