Völlige verwirrung - wer kann mir helfen oder hat ähnlichen Fall?

  • Folgende Vorraussetzungen.
    Es gab eine Ehe bzw ist noch in Trennungszeit und wird demnächst Gescheiden.
    Aus der Ehe gibt es 2 Kinder, das eine 7 Jahre das andere 19 Jahre und in Ausbildung. Beide leben bei der Kindsmutter.

    Der Kindsvater hat eine neue Beziehung und daraus ging auch ein Kind hervor, jetzt 2 Jahre alt.
    Mit der neuen Partnerin lebt er zusammen.

    Bisher liefen alle Vereinbarungen zu Unterhalt usw friedlich. Im Rahmen der Möglichkeiten bzw unter Berücksichtung des Selbstgehaltes wurde vom Gehalt des Vaters die Restsumme zur Ex-Partnerin überwiesen. Diese für im Nebenerwerb eine Selbstständigkeit aus, die nicht viel Abwirft, aber viel kostet. Einer wirklichen Tätigkeit geht sie nach 1,5 Jahren Trennung von Tisch und Bett nicht nach. Ausser Kindergeld erhält sie nur den Unterhalt und lebt davon. Möglich weil sie sehr günstig zur Miete lebt. Das das aber dauerhaft nicht funktioniert und sie immer weiter in Probleme und Schulden reinreitet sieht sie nicht oder will sie nicht sehen. HIlfestellung auch bei Anträgen etc wird reichtlich angeboten - kommt aber nichts bei rum.

    Nun ist es wie überall - die Lebenshaltungskosten auf beiden Seiten sind beträchtlich gestiegen. Durch die Elternzeit fehlte bei der neuen Partnerin Einkommen. Diese ist zwar nach der Elternzeit direkt wieder in den Job eingestieben - Gehaltseinbußen gibt es aber hier leider trotzdem da die ursprüngliche Vollzeitanstellung nicht machbar ist.
    Partner / Unterhaltspflichtiger ist vollzeit Erwerbstätig.


    Auf Seite der Kinder, mit der neuen Düsseldorfer Tabelle etc ergeben sich hier mittlerweile weitreichende Änderungen so das die Summe die gezahlt wird scheinbar höher ist als notwendig und auch dem Kindsvater reicht es allmählich da sich die Ex-Partnerin seid Monaten nicht um einen Job bemüht. Das neue Kind wurde in der "alten" Unterhaltsvereinbarung (nur mündlich) nie berücksichtigt weil die Scheidung eigentlich zügig nach dem Trennungsjahr angedacht war. Das sich das hier nun noch etwas verzögerte ist den Finanzen geschuldet. Die muss ja auch erstmal bezahlt werden! Und auch wenn es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt, die Ex-Partnerin hat keinen Cent welchen sie dazusteuern könnte. Das letzte Jahr mit den ganzen Teuerungen haben die Ersparnisse aufgefressen.

    Auch weil evtl. im Raum steht das die Ex-Partnerin Bürgergeld beantragen muss um zukünftig über die Runden zu kommen fragt man sich hier jetzt wer eigentlich noch wie viel Geld erhält.. und wie das neue Kind da reinspielt. Das lebt zwar mit im Haushalt, aber jeder der Kinder hat weiß das die auch nicht kostenlos groß werden. Leider.


    Bereinigtes Nettogehalt sind 2270 Euro monatlich, demzufolge für das minderjährige Kind aus 1. Ehe abzüglich anteilig Kindergeld 403 Euro Unterhalt zu zahlen wären.
    Das nicht mehr priviligierte Kind in der Ausbildung ginge leer aus - wenn man das nun gekommene Kind aus der neuen Partnerschaft berücksichtigen würde - den dafür gilt ja ein Selbstbehalt von 1650 Euro.
    ABER: Genau hier liegt jetzt der Hund begraben: Wie wird so ein "neues" Kind in intakter Partnerschaft berücksichtigt?
    Ausschliesslich durch eine Rückstufung der Unterhaltspflichten der anderen Kinder auf die Stufe 1 der DT?
    Oder auch mit tatsächlichem Unterhalt der dann nur "fiktiv" verteilt wird? Erhöht sich der Selbstbehalt?
    Die neuen Partner sind natürlich noch nicht verheiratet, da die alte Ehe noch nicht geschieden ist.


    Meiner MIlchmädchenrechnung nach wären für älteres Kind aus 1. Ehe 403 Euro Unterhalt zu berücksichtigen, für das jüngste Kind aus neuer Partnerschaft 459 Euro lt Tabelle - aber hier fängt es dann schon an - wird das komplette Kindergeld berücksichtigt, weil das Kind ja im gleichen Haushalt lebt? Oder auch wieder nur anteilig.
    Gemäß dem Fall das wird anteilig berechnet hätten wir für die minderjährigen Kinder 737 Euro Unterhalt.


    Vom Netto abgezogen bleibt dann noch ein Betrag von 1541 Euro. Der volljährige ginge dann auch leer aus. Zumal ja vorher noch der Trennungsunterhalt fällig wäre bis zur Grenze von 1370 Euro. Denn die 1650 Euro selbstbehalt gelten ja nur für bereits geschiedene Ehen, ist das Korrekt?
    Das heißt 171 Euro gingen zusätzlich als Trennungsunterhalt an die Ex-Partnerin. Sie würde also 403+171 Euro monatlich erhalten= 574 Euro solange die Ehe noch nicht geschieden ist. Danach ginge auch sie leer aus bezüglich Ehegattenunterhalt.
    Der Unterhalt für das jüngste Kind "verbleibt" im Haus - oder muss das tatsächlich überwiesen werden?

    Ist das so korrekt, und wenn nicht - wo sind hier die Denk bzw recherchefehler?

  • Hallo Kleopatra211 ,

    in Anlehnung an timekeeper :

    Existieren Unterhaltstitel?

    Wurde das genannte Nettoentgelt bereinigt?


    Bei der Unterhaltsfindung ist - nach meiner Einschätzung - folgende Vorgehensweise in Betracht zu ziehen:


    Der KV wäre hier für 5 Unterhaltsberechtigte unterhaltspflichtig.

    Gemäß vorgegebenen Möglichkeiten in der DT (Zahlbeträge sind für 2 Unterhaltsberechtigte ausgewiesen) kann (muß) entsprechend abgestuft werden...

    Der KV landet mit seinem Einkommen (zunächst) in Stufe 2, max mögliche Abstufung in dem Fall auf Stufe 1 (= Mindestunterhalt), bedeutet dann für die Jüngsten Sprößlinge eben auch Mindestunterhalt nach DT (das 7-jährige Kind 377,- €, das 2-jährige 311,-€)


    Das wäre die Rangfolge


    1.) die minderjährigen Kinder werden zuerst "bedient"

    2.) danach folgt die betreuende KM des 2-jährigen Kindes (also DU)

    Vorgehensweise: vom bereinigten Netto den ermittelten Kindesunterhalt aus Pkt 1 abziehen und unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes den möglichen Unterhalt für die betreuende KM des 2-jährigen Kindes ermitteln.. . (Also 2270,- € abzüglich 688,- €)

    3.) nachfolgend DemnächstEx

    4.) nachfolgend Kind in Ausbildung


    Da mit "fallendem" Rang die Selbstbehalte steigen, dürfte (nach meiner vorsichtigen Schätzung), auf Grund des Selbstbehaltes) schon für die DemnächstEx nix mehr "vom Kuchen" übrig bleiben... Der Älteste fällt in Folge ebenso ganz aus dem Raster (wobei man schauen müßte, ob der - auf Grund eines eigenen (hohen?) Ausbildungsentgeltes nicht sowieso nichts bekommen würde bzw. beanspruchen könnte)

    Edith (Streichung) der letze Beitrag von Kleopatra211 hat sich mit meinem hier überschnitten...



    Ich bin bei meinen Ausführungen davon ausgegangen, dass Du Kleopatra211 wegen Kinderbetreuung des 2-jährigen noch zu Hause bist(?)

  • @Kleopatra

    Meiner MIlchmädchenrechnung nach wären für älteres Kind aus 1. Ehe 403 Euro Unterhalt zu berücksichtigen, für das jüngste Kind aus neuer Partnerschaft 459 Euro lt Tabelle - aber hier fängt es dann schon an - wird das komplette Kindergeld berücksichtigt, weil das Kind ja im gleichen Haushalt lebt? Oder auch wieder nur anteilig.

    Habe erst ein bißchen gestutzt, wie Du auf diese seltsamen Beträge kommst...

    Du mußt für Beide(!) minderjährigen Kinder die Zahlbeträge der DT ansetzen...!! Also in beiden Fällen wird dem unterhaltspflichten ET das hälftige Kindergeld angerechnet (bzw. darf abgezogen werden...)

    Edith: Dein Ansatz war übigens noch ohne mögliche Abstufung!

  • Hallo,
    nein, es würde uns vorne und hinten nicht reichen würde ich zuhause bleiben, den ich habe noch ein Teenie-Kind für das ich komplett alleine verantwortlich bin. Hier gibt es weder Unterhalt noch sonst was - ausser halt das Kindergeld

    Ich liste hier mal die nackten Zahlen auf.
    Hausstand hier, also "neu" ist:
    Mein Partner, netto bereinigt sind die 2270 Euro
    Ich, netto 1500 Euro, allerdings braucht es dazu die Kita für die kleine damit ich arbeiten kann. Kostenpunkt: 250 Euro im Monat.
    Mein "großes" Kind (nicht von meinem Partner) - 14 Jahre. Erhält nur Kindergeld
    Mein "kleines" Kind (gemeinsam mit meinem Partner) 2 Jahre alt. Erhält Kindergeld bzw ich erhalte es.

    Auf der Gegenseite sind:
    Ex-Frau (bzw noch im Trennungsjahr) - verdient kein Geld

    Großes Kind (18 - in Ausbildung) erhält Ausbildungsvergütung netto 480 Euro + Kindergeld
    Kleines Kind (7 - Schule) erhält Kindergeld.

    Der Hausstand "neu" hat aufgrund Unterkunft fixkosten von monatlich 1500 Euro inkl. Strom / Heizung und aller Nebenkosten.

    Fix ist natürlich auch der Kita-Betrag des kleinen Kindes.
    Fürs Auto zahlt mein Partner einen unkostenbetrag von 200 welcher als geldwerter Vorteil im Gehalt enthalten ist weil das Firmenfahrzeug/Sprit genutzt wird. So ist das hier günstiger als ein eigenes Auto.

    Nein, es gibt "noch" keinen gerichtlichen Titel. Wie gesagt haben sie sich bisher so geeinigt das bis auf den Selbstbehalt alles zu ihr geht. Dazu gibt es nichts schriftliches. Das kleine Kind von uns ist hier jedoch überhaupt nicht berücksichtigt worden. Und wir wissen nicht wie sich das berücksichtigen lässt.

    Versucht man über das Jugendamt das ganze durchrechnen zu lassen - scheitert man dort. Für die Kindsväter wenn sie Zahlungspflichtig sind wäre ein Rechtsanwalt zuständig. Aber das sind momentan Kosten die wir uns nach den letzten 2 Jahren nicht mehr leisten können - wie gesagt. Ersparnisse sind weg dank Elternzeit und dem ganzen.

    Wir möchten das die, die unterhaltspflichtig sind bekommen was Ihnen zusteht - aber wir müssen hier auch 4 Personen versorgen. Gehen daher viel Arbeiten und rudern dank inflation etc jetzt nur noch rum. Das ist der Grund warum wir hier gerne mal durchsteigen würden was wer bekommt, wie das eigene Kind hier zu berücksichtigen ist usw.
    Je mehr wir uns mit der Materie beschäftigen desto mehr Knoten bekommen wir im Kopf. Das Hauptproblem dabei ist sicher:
    Natürlich können sich Ex und mein Partner jetzt auf eine Summe einigen die nach besten wissen und Gewissen berechnet wurde und unser kleines Kind Berücksichtigt. Aber da sie ja nicht arbeitet muss ie wohl oder übel demnächst Bürgergeld beantragen MÜSSEN. Sonst ist das Kindeswohl nämlich dort gefährdet weil sie sich immer weiter verschuldet. Und die legen ja nochmal ganz andere Berechnungen zugrunde. EIne Nachzahlung o. ä könnten wir uns gar nicht leisten (wenn wir uns hier verkalkulieren weil wir irgendwas nicht durchblicken). Dauerhaft mehr an Unterhalt zu zahlen als nötig können wir uns aber auch nicht mehr leisten.

  • Nun ist es wie überall - die Lebenshaltungskosten auf beiden Seiten sind beträchtlich gestiegen. Durch die Elternzeit fehlte bei der neuen Partnerin Einkommen. Diese ist zwar nach der Elternzeit direkt wieder in den Job eingestieben - Gehaltseinbußen gibt es aber hier leider trotzdem da die ursprüngliche Vollzeitanstellung nicht machbar ist.
    Partner / Unterhaltspflichtiger ist vollzeit Erwerbstätig.

    und:

    Ich, netto 1500 Euro,


    :cursing:habe es leider überlesen, deshalb:

    wenn Euch das mal nicht auf die Füße fällt....

    Ich hoffe mal nicht, dass - dadurch, dass Du durch Deine Vollzeitstelle nicht unterhaltsberechtigt bist - die DemnächstEx in der Rangliste aufsteigt... und nun doch etwas Unterhalt abbekommt...


    Übrigens: Eure Kosten (Miete Auto usw. interessieren niemand, wenn es um die Berechnung geht.


    Nein, es gibt "noch" keinen gerichtlichen Titel.

    Ein Unterhaltstitel muß nicht zwingend ein "gerichtlicher" sein. Die JÄ können den auch erstellen...


    Das kleine Kind von uns ist hier jedoch überhaupt nicht berücksichtigt worden. Und wir wissen nicht wie sich das berücksichtigen lässt.

    Dazu hatte ich ja bereits was geschrieben...

    Falls Du dazu also noch Fragen hast...

    Und einen Anwalt braucht es zur Unterhaltsberechnung erstmal nicht.

    Übrigens: da Du für Dein älteres (!!) Kind keinen Unterhalt bekommst: schon mal an Unterhaltsvorschuß (beantragen) gedacht?

  • @Exel59.
    Genau das mit der Abstufung verstehen wir auch nicht. Ich selbst bin ja nicht unterhaltspflichtig - wir leben in einem Hausstand, sind nicht verheiratet (da die anderen noch nicht geschieden sind) und ich geh zwangsläufig Arbeiten weils sonst nicht reicht. ALso ich falle aus der Berücksichtigung raus.
    Ich arbeite aber NICHT vollzeit - das geht mit den Betreuungszeiten / Abholzeiten etc sich leider nicht raus...
    Was meinst du mit auf die Füße fallen? ALso ich geh mal davon aus das ich nicht unterhaltsfähig bin - ich arbeite ja, wenn eben wie gesagt nicht vollzeit sondern nur Teilzeit.

    Die 403 Euro sind schon abzüglich des Kindergeldes für das andere kleine Kind. Die Zahl für unser Kind ist noch ohne Abzug weil wir gar nicht wissen ob in dem Fall wenn man zusammenlebt und sich gemeinsam um das Kind kümmert hier dann nur die Hälfte oder alles abgezogen wird.
    Und wie gesagt bezüglich der Rückstufung in der Tabelle kennen wir uns auch nicht aus - Betrifft das dann auch den Selbstbehalt? Oder nur die "nackten" Unterhaltszahlungen.
    Und wie beläuft sich das mit der Ex.. Trennung von Tisch und Bett ist jetzt 1,5 Jahre her. Scheidung wird wie gesagt demnächst eingereicht.
    Wie viel von dem ganzen bekommt sie (Alles was noch übrig ist bis auf 1370 EUro selbstbehalt) - da ja noch "Trennungsunterhalt". Wobei sie ja arbeiten könnte - um ihren Lebensunterhalt zu betreiten. Aber eben lieber viel Zeit in das Hobby der Selbstständigkeit steckt welche kostet aber nichts bringt.

  • Genau das mit der Abstufung verstehen wir auch nicht. Ich selbst bin ja nicht unterhaltspflichtig

    Die DT geht in Ihren Zahlbeträgen regelmäßig von 2 Unterhaltsberechtigten Personen aus...

    Heißt:

    Bei 2 unterhaltsberechtigten Personen (also nicht nur Kinder!!) wird genau der Zahlbetrag fällig, der in der entsprechenden Einkommensstufe drinsteht ...

    Wären also nur 2 minderjährige Kinder zu bedienen, müßte Dein Partner entsprechend seines dargelegten Einkommens (2270,-€) 334,- € für das 2.jährige und 403,-€ für das 7-jährige aufbringen.

    Da aber mehr als 2 Unterhaltsberechtigte vorhanden sind (hier mindestens 4 : drei Kinder Deines Partners und die DemnächstEx wird herabgestuft, in der Regel pro Unterhaltsberechtigter mehr um eine Einkommensstufe.

    Da Dein Partner aber schon(nur) in der 2. Einkommensstufe ist und es nicht niedrieger als die Einkommensstufe 1 geht (da dort der Mindestunterhalt festgeschrieben steht), ist also nur eine Abstufung bis dorthin möglich.

    Im konkreten Fall bedeutet das, dass Ihr eben die von mir genannte Zahlbeträge - übrigens 312,- € und nicht die vorher - #4 - von mir genannten 311,- und 377,- bezahlen bzw. als Berechnungsgrundlage ansetzen müsst.

    Edith: Wegen Deines großen Kindes (wie alt ist das?) würde ich umgehend zum JA gehen eine Beistandschaft einrichten und Unterhaltsvorschuß beantragen (Unterhaltsvorschußstelle).


    Und wie beläuft sich das mit der Ex.. Trennung von Tisch und Bett ist jetzt 1,5 Jahre her. Scheidung wird wie gesagt demnächst eingereicht.

    Scheidung umgehend beantragen, keine Zeit velieren, da sonst Rentenpunkte weiter an die DemnächstEx verrechnet werden...

    Mal abgesehen davon, dass auch eine potentieller Unterhaltsanspruch vorliegt, der da läuft und läuft...

  • Kleopatra211 ,

    Ich selbst bin ja nicht unterhaltspflichtig -

    Da Du (aktuell) keinen Unterhalt für Dein(!) älteres Kind bekommst, bist Du Diesem gegenüber unterhaltsverpflichtet (im doppelten Sinn) Du leistest einerseits Betreuungsunterhalt und andererseits auch Barunterhalt....

  • Hallo. Unterhaltsvorschuss hatten wir früher, das neue Bundesland jedoch hat unseren Fall neu geprüft und sieht sich nich zuständig aufgrund der Aktenlage. Das ist also ausgeschlossen. Das Thema ist abgehakt auch nach anwaltlicher Beratung.
    Frage unserseits aber zu den Zahlbeträgen für die minderjährigen Kinder: In anderem STrang wurde gesagt das das Kind ja im Haushalt lebt werden beide Nettos genommen, daran die Summe des Unterhalts für das gemeinsame Kind festgelegt. Davon komplett Kindergeld abgezogen und das dann jedem prozentual zugeteilt. Da komme ich dann auf eine ganz andere Summe an Unterhalt als wenn ich rein nach der Liste gehe? Wie ist das zu berücksichtigen.

    Was meinst du mit Unterhaltsanspruch der läuft und läuft? :-o Hilfe das ganze wird ja viel schlimmer als gedacht.

  • Frage unserseits aber zu den Zahlbeträgen für die minderjährigen Kinder: In anderem STrang wurde gesagt das das Kind ja im Haushalt lebt werden beide Nettos genommen, daran die Summe des Unterhalts für das gemeinsame Kind festgelegt.

    Das ist Quatsch, hatte ja Trotha auch schon gefragt, wie er dadrauf kommt (und welches Kind überhaupt gemeint ist)

    Die von Trotha dargelegte Berechnung gilt ja nur für volljährige Kinder sowie für eventuelle Mehrbedarfe und Sonderbedarfe

  • Excel59 Aber das Kindergeld wird von dem Unterhaltsbetrag lt. Liste komplett und nicht nur anteilig abgezogen? (Für das gemeinsame Kind im Haushalt)?

  • Das ist kein Quatsch, sondern die Auffassung des obersten damit befassten Gerichts in der Bundesrepublik Deutschland. Das Kindergeld ist in dieser Nebenrechnung vollständig vom Tabellenbetrag abzuziehen und der Restbedarf in einer Haftungsberechnung auf beide Elternteile aufzuteilen. Ich sehe aber wie gesagt gar keinen Bedarf, diesen Punkt überhaupt näher zu beleuchten. Zu welchem Zweck soll das gut sein?

  • Tabula rasa ,

    Ich sehe aber wie gesagt gar keinen Bedarf, diesen Punkt überhaupt näher zu beleuchten. Zu welchem Zweck soll das gut sein?

    Weil sich dadurch ein (erhöhter) Unterhaltsanspruch der Demnächstex generiert...

    Und mir ist schleierhaft wie die KM des jüngsten Kindes hier in Sippenhaft genommen wird (werden soll) und mehr oder weniger direkt oder indirekt zur Zahlung von Trennungsunterhalt für die DemnächstEx "herangezogen" wird...

    Wo ist mein Denkfehler?

  • GEnau.. Weil das Kind was hier lebt auf gleicher STufe - nämlich Rang 1 - wie das Kind für das Unterhalt gezahlt werden muss monatlich befindet.
    Und je nachdem wie hoch der Betrag ist der letztlich diesem Kind zugerechnet wird, verändert das was im Topf dann noch bleibt um auf weitere Unterhaltsberechtigte (Ex-Frau, volljähriges Kind, ggf auch mich als nicht vollzeit arbeitende Mutter des kleinsten Kindes) verteilt zu werden.

    Das mag so gesehen nur eine "fiktive" Rechnung sein da das GEld ja im gleichen Haushalt verbleibt. Aber das Kind benötigt ja auch GEld um Groß zu werden, zu essen, trinken, Heizung usw. Der Selbstbehalt der DDT berücksichtigt dies ja überhaupt nicht.

    Für ihn - und zwar ihn alleine gilt der Selbstbehalt von 1370 EUro bis zu dem er ja alles abdrücken muss.
    Aber er hat noch ein Kind um das er sich sowohl in Naturalien als auch bei Anschaffungen / Kosten direkt beteiligt.

    Für mich kommt folgendes dabei raus.
    Wir haben hier 2 minderjährige (Kind bei der Ex, Kind hier im Haushalt) die auf Rang 1 stehen
    Ex-Frau in Trennungszeit auf Rang 2 durch lange Ehe
    Mich selbst ggf. noch da ich mit so kleinem Kind derzeit nicht vollzeit arbeiten kann auf Rang 2
    Einen Azubi, volljährig auf Rang 3 der auch noch einen Anspruch hätte von 438 Euro wenn ich anteilig Kindergeld und seine Azubivergütung anrechne

    Nehme ich die DT mit seinem bereinigten Netto von 2280 Euro komme ich in STufe 1 in die er durch die vielen Unterhaltsberechtigen rutsch die minderjährigen Kinder raus komme ich auf:
    Kind 7 Jährig: 502 Euro
    Kind 2 Jährig: 437 Euro. (welches aber faktisch nochmal 250 Euro monatlich Kita kostet, aber lassen wir mal hinten runterfallen)

    Ziehe ich bei dem 7-jährigen Kind hälftig Unterhalt ab bleibt ein Zahlbetrag von 377 Euro.
    Ziehe ich bei dem gemeinsamen Kind hälftig Kindergeld ab komme ich auf einen Betrag vom 312 Euro

    Ziehe bei dem gemeinsamen Kind komplett ab komme ich auf einen Betrag von 187 Euro - dieser verbleibt ja letztlich hier in der Familie.

    Das heißt Kindsmutter 1 erhält für die 7-jährige 377 Euro im Monat.
    Ziehe ich nun die beiden Kinderbeträge zusammen mal mit hälftiger Anrechnung des Kindergeldes, mal ohne komme ich auf 564 Euro bsw / 689 Euro Unterhalt für die zwei Minderjährigen.

    Ziehe ich das vom Nettogehalt ab komme ich auf entweder 1580 bzw 1714 Euro die für weitere Unterhaltsansprüche rangezogen werden können. Und hier wird das relevant wie viel Unterhalt für das 2-jährige gemeinsame Kind berücksichtigt wird denn:

    Im text weiter stünde hier erstmal nur die Ex oder die Ex und ich als neue Partnerin. Hier kann bis zum Selbstbehalt runtergegangen werden. Bleibt eine Summe von entweder 220 Euro oder 344 Euro (je nachdem ob ganz oder nur halb Kindergeld oben angerechnet wurde)
    Wäre das auf 2 aufzuteilen bekämen beide je 110 oder 172 Euro.

    Damit ist der Topf bis auf den Selbstbehalt geleert für den auf Rang 4 stehenden volljährigen Azubi bleibt nichts mehr übrig.

    Bei den Beiden steht noch die Veränderung der Lohnsteuerklasse grad an.
    Damit verändert sich wieder alles und je nachdem wie viel das hier gemeinsame Kind an Unterhalt "zusteht" geht nämlich dann auch die Ex leer aus.

    Von daher ist das für uns sehr wohl relevant ob das Kindergeld ganz oder hälftig angerechnet wird und zur Frage wie viel Unterhalt für das "eigene" Kind hier verbleibt zum Leben was da für die Zahlsummen an die Ex bedeuted.

  • Also ich hatte in meiner ganzen Zeit der unterschiedlichsten Unterhaltsverpflichtungen meinen Kindern gegenüber ausnahmlos NIE(!!!!!) eine derartige Berechnung von den gegn. Anwälten vorgelegt bekommen (bzw. eine derartige Aufforderung erhalten, Einkommen der Partnerin vorzulegen um eine derartige Berechnung durchführen zu können müssen...).

    Und da waren einige "Pittbulls" an gegn. Anwälten seitens der unterhaltsbeanspruchenden Kinder bzw. deren KM dabei...

    Tabula rasa ,

    Wie schon gewünscht, vielleicht hast Du ja das Aktenzeichen?

  • Es war vielleicht zum damaligen Zeitpunkt noch umstrittener und weniger üblich als man es nach der ständigen BGH Rechtsprechung in der Zukunft erwarten kann.


    Aber wenn es schon am Regelungsbedürfnis mangelt, dann ist die Frage weiterhin irrelevant.


    Als betroffener Vater würde ich meinem Kind hier 377 € Unterhalt bezahlen und beim Jugendamt eine unbefristete Unterhaltsurkunde über 100% Mindestunterhalt erstellen.


    Eine Forderung des volljährigen Kindes liegt offensichtlich nicht vor.


    Eine Forderung auf Trennungsunterhalt liegt ebenso nicht vor. Einer solchen würde ich - zunächst erst mal ganz pauschal - den grundsätzlich notwendigen Kindesunterhalt für das im Haushalt lebende Kind und den Betreuungsunterhalt gegenüber der Partnerin entgegenhalten und Leistungsunfähigkeit einwenden. Beide Ansprüche wären vorrangig. Bis dort also nicht eine bezifferte und verständliche Forderung eingeht, wäre aus meiner Sicht nichts zu regeln. Die innerhäuslichen Unterhaltsbeträge sind bis zu diesem Zeitpunkt irrelevant. Deshalb kann man sich auch komplexe Unterhaltsberechnungen ersparen. Das gilt erst Recht, wenn die Ex Bürgergeld beantragt und ihre Unterhaltsansprüche damit auf den Rechtsnachfolger übergehen.