Was mir immer wieder auffällt:
Der Anwendung der sogenannten Düsseldorfer Tabelle wird selten widersprochen.
Der behördliche Verweis darauf, läuft allein deswegen schon ins Leere, sowie die Forderungen daraus, da der BGB hier zur Anwendung kommt.
Die unabhängigen Organe der Rechtspflege weisen die zur Zahlung von Unterhalt Verpflichteten nicht auf den BGB hin, der da sinngemäß lautet:
Der Verpflichtete kann verlangen, dass Unterhalt in anderer Form geleistet werden kann, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.
Welche Gründe dagegen sprechen, dass der Verpflichtete dies verlangen kann, ergibt sich aus dem GG, dem BGB, dem FamFG, dem SGB VIII und dem EMRK, den UN-Kinderrechtskonvention, der ZPO und der VwVfG.
Gerne können Sie mir eine PN schreiben, wenn hierzu Fragen aufkommen.
Alternativen zur Geldrente ergeben sich schon aus der Geburt des Kindes und den Eltern obliegende Pflichten zur Hege, Pflege, Obhut und Erziehung.
Was muss und kann davon denn gleichgestellt und gleichberechtigt sowie gleichwertig an Leistungen erbracht werden, wenn der Herausgabe von Minderjährigen (BGB iVm. StGB) entsprechend frei von Stigmatisierung und Diskriminierung ein Beschluss ergangen wäre?