Liebe Foristinnen, liebe Foristen,
zur folgenden, speziellen Fallkonstellation brauche ich Euren Rat
UHP 1 (Sohn, Deutscher) lebt in Deutschland.
UHP 2 (Schwester, Tochter, Französin) lebt in Frankreich,
Vater (Österreicher) ist im Pflegeheim (ein "besseres", für französische Verhältnisse) in Frankreich.
Die (deutsche) Rente (Altersrente, Witwenrente, Betriebsrente) des Vaters, die nach Frankreich überwiesen wird, deckt die Kosten des Pflegeheims und der zusätzlichen Ausgaben nicht. Vermögen des Vaters ist vorhanden, wird aber nach und nach verbraucht, Der Zeitpunkt ab dem das passiert (in einigen Jahren) , ist absehbar.
Vater beantragt (französische) Sozialhilfe.
Im Buch "Elternunterhalt: Grundlagen und Strategien" von Jörn Hauß, 6.Auflage, Giese King Verlag (ein Tipp aus diesem Forum, das habe ich heute bekommen) ist erwähnt, dass die deutschen Gerichte das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts, also ausländisches = französiches Recht, in Deutschland anwenden müssen.
Französischer Sozialhilfeträger wendet sich somit an ein deutsches Gericht.
UHP2 (Schwester) ist nach französischem Recht nicht leistungsfähig. Einkommen weniger als die Rente des Vaters.
UHP1 ist lt. dt. Angehörigenentlastungsgesetz nicht zum Unterhalt verpflichtet.
Meine Frage:
Geht die Anwendung des ausländischen (französischen) Rechts so weit, dass der Schutz durch das deutsche AEG durch die Anwendung französischen Rechts unterlaufen wird?
Oder entsteht - bei weniger kritischer Betrachtung - lediglich ein Anspruch, die Berechnung des Anspruches erfolgt aber nach deutschem Recht, und somit greift das AEG?
Ich bin gepannt auf die die Diskussion!
viele Grüße
Gerry