Guten Abend, ich hätte gerne eine Einschätzung bzgl. den Konsequenzen nachfolgenden Satzes, wenn man diesen selbst beantragen würde "Die konkrete Ausgestaltung des Umgangsrechts wird dabei nach Maßgabe des § 1684 Abs. 3 (Satz 1) BGB in das Ermessen des Gerichts stellt."
Ist dies üblich? Gibt man damit nicht sein Recht ab selbst zu entscheiden?
Ist das nicht ein erhebliches Risiko wenn man den Richter und dessen Tendenzen gar nicht kennt.. . Die Frage beläuft sich auch ob weitere Nachteile entstehen können, bspw. ein Einspruchsrecht verloren geht?
Bitte um Rückmeldung
Ich bedanke mich.