Umgangsklage abgewiesen

  • kurz und knapp


    Wenn die Umgangsklage abgewiesen

    wird.


    Tragen dann trotzdem beide die Gerichtskosten und jeder sein Anwalt?


    Oder zahlt es der Antragsteller?

  • Hallo TI


    Ein Umgangsverfahren wird von Amts wegen geführt, d.h. es gibt keine AntragstellerIn.

    Einer von beiden regt das Verfahren an, der andere ist gezwungen, sich darauf einzulassen.


    Daher sollte es keine Kosten für die Streithansel geben,

    Wenn doch, höflich darauf hinweisen, dass man keine Rechtsgrundlage für eine solche Kostenentscheidung finden kann, weil man sich ja dem Verfahren nicht entziehen konnte - es ist ja von Amtswegen eröffnet und geführt worden.


    Grüße

    Jürgen

  • Dass es sich um ein Amtsverfahren handelt, spielt keine Rolle. Kosten entstehen trotzdem und werden nach gefestigter Rechtsprechung in der Regel zwischen den Eltern aufgeteilt. Und die Kosten des Anwaltes muss man natürlich auch tragen, wenn man sich vertreten lässt.

  • Hi,


    eine Umgangsklage ist ein normales Gerichtsverfahren, welches lediglich auf Antrag einer betroffenen Partei durchgeführt wird. Dadurch entstehen auch Kosten. Diese richten sich nach dem Gegenstandswert. Insoweit ist zu unterscheiden zwischen einem Umgangsverfahren, welches im Rahmen einer Scheidung durchgeführt wird und einem Verfahren, welches separat durchgeführt wird. Beim Scheidungsverfahren ist der Gegenstandswert bei "meinem" Gericht 1000 €, beim separaten Verfahren 3000 €. Die Kosten werden wie üblich nach Obsiegen und Verlieren aufgeteilt.


    TK

  • :-)

    Glaube ich gerne....


    Grundrechteträger ist das Kind, dessen Grundrecht wird verletzt durch Einschränkung des Rechtes auf Familie (Umgang).

    Würden sich die Eltern nicht drum kümmern, könnte das Kind sein Grundrecht nicht einfordern. Deshalb muss sich das Gericht ab Kenntnis selbstlaufend drum kümmern.


    Das Kind ist in §7 Abs.1 geführt, die Eltern als Abs.2 Nr.1.


    Wenn das Kind mit einem Elternteil keinen Umgang mehr erhält, schreibt alle 3 Wochen an das Gericht, das kein Umgang mehr stattfindet, man aber Willens und in der Lage ist, den Umgang wie bisher zu gestalten. Dann müsste sich das Gericht irgendwann bewegen.


    Man regt also nur an....


    Grüße

    Jürgen

  • Ein Umgangsverfahren ist definitiv kein Verfahren auf Antrag, sondern ein sogenanntes Amtsverfahren, welches durch Antrag lediglich angeregt werden kann, vgl. § 24 FamFG. Der Hinweis von Jürgen ist korrekt.


    Kosten entstehen aber wie gesagt trotzdem, vgl. z.B. OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2020 – 9 WF 242/20


    1. In Sorge- und Umgangssachen entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Eltern aufzuteilen und vom Ausspruch einer Erstattung außergerichtlicher Auslagen abzusehen


    2. Im Einzelfall kann in Sorge- und Umgangsverfahren Veranlassung bestehen, einem Elternteil die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn allein dieser für die Einleitung des Verfahrens und der hierdurch entstehenden Kosten verantwortlich ist.

  • " nach gefestigter Rechtsprechung "

    Tatsächlich werden regelmäßig solche "Entscheidungen" publiziert.


    Liest man die genauer durch, halten sie einer Prüfung nicht stand ODER
    in das Grundrecht des Kindes wurde nicht gar nicht eingegriffen, es wurde nur darum gestritten, ob man um 15 Uhr oder 17Uhr abholt.


    Wie gesagt, höflich darauf hinweisen, dass es sich um ein Amtsverfahren handelt und das man dafür die Rechtsgrundlage nicht findet.


    Im FamFG, der Verfahrensordnung, findet man den Umgang nicht unter den Antragsverfahren in Kindschaftssachen....


    Grüße

    Jürgen

  • Ein Gericht wird immer tätig, wenn man sich an es wendet. In welcher Form, das ist eine andere Frage. Das hat aber mit den Kostenfolgen nichts zu tun.


    Noch ein Nachtrag: die hälftige Kostenteilung hat zwei Gründe. Einmal werden sehr viele dieser Verfahren durch einen Vergleich beendet, aber selbst wenn es zu einer vom Gericht durch Entscheidung festgelegten Ende kommt, ist in der Regel kein "Sieger" da. Jeder muss in irgendwelchen Punkten nachgeben. Deshalb eben die Kostenaufteilung. In den (sehr seltenen) Fällen, in denen eine der Parteien voll unterliegt, hat diese auch die Kosten zu tragen.


    TK

  • Jürgen, ich kann dir noch nicht ganz folgen, warum diese zahlreichen Entscheidungen einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten sollten? Ich bin jetzt kein Grundrechtsexperte, ich wüsste aber auch nicht wie ich durch ein Grundrecht hier zu einer Problematik kommen könnte. Wenn dem so wäre, müsste halt jemand eine Verfassungsbeschwerde einreichen. Wird das nicht gemacht, bringt es jedenfalls nichts, pauschal zu behaupten, dass jahrelange Rechtsprechung "nicht rechtmäßig" sei.


    Die Kosten des Verfahrens sind gesetzlich geregelt in den §§ 80 ff. FamFG i.V.m. § 45 und Anlagen des FamGKG.

  • Hallo Tabula rasa


    Sehr oft werden tatsächlich keine Kosten erhoben, auch nicht die für den VB. Eben aus dem Grund. Und regelmäßig werden die Kostenentscheidungen nach höflicher Beschwer auch aufgehoben.


    Ganz unsystematisch beobachtet könnte man auf die Idee kommen, dass es bei Beteiligung von AnwältInnen tendenziell Kosten auferlegt werden.


    Es kann auch sein, dass es reflexartig zur Erhebung kommt, weil jemand "Antrag" über die Anregung geschrieben hat. Oder man hat sich mit dem Begriff "Ermessen" aus dem GkG nicht beschäftigt. Es gibt auch Stimmen, die erklären, "wessen Recht betroffen ist" und heben gegeneinander auf.


    Ermessenfehlerhaft ist sicher, dem Anreger ohne weitere Begründung die Kosten aufzuerlegen. Er vertritt grundsätzlich das Kind zur Durchsetzung des Grundrechts auf Familie. Auch ohne Anregung durch blose Mitteilung ergibt sich nichts andres, er kann aber nichts dafür.


    Bei der Kostenentscheidung im o.g. Verfahren war es ein Antragsverfahren, passt also nicht.

  • Hi,


    ich starte mal einen Erklärungsversuch, von der Methode her kommend. Gesetze incl. GG können keine Einzelfälle regeln. Deshalb wird unterschieden zwischen unbestimmten Rechtsbegriffen auf der Tatbestandsseite und Ermessen auf der Rechtsfolgenseite. Beide Begriffe sind auszufüllen, und zwar "von oben nach unten." Also die unbest. Rechtsbegriffe im GG durch konkretisierende Gesetze, dann Gesetze durch Rechtsverordnungen, u.s.w. der letzte unbestimmte Rechtsbegriff wird dann durch den Einzelfall konkretisiert. Also, je weiter man in der Hierarchie nach unten kommt, desto konkreter wird es. Und, bei der Ausfüllung des unbest. Rechtsbegriffs sind dann noch die Prinzipien von Regel/Ausnahme, allgemein/konkret u.s.w. zu beachten.


    Deshalb kann man sich bei sehr speziellen Fragen, wie immer auf das GG beziehen, daraus in einem Umgangsverfahren z.B. aber keine direkten Ansprüche ableiten. Das funktioniert über die das GG ausfüllenden Gesetze. Eine Konsequenz davon ist auch, dass die Parteien eines solchen Verfahrens eben gegen eine Gerichtsentscheidung nicht direkt vor das Bundesverfassungsgericht gehen können, sondern erst mal durch die gerichtlichen Instanzen marschieren müssen, und erst dann beim Verfassungsgericht Klage einreichen können. Wobei dann dort auch nicht Fehlurteile korrigiert werden, insoweit ist das Gericht keine höchste Instanz, sondern es überprüft in Einzelfällen letztlich nur, ob das Gesetz und dessen Anwendung mit dem GG übereinstimmt.


    So, ich hoffe, das hilft weiter.


    TK

  • Hallo Timekeeper


    Da bin ich dabei.


    In ein Grundrecht darf nur durch Gesetz eingegriffen. Das Recht auf Familie regelt EMRK Art. 8, GG Art. 6, die zulässige Regelungsbefugnis durch den Staat in BGB §1684 in Bezug auf Teilhabe durch Umgang.

    .

    Kommt kein Umgang zustande oder wird er erschwert, ist das Grundrecht des Kindes durch die Eltern (ein Elternteil) eingeschränkt. Die Prüfung, ob diese Grundrechteinschränkung angezeigt, verhältnismäßig oder gar schädlich ist, obliegt dem Staat, wenn er davon erfährt und er hat ein Amtsverfahren zu führen.


    Dabei ist der, der einschränkt in der Beweislast, denn dem Wesen nach ist Kindschaftsrecht dem Zivilrecht zuordnen.


    In das Elternrecht aus GG Art. 6 greift der "verweigernde" Elternteil nicht ein, weil sich dieses Recht nur auf das Verhältnis zwischen Staat und Bürger bezieht. Erst der Beschluss könnte u.U. in das Elternrecht (unzulässig) eingreifen, wenn die Bewertung eines Umstandes nicht nicht die Entscheidungsbefugnis des Staates fällt.


    So mein Verständnis....

  • Dass keine Kosten erhoben werden, ist ja auch eine gesetzlich zulässige Möglichkeit, Jürgen. Aber sie ist eben nur eine von mehreren Möglichkeiten. Insofern würde der Hinweis ans Familiengericht, dass es keine Rechtsgrundlage gäbe, ins Leere laufen. Die Rechtsgrundlage für das Absehen von Kosten ist schließlich dieselbe, wie die Rechtsgrundlage für eine Aufteilung der Kosten. Insoweit erschließt sich mir der Hinweis weiterhin nicht.


    Du hast Recht, die o. g. Entscheidung des OLG Brandenburg war ein Antragsverfahren. Die Kostenfolge ist jedoch völlig identisch. Das Amtsverfahren führt nach der Rechtsprechung lediglich zum Ausschluss der Anwendung von § 81 Abs.2 Nr.2 FamFG. Man könnte dazu mittlerweile von fast jedem OLG eine ähnliche Entscheidung anbringen oder die Kommentarliteratur.


    Dass hier regelmäßig keine Kosten erhoben würden, vermag ich allenfalls bei von vornherein beantragter VKH zu erkennen. Ansonsten besteht Gebührenvorschusspflicht. Außerdem sind die Gebühren auch derartig gering, dass ich mich allein aufgrund der Höhe schon nicht dazu streiten würde.


    Dass es hierzu nach dem Ablaufhinweis von timekeeper tatsächlich mal jemand vor das Bundesverfassungsgericht wagt oder überhaupt zugelassen wird, darf doch stark bezweifelt werden. Ob überhaupt schon mal die Beschwerde zum BGH zugelassen wurde? Wahrscheinlich nicht.


    Um deshalb zurück zur Ausgangsfrage zu kommen: Ja Timbo, du kannst in aller Regel davon ausgehen, dass du (abseits etwaiger VKH/Beratungshilfeansprüche) auf den hälftigen Verfahrenskosten und deinen eigenen Anwaltskosten sitzen bleibst.

  • Danke für die zahlreichen Antworten, auch wenn ich bei vielen den Faden verloren habe.


    Also es erfolgte eine Umgangsklage vom Antragsteller mit zahlreichen Forderungen.


    Da die Klage absolut unnötig war, da der geregelte Umgang davor vom Antragsteller überhaupt nicht wahrgenommen wurde, soll die Klage abgewiesen werden, denn die Klage ist mutwillig und ohne Aussicht auf Erfolg.


    Eltern waren nicht in einer Beziehung (wenn das eine Rolle spielt)