Wenn eine Kindsmutter Mietfrei wohnt und Unterhalt vom Kindsvater geltend macht gibt es in dieser Richtung auch einen sogenannten Wohnvorteil? Sie arbeitet nicht bis zum 3. Geburtstag des Kindes und lebt Mietfrei bei den Eltern oder bei der Oma! Dann muss ja der Kindsvater auch Unterhalt an die Kindsmutter bezahlen da sie nicht arbeiten kann . Und wenn der Kindsvater Mietfrei in seiner bezahlten Immobilie wohnt wird ihm ein so genannter Wohnvorteil angerechnet. Und andersrum dann ? Dann hat die Kindsmutter ca. 1500 -2000 Euro wo sie einfach so ausgeben kann. Und der Kindsvater muss die Immobilie verkaufen da er garnicht so viel Euro zur Verfügung hat. Oder sehe ich das falsch ?
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edy
Hat das Thema aus dem Forum Elternunterhalt nach Kindesunterhalt verschoben -
Hallo Ichbins ,
Ich gehe davon aus, dass Ihr das klassische Ressidenzmodell lebt, wonach das (minderjährige) Kind bei der KM lebt (und sozusagen das Betreuende Elternteil (BET) ist und Du als KV der Unterhaltszahlende Elternteil (UET) bist.
In solch einem Modell erfüllt der UET in Form von Barunterhalt seine Unterhaltspflicht und der BET erfüllt seine Verpflichtung in Form von Betreuung.
Der BET braucht also keinen Barunterhalt zu leisten und dessen Einkommen ist in diesem Fall überobligatorisch (und wird somit überhaupt nicht betrachtet...)
Ausnahmen wären hohe Einkommensunterschiede zwischen den ET, wenn hier (z.B.) die KM als BET ein mehrfaches (ab ca. 3 fachen Einkommen) als der UET verdienen würde... Die bloße Vermutung und/ oder Behauptung reicht nicht...
Unabhängig davon kann (und wird es wohl) auch sein, dass dieses unentgeltliche Wohnen bei den Eltern auch dem Wunsch der Eltern entspricht, wonach es dann sowieso nicht als dem Einkommen der KM anzurechnen wäre...
Und der Kindsvater muss die Immobilie verkaufen da er garnicht so viel Euro zur Verfügung hat. Oder sehe ich das falsch ?
das lässt sich anatürlich so pauschal weder beurteilen noch sagen, da es ja im wesentlichen von den Gesamtumständen abhängt...(finanzielle Möglichkeiten des KV usw.)
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Ein Einkommen aus Wohnvorteil wäre der unterhaltsberechtigten Mutter beim Betreuungsunterhalt hinzuzurechnen. Überobligatorisch kann ein Einkommen nach meiner Auffassung nur sein, wenn es aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit stammt.
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Ob und inwieweit "Zuwendungen Dritter" (wie hier mietfreies Wohnen) als Einkommen der KM angerechnet wird (werden kann) hängt - wie schon geschrieben nicht zuletzt vom Willen des Zuwenders (hier die Eltern oder Oma der KM) ab...
Nachzulesen in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLG's ... (in den Leilinien des OLG Ffm unter Pkt.8)
Anm.: zuständiges OLG ist immer jenes, in dessen "Dunstkreis" die minderjährigen Kinder wohnen...
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Mundharmonika , was gefällt Dir an dem; in #4 Geschriebenen nicht (oder ist gar falsch)
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Ab wann muss man denn Unterhalt für die KM bezahlen ? Und wer bezahlt die Erstausstattung des Kindes wenn man nicht mehr zusammen ist ?
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Theoretisch ab 6 Wochen vor der Geburt, also Mutterschutz. Rechnerisch ergibt sich dort wegen Mutterschaftsgeld aber meist kein Anspruch.
Die Erstausstattung gehört zum Unterhaltsbedarf des Kindes und ist als Sonderbedarf von beiden Eltern zu tragen.
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So wie ich schon vermutet hab hat sich die Kindsmutter getrennt . Wie wenn doch alles geplant war.
Muss ich denn auch nach diesen 3 Jahren weiter Betreuungsunterhalt bezahlen wenn sie dann anfängt zu studieren oder ne Ausbildung macht ?
Oder wer kommt dafür dann auf?
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Und was ist wenn sie sich nach 3 Jahren um keinen Betreuungsplatz fürs Kind kümmert und einfach nicht arbeiten gehen will ? Oder bis dahin erneut schwanger ist oder schon das 2. Kind hat ?
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Die Unterhaltspflicht besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
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was bedeutet denn das Wort "Billigkeit "
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Das ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung eröffnet. Dabei sind dann alle Umstände des Einzelfalls zu beachten. Das kann von vorhandenen und nicht genutzten Betreuungsangeboten bis zur wirtschaftlichen Situation aller Beteiligten jeder irgendwie denkbare Aspekt sein.
(Nur zur Vollständigkeit, für den Betreuungsunterhalt ist es unerheblich, ob man zusammenlebt oder nicht.)
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Gibt es denn in dieser Konstellation keine Möglichkeit dagegen vor zu gehen . Klar gehören immer zwei dazu und zahlen tue ich auch gern für mein Kind aber so wie alles abgelaufen ist ist es eindeutig das das alles geplant war mit unter mit ihren Eltern. Denn ihr Vater weiß wie ich finanziell aufgestellt bin . Mir gehts ja nur um den Betreuungsunterhalt. Erst die große Liebe vorspielen und ab dem Moment wo der Schwangerschaftstest positiv war war alles vorbei. Da gab's nur noch Anstandsbesuche von 10 Minuten . Und ab da wo das Kind nicht mehr abgehen kann war alles aufeinmal ganz vorbei. Heiratsschwindlerrinnen werden doch auch bestraft. Steinigt mich jetzt nicht ich war einfach nur dumm . Die Geschichte von A- Z gibt es glaub nur einmal auf der Welt. Dadurch wird es wahrscheinlich auch keine Erfahrungswerte geben ob dagegen vorgehen was bringen würde oder ?
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Wie zuvor bereits geschrieben. Wenn du mit der Mutter zusammen wärst, müsstest du ebenso für ihren Betreuungsunterhalt aufkommen.
Klar kann man dagegen vorgehen. Man kann sich auf eine Beschränkung oder den Wegfall der Verpflichtung wegen sittlichem Verschulden oder schwerer Verfehlung nach § 1611 BGB berufen. Ein gerichtliches Unterhaltsverfahren ist aber nicht günstig und der/die dazu notwendige Rechtsanwalt/-wältin erst Recht nicht. Man sollte daher die Erfolgsaussichten in einem Beratungsgespräch vorab besprechen. Allein der Grund, dass sich ein Elternteil getrennt hat und dies ggf. auch schon vorab plante, dürfte von einer Verwirkung noch sehr weit entfernt sein.
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Hi,
also hier mit sittlichem Verschulden zu kommen, ich hab da so meine Bedenken. Und, klar kann ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt auch länger als die ersten drei Jahre bestehen. Nur, ganz sicherlich ist es nicht Aufgabe des glücklichen Kindsvaters, die Ausbildung der Mutter zu finanzieren. Es wird darauf abgestellt, was eben an beruflicher Tätigkeit machbar ist, ohne dem Kindeswohl zu schaden. Also, ab dem dritten Geburtstag des Kindes wird sich der Betreuungsunterhalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kontinuierlich reduzieren.
TK