Betreuungsunterhalt unverheiratet nach dem 3 LJ des Kindes

  • Hallo Zusammen,


    folgender Fall:
    KM und KV, unverheiratet, nach der Geburt getrennt. Unterhaltszahlungen für KM und das Kind liefen bis zur Vollendung des 3 LJ reibungslos. Das Kind ist nun im 4 LJ und der Kindesunterhalt läuft problemlos weiter; lediglich der Betreuungsfall ist, zumindest im ersten schritt korrekterweise, weggefallen. Randnotiz: Tituliert ist nichts.

    Die KM hat schlussfolgernd wieder eine Erwerbstätigkeit annehmen müssen, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Geplagt von unzähligen Krankheitstagen des Kindes, welches noch in die Krippe geht, verlor die KM inzwischen 3 Arbeitsstellen und die 4 bahnt sich gerade an, weil sich die Krankheitssituation des Kindes nicht bessert (keine ernsthaften Erkrankungen, jedoch immer so, dass man das Kind nicht in die Krippe geben DARF und demnach zu Hause bleiben MUSS und nicht arbeiten gehen kann, da keine Verwandten existieren). Homeoffice in ihrem Berufszweig nicht möglich.


    Gibt es anhand dieser schwierigen Lebensumstände die Möglichkeit, den Betreuungsunterhalt verlängern zu lassen? Erfolgsaussichten der KM gegenüber dem KV?

    Beste Grüße

  • Siehe § 1615l BGB: Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.


    Also ja, die Möglichkeit besteht. Erfolgsaussichten sind vom Einzelfall abhängig. Wenn das Kind ständig krank ist, dann könnte das ein Verlängerungsgrund sein.

  • Mich würde mal interessieren wie das dann ist wenn die Kindsmutter ständig wehwechen hat und einfach nicht arbeiten gehen will ! Es gibt ja manche die ziehen das über Jahre hindurch. Wenn die das Wort arbeiten hören sind sie krank. Und dann ?

  • Für die Darlegung des Bedarfs und der Bedürftigkeit ist die Mutter im Streitfall beweisbelastet.


    Wenn man dahingehend außergerichtlich nicht zusammenkommt, muss man es auf eine gerichtliche Verhandlung ankommen lassen.

  • Und wer übernimmt dann die Gerichtskosten ? Und was würde denn passieren wenn die Kindsmutter nebenher doch arbeitet und das einfach nicht angibt? Würde sie dafür auch ne Strafe bekommen ? Da muss man dann ja als Mann immer auf der Hut sein.

  • Hi,


    die Gerichtskosten werden auf klassische Weise aufgeteilt, also nach den Gewinn- und Verlieranteilen.


    Da die Fragen in Richtung Unterhalt für die Ex/den Ex, Kindesunterhalt bei bestimmten Konstellationen zunehmen, werde ich mal einen grundsätzlichen Überblick weiter unten im Vermischten verfassen. Spätestens morgen ist der da. Ich denke, das ist sinnvoller, als wenn hier die einzelnen Beiträge zu sehr verfranzt werden und die Hilfestellungen dann mit der ursprünglichen Frage nichts mehr zu tun haben.


    Einverstanden?


    TK

  • Über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen. Dazu gehört auch das genannte Obsiegen/Unterliegen. Aber genauso z.B. wer Anlass zum Verfahren gegeben hat. Die Gerichtskosten sind allerdings meistens nicht der größte Anteil. Diesen machen eher die Anwaltskosten aus.


    Die Mutter hat ihren Bedarf und ihre Bedürftigkeit zu beweisen. Dazu gehört bei fehlender Berufstätigkeit dann logischerweise eine Erklärung und Dokumente, aus denen sich ergibt, woraus sie ihren Lebensunterhalt bestreitet, z.B. Elterngeld, Bürgergeld, Nachweis Elternzeit Arbeitgeber. Daran wird es ja wohl nicht scheitern.

  • Nur der Vollständigkeit halber: Die Anwendung von § 81 FamFG scheidet wegen § 113 FamFG in Unterhaltssachen aus. Maßgebend ist § 243 FamFG.