Hallo zusammen,
ich hatte hier schon Hilfe erhalten, zu verstehen, dass die Übertragung des Rechts der Schulwahl eine dauerhafte ist, sofern nicht im Beschluss Einschränkungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt enthalten sind - und hoffe auf neuerlich wertvolles Feedback.
—-
Ein Elternteil muss (in Niedersachsen i.d.R. nach vier Jahren) einen triftigen Grund haben (§1696 BGB), will er eine Änderung der gerichtlichen Entscheidung aus der Zeit der Grundschulwahl ändern und das Recht nunmehr auf sich übertragen lassen.
Dazu sei eine einstweilige Anordnung bei Gericht begehrt, und zwar „schulische Belange zu übertragen“, hilfsweise „das Recht zur Anmeldung an der weiterführenden Schule“.
a) Liegt ein triftiger Grund vor, wenn der bisher wahlberechtigte Elternteil die Anmeldung am Gymnasium beabsichtigt, obwohl die Klassenkonferenz in der Grundschule die in Niedersachsen nur unverbindliche Schullaufbahnempfehlung „Hauptschule“ in das Protokoll des zweiten Beratungsgesprächs aufgenommen hat und der andere Elternteil eine empfehlungsgemäße Anmeldung an einer IGS oder OBS als vergleichbaren Schulformen wünscht?
Dabei gelte bislang und vorerst weiter die folgende Umgangsregelung für den Elternteil ohne Schulwahlrecht: Mo. mit Übernachtung auf Di., Di. bis 18h + ab Fr. abwechselnd am Wochenende, also (stark) erweiterter Umgang. Der bisher wahlberechtigte Elternteil ist also stärker betroffen, aber von der Schulwahl auch nicht nur allein.
(Auch) der wahlberechtigte Elternteil zeige sich pro forma informiert, d.h. er kenne die pädagogischen Konzepte beim Namen und könne benennen, dass das Gymnasium nur optionale Nachmittagsbetreuung biete, die anderen Schulen eine verpflichtende. Das Kind sei unselbstständig und nach Auffassung des bislang wahlberechtigten Elternteils daher nur das klassische Gymnasium mit Noten und Druck dessen Lernfortschritt förderlich, die Konzepte der anderen Schulen seien zu weich.
Dieser seiner Auffassung widerspricht die Klassenlehrerin, jedoch gebe es außer dem Beratungsprotokoll, das gerade diese abgelehnten Schulformen empfiehlt, keine weiteren Belege bei Gericht für ihre Auffassung.
Beide Elternteile haben sich gegenseitig die Vor-/Nachteile aufgeschrieben, aber eine Einschaltung eines Mediators wie vom Gericht vor Jahren empfohlen (in den Gründen erwähnt) lehne der bislang wahlberechtigte Elternteil ab.
Der andere Elternteil befürchtet die Überforderung des Kindes, sein Scheitern und einen Schulwechsel bzw. ein Sitzenbleiben nach einem (Halb-)Jahr mit schlechten gymnasialen Noten.
b) Liegt ein triftiger Grund vor, wenn zusätzlich der bislang wahlberechtigte Elternteil das bisherige Betreuungsmodell ausdrücklich für die schlechten schulischen Leistungen verantwortlich macht und nur eine Förderung des Kindes nachmittags durch sich selbst an mind. 1 Tag pro Woche mehr für erforderlich hält, um das Kind ausreichend für das Gymnasium zu unterstützen?
In den vorgerichtlich ausgetauschten schriftlichen Argumenten seien auch solche zum Umgang enthalten gewesen. Der eine Elternteil plädiere pro wöchentlichem Wechselmodell, der bislang wahlberechtigte pro Reduzierung des erweiterten Umgangs. Mediation werde wie oben abgelehnt.
—-
Ich sehe in beiden Fällen einen triftigen Grund. Ich sehe in beiden Fällen für den hilfsweisen Antrag nicht, dass sich bei Änderung der gerichtlichen Entscheidung und Anmeldung an der IGS/OBS die Lebensumstände stärker ändern würden als bei Anmeldung am Gymnasium. Im Fall b) bei Anmeldung am Gymnasium und begehrter / vorausgesetzter Reduzierung des Umgangs würden sie sich hingegen ändern - denke ich.
c) Oder wäre schon die Übertragung des Wahlrechts von einem auf den anderen Elternteil ein Wechsel in den Lebensumständen des Kindes?
Vielen Dank im Voraus!