Kind volljährig Studium in WG Bafög Kindergeldanrechnung

  • Grüß Gott,

    ich bin Neuling hier, bin 55-jähriger Vater einer 18-jährigen Tochter (Trennung von der Mutter im Alter von 4 Jahren- hat bisher bei der Mutter gelebt) und komme aus Berlin. Ich hab das Thema Unterhalt in Verbindung mit Bafög und Kindergeld im Netz stundenlang gesucht, aber nichts gefunden, daher wende ich mich hier an alle lieben Forenmitglieder. Meine Tochter ist jetzt gerade 18 geworden, hat ein Studium begonnen und ist in eine WG gezogen. Gleichzeitig hat sie Bafög beantragt und jetzt den Bescheid bekommen.


    Lt. Bescheid ist ihr monatlicher Bedarf 812€ (lt. Düsseldorf Tabelle müsste sie doch eigentlich 930€ bekommen?). Anrechenbares Einkommen hat sie nicht, also kommen von mir ca. 500€, von der Mutter 160€ und der Rest als Bafög. Was ich nicht verstehe: sie bekommt ja jetzt das volle Kindergeld, also wäre sie ja bei 812€ + 250€= 1062€. Kann ich denn jetzt von meinem ausgewiesenen Betrag noch das hälftige Kindergeld abziehen? Muss sie dann bei 930€ landen? Ist mein ausgewiesener Betrag überhaupt bindend? Vielleicht bringe ich hier auch Unterhalt zuhause und Unterhalt in WG durcheinander, aber ich verstehe die Rechnung mit Kindergeld dann nicht.

    Vielleicht kann mir von euch jemand helfen. Vielen Dank schon mal vorab.

  • Unterhalt ist Zivilrecht, BAföG ist Sozialrecht. Zwei völlig unterschiedliche Rechtsgebiete mit eigenen Regeln, die für diesen Fall irgendwie zusammengebracht werden müssen.


    Der im BAföG-Bescheid ausgewiesene Anrechnungsbetrag ist keine Zahlungsaufforderung. Es handelt sich um eine Rechengröße, mit der die BAföG-Stelle den Bedarf der Leistungsempfänger reduziert.


    Was du tatsächlich zahlen musst, ist entweder privat frei zu vereinbaren und/oder auf unterhaltsrechtlichen Maßstäben festzulegen.


    Der Bedarf beträgt deshalb richtigerweise 930 €. Einnahmen des Kindes sind abzuziehen, also 250 € Kindergeld und 152 € BAFöG. Das Kindergeld muss die Tochter natürlich auch tatsächlich weitergeleitet bekommen. Ansonsten kann man es nicht abziehen. Der Restbedarf von 528 € ist von beiden Eltern im Verhältnis ihrer Einkommensverhältnisse zueinander zu zahlen. Das kann man sich entweder mit einem Rechner grob selbst ausrechnen, oder die Tochter geht zum Jugendamt oder irgendjemand zu einem Rechtsanwalt. In der Regel wird sich pi mal Daumen vereinbart. Das Verhältnis scheint ca. 3 zu 1 zu sein, also wären 396 € vom Vater und 132 € von der Mutter eine gute Orientierung als Basis und Verhandlungsgrundlage.