Hi,
ich hatte versprochen, über den nachehelichen Unterhalt mal eine kurze Zusammenfassung zu schreiben, weil sich die Anfragen häufen und doch sehr verschiedene Vorstellungen durch das www geistern.
Einschlägig sind die §§ 1570 ff BGB. Beim Durchlesen wird man feststellen, dass wir dort keine genauen Angaben haben, der Gesetzgeber hat vielmehr mit unbestimmten Rechtsbegriffen gearbeitet, welche dann im Einzelfall ausgefüllt werden müssen. Wir finden also keine festen Daten im Gesetz. Allerdings haben sich im Lauf der Zeit natürlich Regeln entwickelt, durch die Rechtsprechung, die dann in vielen Fällen doch relativ sicher voraussagen lassen, wie im Streitfall ein Gericht entscheiden würde. Und, nicht vergessen, die Lebensumstände in Deutschland verändern sich ständig, noch vor wenigen Jahrzehnten gab es kaum Kindergartenplätze, und die wenigen waren den Kindern von nichtehelichen Kindern vorbehalten, die Ehefrau musste also mit der Geburt eines Kindes zwingend mit der Berufstätigkeit aufhören, auch mussten in vielen Bundesländern verbeamtete Lehrerinnen mit der Heirat ihren Job aufgeben, es sei denn, es gab zu wenig Lehrer. Die Absicherung der Ehefrau musste also ganz anders aussehen, im Vergleich zu heute.
Zunächst zur Kategorie "nachehelicher Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes," §§ 1570, 1578 BGB. Inzwischen ist verbindlich festgelegt, dass das betreuende Elternteil für mindestens drei Jahre Betreuungsunterhalt erhält. Die Zeit ist auch arbeitsrechtlich abgepuffert, solange muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz offen halten. In dieser Zeit ist das andere Elternteil verpflichtet, neben dem Kind auch für den betreuenden Elternteil Sorge zu tragen. Allerdings haben wir keinen Automatismus, aus dem sich ergibt, dass ab dem 3. Geburtstag der Betreuungselternteil für sich selbst sorgen muss. Es ist in diesen Fällen zu prüfen, ob die Bedürfnisse des Kindes und die elternbezogenen Bedürfnisse die voll eigenverantwortlichen Versorgung zulassen. Es muss im Einzelfall also möglich sein, Kindeswohl und Berufstätigkeit unter einen Hut zu bringen. Das ist häufig gar nicht möglich. Nur selten befindet sich die Kita direkt neben der Arbeitsstelle des Elternteils, d.h., wenn die Kita um 7.30 Uhr öffnet, die Mutter aber um 7.00 Uhr anfangen muss mit der Arbeit, dann noch der Weg von Kita zur Arbeit hinzu kommt, dann wird es problematisch. Da kann man im Einzelfall durchaus dazu kommen, dass die Mutter eben noch nicht wieder in den Beruf einsteigen muss oder eben nur teilzeitig, das andere Elternteil hat dann gegebenenfalls noch aufstockend Unterhalt zu zahlen, eben bis Kindesbedürfnisse mit der eigenständigen Versorgung vereinbar ist.
Wichtig ist aber in diesem Zusammenhang, dass das betreuende Elternteil nachweisen muss, warum es nicht arbeiten kann, zumindest teilzeitig. Und wenn man nicht teilzeitig arbeiten möchte, aus was für Gründen auch immer, dann wird ein fiktives Einkommen zugrunde gelegt, das zahlende Elternteil muss dann evtl. noch aufstocken, das ist dann aber letztlich ein Rechenexempel, das was noch zu zahlen ist, wird sich also in der Regel verringern. Und ist auch zeitlich begrenzt. Denn irgendwann schadet es dem Kind nicht mehr, wenn es in der Früh nach der Mutter aus dem Haus ist, und nach Schule/Hort auch noch einige Zeit allein zu Hause ist.
Hieraus ergibt sich: selbst wenn ein Gericht diesen Betreuungsunterhalt unbefristet zugesprochen hat, bedeutet das nicht, das unbefristet bezahlt werden muss. Man kann bei Änderung der Verhältnisse also durchaus auf Befristung klagen bzw. gerichtlich feststellen lassen, dass kein Unterhaltsanspruch mehr besteht.
In den letzten 20 Jahren hat sich zwar gewaltig was getan, was Kita-Plätze angeht. Trotzdem haben wir nicht nur, was die Anzahl angeht, noch erhebliche Probleme. So kann man sein Kind in der Regel nur in der Kommune zur Kita schicken, in welcher man auch lebt, nicht in der, in der man arbeitet. Für mich wäre es häufig viel angebrachter, das Kind in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes unter zu bringen. Diese räumliche Begrenzung liegt daran, dass fast alle Kindergärten von den Kommunen betrieben oder zumindest subventioniert werden. Und man subventioniert halt nur eigene Kinder und keine, die dort nicht leben. Aber auch da gibt es (wenige) Ausnahmen.
Soweit meine Anmerkungen zum Einstieg in den Betreuungsunterhalt. Alles weitere später.
TK