Selbstständiger Künstler oder Angestellter​ Schonvermögen

  • Guten Tag,


    ich stehe vor der Frage, ob ich beim Elternunterhalt im Bereich Schonvermögen als selbstständiger Künstler oder Angestellter gelte.


    Laut Künstlersozialkasse in ich als selbstständiger Künstler bei der Künstlersozialkasse pflichtversichert und in den Schutz der Sozialversicherung einbezogen.


    Soweit so viele Fragen ergeben sich daraus im Bereich Schonvermögen.

    Wenn ich Selbständiger bin, ist mein Freibetrag größer, als wenn ich Angestellter bin.
    Ich stolpere über das Wort Pflichtversichert.


    Es ist in der Künstlersozialkasse so, dass man sich dort freiwillig um Aufnahme bewirbt. Einen Zwang wie bei einem klassischen Arbeitnehmerertrag gibt es nicht.


    Ich stehe vor der Frage, wie ich das Schonvermögen berechnen kann. Selbstständiger oder Angestellter?


    Hat dazu jemand eine Idee.

    Lieben Dank


    Peter

  • Hallo Peter,


    warum willst du das Schonvermögen berechnen?

    Das Amt wird eh eine eigene Berechnung anstellen, die kannst du dann prüfen lassen.


    Bei Selbständigen muss ja auch erstmal die Einkommensgrenze überschritten sein, bevor da was passiert.


    Gruß


    frase

  • Hi,


    noch was zur Erklärung. Allein die Pflichtversicherung macht aus einem Selbständigen keinen Angestellten. Wir haben inzwischen eine Reihe von Kategorien, in welchen trotz Pflichtversicherung der Einzahler selbständig ist. Entscheidend ist, ob ein Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber besteht oder man zumindest von einer Scheinselbständigkeit ausgehen kann.


    TK

  • Wenn ich Selbständiger bin, ist mein Freibetrag größer, als wenn ich Angestellter bin


    Dann teilst du dem Amt mit, dass bei dir der Freibetrag wie bei einem Selbständigen berechnet wird. Wenn das Amt damit nicht einverstanden sein sollte, muss das Amt es begründen und ich sehe momentan aus deiner Beschreibung nichts was eine solche Begründung rechtfertigen würde.


    Grüße,

    m

  • Herzlichen Dank für die Antworten und die gemachten Gedanken!
    Das lässt mich etwas ruhiger werden.


    Danke "frase" für den Hinweis mit "Bei Selbständigen muss ja auch erstmal die Einkommensgrenze überschritten sein."


    Wie ist das den, wenn ich mit meiner Frau unter der 100.000 Grenze sind? Wird dann vom Amtswegen gar nicht mehr nach Vermögen gefragt.


    Ich bin über folgende Formulierung zur "Vermögen" gestolpert.


    Einkommen und "Vermögen" der Ehepartner sind für den Unterhalt der Schwiegereltern relevant. Allerdings sind diese nicht verpflichtet, direkt zum Elternunterhalt des Ehepartners beizusteuern,

    Die Fragen:

    Ist es so, wenn wir unter 100.000€ sind und Vermögen haben, dann wird das dazu gerechnet, wenn wir dann über 100000 kommen, dann bin ich verpflichtet mich beim Elternunterhalt zu beteiligen? wenn ich dann unter 100.000 komme dann bin ich nicht verpflichtet.


    Wenn ich selbst aber mit meinem Verdienst das nicht leisten kann, wie ist dazu die Berechnung - wird dann das Vermögen dazugerechnet und gibt es dazu eine Idee wie das dann berechnet wird.


    Also zum Beispiel Vermögen nach Abzug von Schonvermögen 12000 € - wäre das dann 12000 / 12 Monate = 1000€ die dann als zusätzliches monatliches Einkommen zu Berechnung dazu kommen, oder wie ist das zu berechnen.


    Ganz lieben Dank vorab und sorry, wenn es etwas konfus erscheint - das ist es bei mir auch. Ich suche gerade nach der Logik und Ordnung.


    Liebe Grüße


    Peter





  • Hallo Peter,


    aus deiner Schilderung erlaube ich mir zu schlußfolgern, dass dein alleiniges Jahresbrutto unter der 100.000 Grenze liegt.

    Unter diesen Umständen wird es keine begründete Forderung gegen dich geben können.


    Seit 1.1.2020 gilt das AEG. Es wird nur dein Einkommen betrachtet und dort die Grenze geprüft.

    Sollte das Amt dir eine Bitte um Auskunft schicken, könntest du erstmal fragen von welchen Anhaltspunkten das Amt ausgeht, dich um Auskunft zu bitten.

    Du kannst aber auch gleich deine letzte Einkommensteuererklärung einreichen, wenn du alleine deutlich unter der Grenze liegst.


    Gruß


    frase

  • Ich habe mich etwas flapsig ausgedrückt, das ärgert mich jetzt, deswegen schreibe ich jetzt mal eine Korrektur.

    Freie Künstler sind keine Selbständige und keine Angestellte, sie sind Freiberufler. Wenn man Mitglied in der Künstlersozialkasse ist, dann zahlt man in die Rentenversicherung ein, ähnlich wie bei den Angestellten und im Gegensatz zu den Selbständigen.

    Diese Rentenbeiträge und dadurch entstehende Rentenansprüche würde der SHT bei der Höhe des AVV berücksichtigen, da besteht tatsächlich eine Ähnlichkeit mit den Angestellten. Natürlich, spielt es erst eine Rolle, wenn der UHP über 100T verdient.

    Und. Diese ganze AVV-Rechnerei wurde vor vielen Jahren von den Gerichten "erfunden" und es ist eine offene Frage, ob sie jetzt, in der aktuellen Rechtslage so Bestand haben wird.


    Grüße,

    m