Auf Umgangszeiten einigen

  • Hallo zusammen,



    was kann ich tun, wenn zu den bisherigen Umgangszeiten keine Verbesserungen mit der Mutter erzielt werden können? Sogar in der Erziehungsberatung gibt es keine Fortschritte in der Hinsicht.


    Meine Tochter ist kein typisches Trennungskind, da die Mutter und ich schon getrennt waren, bevor wir wussten, dass sie schwanger ist.

    Sie möchte den Umgang zwischen meiner Tochter(5) und mir auf ein Minimum beschränken.

    Dass sie regelmäßig jedes zweite Wochenende (fr-so) bei mir verbringt ist seit ihrem 2. Lebensjahr so.


    2021 wurde die Umgangszeit auf Samstag 10 Uhr bis Sonntag 16 Uhr beschränkt, als ich nach dem gemeinsamen Sorgerecht gefragt habe. Ein Termin beim Jugendamt zu dem Thema hat uns zur Erziehungsberatung geführt. Davon hatten wir 2022 etwa 4 Termine, da die restlichen aus verschiedensten Gründen von der Mutter abgesagt wurden.


    Die Beantragung des gemeinsamen Sorgerechts musste ich gerichtlich klären, da es ein ganzes Jahr einvernehmlich nicht funktioniert hat. Es läuft darauf hinaus, dass wir im Sommer 2023 dann endlich das Sorgerecht teilen. Das hilft mir aber leider nicht bei der Klärung der Umgangszeiten.


    Ich hoffe der Text ist soweit verständlich. Falls nicht bitte ich um Rückmeldung.


    MfG Benny

  • Einigung (mit Hilfe von Beratungsstellen) oder Gerichtsverfahren. Andere Varianten gibt es auch beim Umgang nicht.

    Danke für die Rückmeldung.


    Das heißt mir sind die Hände gebunden?


    Da ein Gerichtsverfahren läuft und es momentan ruhend gestellt ist bis zum Sommer (damit bei der EZB mögliche Konflikte ausgeräumt werden können), kann der Umgang nicht gerichtlich geklärt werden.

    Die Beratungsstelle hat die Taktik kleine Fortschritte zu erzielen und steht meinen Wünschen den Umgang wieder auszuweiten nicht bei.


    Gibt es wirklich gar nichts, was ich tun kann? Ich fühle mich hilflos und im Stich gelassen vom System.

  • Das laufende Verfahren betrifft nach der o. g. Schilderung bisher nur das Sorgerecht. Warum nicht das Umgangsrecht gleich mit eingefordert wurde und ein etwas merkwürdig erscheinendes Ruhen vereinbart wurde, lässt sich für mich nicht nachvollziehen. Inhalt und Ablauf des Verfahrens werden aber größtenteils von den Beteiligten selbst gesteuert. Wenn du also einen entscheidenden Regelungsgegenstand weglässt und dich dann selbst auf das Ruhen des Verfahrens einlässt, dann ist das kein Systemfehler, sondern ein ambivalentes Verhalten deinerseits, wenn nun doch alles anders sein soll.


    Unabhängig davon dürfte man aber auch ein separates Verfahren zum Umgangsrecht einleiten, wenn dies sachdienlich ist.

  • Hi,


    ich denke, wir müssen hier zwei Sachen unterscheiden. Da ist einmal das Sorgerechtsverfahren. Was da alles bei Gericht anhängig ist, das wissen wir nicht. Da müsste man sich mal den genauen Text des Antrags anschauen und auch die Begründung dafür, was ruhend gestellt worden ist. Das kannst du ja mal, wenn du willst, hier einstellen.


    So, Umgang ist nicht zwingend mit Sorgerecht verknüpft. Es kann natürlich auch Gegenstand eines Verfahrens sein, muss also nicht in zwei Verfahren laufen.


    Jetzt stellt sich also zunächst die Frage, was rechtshängig ist. Und wenn wir das auf den Punkt genau wissen, dann sehen wir weiter.


    TK