Bafög für Tochter 24 Jahre alt in Erstausbildung

  • Da liegst du falsch! Mit den Vorausleistungen des Amtes sind alle Forderungen auf das Land Ba-Wü. übergegangen, jeglicher Schriftverkehr ist ab sofort nur noch direkt mit dem Amt in Stuttgart abzuwickeln. Egal was ich will, ich muss das schriftlich in Stuttgart anfordern.


    War vorhin Mal auf dem Bafög-Rechner im Internet, habe alle Daten eingegeben und siehe da, es gibt kein Bafög vom Staat, aber der Bedarfsbetrag liegt bei € 632,--!


    Stimmt es, dass von diesem Betrag das Kindergeld nicht mehr abgezogen wird!?

  • Excel, wir haben gleichzeitig geschrieben. Du hast recht, eigentlich kann es dem Vater egal sein, was mit dem Kindergeld geschieht. Es gibt aber bei ganz verqueren Verfahren die theoretische Möglichkeit (ich habs schon erlebt), dass sich die Familienkasse bei zu Unrecht bezogenem Kindergeld auch an das andere Elternteil wendet. Kann man sich doch ersparen.


    Wichtig ist m.E. jetzt, dass der Fall sehr sauber aufgebaut wird. Deshalb auch meine Empfehlung, einen Anwalt zu mandatieren. Die Tochter mag psychische Probleme haben (welche?), aber das heißt ja keinesfalls, dass man deshalb "ausbildungsunfähig" ist oder auch unfähig, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen.


    TK

  • Hallo,

    Und bei voller Anrechnung des Kindergeldes. Wobei ich auch in dem Fall überprüfen würde, ob man nicht das Kindergeld auf einen selbst umleitet, auf jeden Fall würde ich der Familienkasse dann mitteilen, dass die Mutter das Kindergeld zu unrecht erhält, weil das Kind weder bei ihr lebt, noch sie für den Unterhalt aufkommt.

    warum sollte sich der KV darum kümmern?

    Die Tochter ist 24. Falls(!) die Ausbildung tatsächlich ohne fianzielle Zuwendung der Schule oder des Ausbildungsträgers erfolgt, wäre der aktuelle Anspruch der auswärtswohnenden Tochter 930,-€ abzüglich KG 250,-€ wären also noch 680,- € an Unterhaltsleistung zu erbingen (lt DT).

    Außerdem: mit 25 läuft der KG-Anspruch eh aus... Was bedeutet, das die Unterhaltslast steigt (im Gegenzug kann dann aber der Unterhalt steuerlich geltetnd gemacht werden).

  • Hallo, das hier

    ist zwar richtig, nicht desto trotz kann (könnte) der KV von der KM per "familienrechtlichen Ausgleichsanspruch" versuchen, das sich die KM am Unterhalt mit beteiligt (zumindest theorethisch besteht ja die Möglichkeit - wie vom TO schon angedeutet - dass mietfreies Wohnen, Haushaltshaltsparnis, ggf. Haushaltführung angerechnet werden könnte (eventuell greift da auch der Taschengeldparagraf). Da sollte aber mal ein versierter Familienrechtler drüberschauen...

    Genau aus diesen Gründen gehe ich zum Anwalt! Das alles von dir aufgeführt wurde in der Vergangenheit bei den anteiligen Unterhaltsbeiträgen berücksichtigt. Nur jetzt bei der Bafögsache soll das lt. der Dame von der Behörde nicht der Fall sein. Ich glaube es einfach nicht! Schade nur, dass das alles wieder viel Geld und Nerven kosten wird

  • Hallo,

    Stimmt es, dass von diesem Betrag das Kindergeld nicht mehr abgezogen wird!?

    Lt. DT. hat Deine Tochter Anspruch auf 930,- € siehe auch meinen vorherigen #23 Beitrag. Ich frage mich nur gerade, wenn auf Grund Deiner Berechnung gar kein Bafög- Anspruch bestünde (weil Einkommen zu hoch) wieso das Bafög-Amt nicht einfach den Antrag abgelehnt hat...

    Da liegst du falsch! Mit den Vorausleistungen des Amtes sind alle Forderungen auf das Land Ba-Wü. übergegangen, jeglicher Schriftverkehr ist ab sofort nur noch direkt mit dem Amt in Stuttgart abzuwickeln. Egal was ich will, ich muss das schriftlich in Stuttgart anfordern.

    Ja aber doch nicht die KG- Angelegenheit... was kümmert Dich das und warum?


    Edith:

    der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist von Dir an die KM zu stellen. Da haben die Behörden nichts damit zu tun...

  • Immer noch nicht verstanden? Das Amt legt andere Gesetze zugrunde, bewegt sich im öffentlichen Recht. Den (familienrechtlichen) Rest musst du liefern, und ich sehe da Anhaltspunkte. Liest du eigentlich, was ich schreibe? Auch Excel formuliert es ja sehr vorsichtig. Bei minderjährigen Kindern oder volljährigen Kindern in einer der klassischen Schulausbildungen (Abi z.B.) haben wir ab Volljährigkeit durchaus die Anforderungen an den bisher betreuenden Elternteil. Nur, davon ist die Tochter ja meilenweit entfernt.


    Ich würde mich auf das konzentrieren, ohne den Fall zu sehr ausufern zu lassen, was relativ schnell und einfach zu klären ist. und das ist nun mal, beim Anspruchsgrund anzufangen. Wenn man den verneint, dann ist doch alles klar.


    TK

  • Immer noch nicht verstanden? Das Amt legt andere Gesetze zugrunde, bewegt sich im öffentlichen Recht. Den (familienrechtlichen) Rest musst du liefern, und ich sehe da Anhaltspunkte. Liest du eigentlich, was ich schreibe? Auch Excel formuliert es ja sehr vorsichtig. Bei minderjährigen Kindern oder volljährigen Kindern in einer der klassischen Schulausbildungen (Abi z.B.) haben wir ab Volljährigkeit durchaus die Anforderungen an den bisher betreuenden Elternteil. Nur, davon ist die Tochter ja meilenweit entfernt.


    Ich würde mich auf das konzentrieren, ohne den Fall zu sehr ausufern zu lassen, was relativ schnell und einfach zu klären ist. und das ist nun mal, beim Anspruchsgrund anzufangen. Wenn man den verneint, dann ist doch alles klar.


    TK

    Habe bitte etwas Nachsicht mit mir, das Thema ist schlichtweg komplett neu für mich. Bisher habe ich mich auf verständlicherem Terrain bewegt, die Aussagen der Sachbearbeiter auf der Behörde haben mich einfach total verunsichert, bzw., regelrecht aus der Bahn geworfen.

  • Abgelehnt ja, aber die wollen trotzdem, dass meine Tochter diese Ausbildung macht und holen jetzt eben das Geld von mir.

    Aber ich versteh so langsam, hier wird mit zweierlei Maß gemessen, ich muss einen möglichen Anteilsbetrag bei der Mutter einfordern, leuchtet mir jetzt ein

  • Hi,


    ich bin ja ein geduldiger Mensch, wirklich. Ich versuche ja gerade, dich zu erden. Und wir begleiten dich gerne weiter. Nur, du kannst kein Dach eines Hauses bauen, ehe du nicht das Haus geplant hast. Und es macht wenig Sinn, sich über eine mögliche falsche Statik des Daches Gedanken zu machen, ehe man weiß, ob man sich überhaupt Gedanken machen muss.


    TK

  • Hi,


    ich bin ja ein geduldiger Mensch, wirklich. Ich versuche ja gerade, dich zu erden. Und wir begleiten dich gerne weiter. Nur, du kannst kein Dach eines Hauses bauen, ehe du nicht das Haus geplant hast. Und es macht wenig Sinn, sich über eine mögliche falsche Statik des Daches Gedanken zu machen, ehe man weiß, ob man sich überhaupt Gedanken machen muss.


    TK

    Mehr als Danke sagen kann ich im Moment nicht

  • Hallo edy,


    das Amt hat mich natürlich über die Ablehnung des Bafög-Antrags informiert, im gleichen Zuge aber auch klargestellt, dass ich ganz

    alleine zur Zahlung von € 632,-- verpflichtet bin. Die gehen in Vorausleistung wegen meiner Ablehnung und wollen es sich jetzt von

    mir zurückholen.

    zu "Fett Rot"

    Wer ist "Das Amt[...]" und "Die gehen[...]" :/

  • Der Antrag meiner Tochter wurde abgelehnt und daher bin ich zur Zahlung des Bedarfsbetrages verpflichtet. Ohne jegliche Transparenz wurde geschrieben:


    Paragraph 12 Abs. 2 Nr.1

    Bafög. € 632,00

    Nur, damit ich das richtig verstehe, das Bafög Amt hat den Antrag abgelehnt?

    Vermutlich, weil du zu viel verdienst?

    Oben schreibst du, dass du eine "Zahlungsaufforderung in Höhe von € 4.424,--" bekommen hast.

    D.h. die Vorausleistung läuft schon seit 7 Monaten. Wurdest du damals informiert?

  • Excel, ich stimme dir zu, da sind einige Ungereimtheiten in den Auskünften des Fragestellers. Er hat das System noch nicht verstanden. Deshalb ist es ja auch so wichtig, dass er professionelle Hilfe in Anspruch nimmt.


    TK

    Hi!

    Ich finde, dass die Ungereimtheiten eher bei den Schreiben vom Bafög-Amt liegen!


    Und sag bitte nicht immer, dass ich das System nicht verstanden habe, ich verstehe mittlerweile sehr wohl, dass es hier um 2 verschiedene Rechtsgebiete geht und sowieso erstmal geprüft werden muss ob das Verhalten meiner Tochter einen Anspruch gegen mich rechtfertigt.

  • Nur, damit ich das richtig verstehe, das Bafög Amt hat den Antrag abgelehnt?

    Vermutlich, weil du zu viel verdienst?

    Oben schreibst du, dass du eine "Zahlungsaufforderung in Höhe von € 4.424,--" bekommen hast.

    D.h. die Vorausleistung läuft schon seit 7 Monaten. Wurdest du damals informiert?

    Hey,


    ja, das Amt hatte damals abgelehnt, ist in Vorausleistung gegangen und wollen jetzt eine Nachzahlung von mir seit Leistungsbeginn am 01.09.22.

    Nach der Ablehnung hätte meine Tochter doch Unterhalt von mir und der Kindsmutter einfordern müssen, naja, sei's drum, am Donnerstag bin ich beim Anwalt.


    Und ja, ich wurde vom Amt über jeden Schritt informiert

  • Gauss, das wäre mir zu unsicher. Denn die Beschränkung auf den Betrag, der durch das Amt geltend gemacht wird, beinhaltet ja nicht automatisch, dass familienrechtlich nicht noch mehr gefordert wird. Und, was geschieht nach der Schule? Wenn man bereit ist, die Schule zu finanzieren, wenn auch ohne Grund? Zustimmung zur Finanzierung der aufbauenden Ausbildung nach der Schule? Etwa so: 3 Jahre schulische Ausbildung zur Sozialassistentin, der klassische Einsteiger für ein entsprechendes Studium, weitere 4 Jahre. Hier muss erst einmal die Basis geklärt werden, und dann sieht man weiter.


    TK

  • Nach der Ablehnung hätte meine Tochter doch Unterhalt von mir und der Kindsmutter einfordern müssen, naja, sei's drum, am Donnerstag bin ich beim Anwalt.

    Das ist der richtige Schritt, denn deine Tochter scheint eben hier den Weg des geringsten Widerstandes gegangen zu sein.

    Auch das die Mutter vom Bafög-Amt hier schon eine "schmeichelhafte" Auskunft erhielt, macht mich stutzig.


    Du hast halt das Problem, das die Leistungen/Forderungen auf das Amt übergelietet wurden.


    Deine einzige Chance sehe ich in der Verwirkung des Unterhaltsanspruches wegen der unbegründeten Beendigung der ersten Ausbildung.

    Das ist aber ein ganz dünnes Brett, man billigt den jungen Menschen schon eine Umorientierung zu.


    Bin gespannt, was der Anwalt dazu sagt.


    Gruß frase