Fragen zur Berechnung d. Kindesunterhalts

  • Hallo zusammen


    Kurz zu meinem Hintergrund


    Kind Nr. 1 (9 Jahre) mit Ex-Lebensgefährtin(NICHT VERHEIRATET)


    Kind Nr. 2 und 3 (2 und 1 Jahr) mit meiner jetzigen Frau (verheiratet).

    Demnach bin ich Kind Nr. 1 natürlich unterhaltspflichtig


    1.)Das Jugendamt hat mich lediglich eine Stufe herabgestuft auf 115%. Laut deren Aussage ist eine Abstufung angemessen.

    Ich bin doch aber 4 Personen unterhaltspflichtig? Meiner jetzigen Frau und den 3 Kindern. Müsste nicht 2 oder 3 Stufen herabgesetzt werden? Meine Frau erhält derzeit nur Elterngeld in Höhe von 895 Euro ca.


    2.) Ist es richtig das mittlerweile ein Kredit für eine selbstgenutzte Immobilie vom unterhaltspflichtigen Netto abgezogen werden kann? Im Internet steht es gebe ein neues BgH Urteil diesbezüglich. Bislang sagte mir das Jugendamt, ein Hauskredit sei vermögensaufbauend und demnach nicht berücksichtigungsfähig. (Aber als private Altersvorsorge dürfte man den Kredit doch angeben ? Schließlich ist es meine Vorsorge)



    3.) Kann ich eine private Vorsorge abziehen, wenn ich z.B in einen ETF bespare für das Alter bespare.


    4.) Welche Nebenkosten bei einem Haus oder Versicherungen könnte ich vom Nettoeinkommen abziehen.


    Danke im Voraus

  • 1) Ich schließe mich deiner Auffassung an. Du hast 4 Unterhaltsverpflichtungen, sodass ich um 2 Stufen herabgruppieren würde, zumindest bis zum dritten Geburtstag des jüngsten Kindes.


    2) Selbstverständlich ist ein Hauskredit berücksichtigungsfähig. Allerdings ist deinem Einkommen zuvor ein Wohnwert hinzuzurechnen. Nur dieser wird durch den Hauskredit gemindert. Sollte die Tilgungsleistung höher sein als der Wohnvorteil, so kann der übersteigende Teil extra noch als private Altersvorsorge berücksichtigt werden (max. 4% vom Vorjahresbrutto). Sollte die Tilgungsleistung niedriger sein als der Wohnwert, so würde sich dein Einkommen durch das Haus lediglich erhöhen. Für diesen Fall wäre die (falsche) Aussage des Jugendamtes zu deinem Vorteil.


    3) Das würde ich nicht anerkennen.

  • Hi,


    Noch ergänzend: nur weil man ein Sparmodell für sich persönlich als zusätzliche Altersvorsorge definiert, mutiert es nicht dazu. Ist also nicht anzuerkennen. Und Nebenkosten für das Haus, das fällt doch nicht nur bei Eigentum an, sondern auch bei einer Mietwohnung. Wieso sollte da ein Unterschied bestehen?


    TK

  • Ich finde das Thema sehr kompliziert.


    Wie genau berechnet man den Wohnwert.


    Ich glaube ich sollte einen Anwalt für Familienrecht mal eine Berechnung erstellen lassen. Oder gibt es eine andere Stelle an die man sich wenden kann zwecks Berechnung.


    Dem Jugendamt traue ich irgendwie nicht mehr.

  • Der „Wohnwert“ entspricht der Kaltmiete, die üblicherweise für das von dem Unterhaltspflichtigen bewohnte Objekt erzielt werden könnte. Zur Ermittlung der aktuellen objektiven Marktmiete ist ein durchschnittlicher, nach Ortslage, Größe, Zuschnitt und Ausstattung vergleichbarer Wert heranzuziehen.


    Als Orientierung für die Kaltmiete kann man ab 2023 z.B. den neuen Grundsteuerbescheid vom Finanzamt heranziehen.


    Beispiel 1

    120m², 8 Euro Kaltmiete = 960 € Wohnwert

    Tilgungsrate = 400 €

    Einkommen aus Wohnvorteil = 560 €


    Beispiel 2

    120m², 8 Euro Kaltmiete = 960 € Wohnwert

    Tilgungsrate = 1.000 €

    Einkommen aus Wohnvorteil = 0 €

    Abzug Einkommen = 40 € Altersvorsorge

  • Ich würde die Ehefrau mit einem eigenen Einkommen in Höhe von

    895 €, welche (mietfrei) im Haus des Vaters lebt, nicht als bedürftig ansehen und daher auch von nur 3 Unterhaltspflichten ausgehen.

  • In einer bestehenden Ehe muss der Ehemann seiner Ehefrau nur dann Unterhalt leisten, wenn diese bedürftig ist. Das sieht das Jugendamt hier nicht. Da der Vater in der Lage ist, für den Bedarf der eigenen, der Ehefrau gegenüber vorrangigen, Kinder selbst aufzukommen, wäre zu prüfen, ob die Ehefrau bei einem Einkommen von 895 € noch bedürftig wäre. Die Regeln bei der Ermittlung eines Trennungsunterhaltes finden in einer bestehenden Ehe keine Anwendung.

  • Oh, Denkfehler meinerseits. Es geht ja um Ehegatten, daher ist mein Hinweis auf den dritten Geburtstag des jüngsten Kindes irrelevant. Betreuungsunterhalt gäbe es ja nur im Falle der Scheidung.


    Dem Argument von Trotha würde ich aber immer den Familienunterhalt entgegenhalten. Damit besteht schon dem Grunde nach bei Ehegatten eine Unterhaltsverpflichtung. Für das Gegenteil wäre das Jugendamt (im Gerichtsverfahren) darlegungs- und beweisbelastet. Einschlägige Rechtsprechung dazu ist mir nicht bekannt. Der BGH hat aber vor der Reform mit Urteil vom 25. 4. 2007 - XII ZR 189/04 schon mal seine Einstellung zu dem Thema aufgezeigt. Als Gläubiger würde ich es nicht darauf ankommen lassen.

  • Altersvorsorge wird mit bis zu 4% berücksichtihgt, auch als Abtrag für eine selbstbewohnte Immobilie. Im Endeffekt ist es so:

    Wohnung / Haus = ortsübliche Miete (der Hinweis mit der Grundsteuer ist super!) z.B. 1000 Euro

    Die OLG Leitlinien sagen:

    5. Wohnwert

    Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung

    des Vermögens wie Einkommen zu behandeln, wenn sein Wert die Belastungen übersteigt,

    die unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung durch die allgemeinen

    Grundstückskosten und -lasten, durch Annuitäten und durch sonstige nicht nach

    § 556 BGB umlagefähige Kosten entstehen.

    Zinsen sind in diesem Zusammenhang absetzbar, Tilgungsleistungen, wenn sie nicht der

    einseitigen Vermögensbildung dienen.


    Die 1000 Euro werden also als Einkommen behandelt, Du darfst aber die Zinsen für den Kredit abziehen und 4% deines Jahresbrutto, wenn über 84.000 € sogar 20% der Überschreitungssumme.

    Also haben wir 2 Fälle: Jahresbrutto unter 84.000 und Jahresbrutto über 84.000 €.

    Fall 1, Einkommen z.B. 50.000 €, davon dürfen 4% als Altersvorsorge in die Haustilgung gesteckt werden (also 2.000 €, oder 170 € im Monat)

    Fall 2:_ Jahresbrutto 100.000 €, davon dürfen 4% von 100.000 € (= 4.000 €) + 20% von (100.000 -84.000 €)= 3.200 € abgezogen werden, also 7.200 € pro Jahr.

    Zinsen dürfen komplett abgezogen werden.