Wenn aus Anlass der Einschulung in die Grundschule einem Elternteil auf Antrag das Recht der Schulwahl als einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung gerichtlich übertragen wurde, nachdem sich die gleichermaßen sorgeberechtigten Eltern nicht hatten einigen können, folgt dann beim Übergang auf eine weiterführende Schule 4 Jahre später, dass der Elternteil darüber allein entscheiden kann, dem das Recht damals übertragen wurde?
Oder handelt es sich vielmehr bei der Wahl der weiterführenden Schule um eine andere Angelegenheit von besonderer Bedeutung, über die die Eltern grundsätzlich zunächst wieder gemeinsam entscheiden müssen?
Ich nehme letzteres an, weil es sich ja doch um eine andere Situation handelt, das Kind mehr mitreden kann, möglicherweise eine Schullaufbahnempfehlung ausgesprochen wird und sich weitere Lebensumstände geändert haben können.