Hallo, ich bin ganz neu hier im Forum und hätte da gleich mal ein Frage:
Folgender Fall zur Diskussion:
A und B sind seit ca. 7. Jahren verheiratet. Es besteht keine Ehevertrag also besteht eine gesetzliche Zugewinngemeinschaft.
B stellt Scheidungsantrag, nachdem 1 Jahr seit der Trennung vergangen ist. Es besteht ein festes Trennungsdatum. Der Scheidungsantrag von B wird nun A vom Familiengericht zugestellt.
A ist sich sicher, dass B während der Ehe einen deutlich höheren Zugewinn erwirtschaftet hat.
A fordert, nachdem der Scheidungsantrag von B eingegangen ist, B zunächst nun außergerichtlich mit einem Schreiben auf, Auskunft zu den verfahrensrelevanten Stichtagen (Tag der Eheschließung, Trennungsdatum, Zugang des Scheidungsantrages) zu erteilen.
B lässt die von A gesetzte Frist ( B räumte 6 Wochen Frist ein) zur Auskunftserteilung kommentarlos verstreichen und reagiert in keiner Weise.
A beabsichtigt nun beim Familiengericht einen Stufenantrag im isolierten Verfahren außerhalb des Scheidungsverfahrens erst nach Rechtskraft der Scheidung zu stellen und stellt in der 1. Stufe nun Antrag auf Auskunftserteilung.
Die 1. Stufe zieht sich in die Länge, da u. a. auch eine Wertermittlung der in Alleineigentum von B stehenden Immobilie durchgeführt werden muss. Hierfür wird auf Antrag von A vom Familiengericht ein Gutachter beauftragt, um den Verkehrswert zu den verfahrensrelevanten 3 Stichtagen zu ermitteln.
Nun zur Frage:
Soweit nun B vom Familiengericht im Rahmen des Stufenantrages zur Auskunft verurteilt worden ist, wie lange hat A Zeit in die Leistungsstufe (2. Stufe) einzutreten, um den nun bezifferbaren Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber B geltend zu machen?
Muss dies zwingend sofort geschehen oder hat A hier Zeit, um in die 2. Stufe (Leistungsstufe) einzutreten? Wie gesagt alles im Isolierten Verfahren und nicht im sogenannten Verbundverfahren. Im Verbundverfahren würde ein größerer zeitlicher Abstand zwischen erteilter Auskunft und Eintritt in die 2. Stufe (Leistungsstufe) ja das Scheidungs-Hauptsacheverfahren verzögern, da nach Kenntnis von A erst geschieden wird, wenn die im Verbund zu regelnde Scheidunsfolgesache Zugewinnausgleich erledigt ist. Dies würde das Familiengericht ja nicht akzeptieren und dann auch von A verlangen in die Leistungsstufe einzutreten?
Besten Dank für hoffentlich viele Rückmeldungen.