Trennung - Scheidungsvoraussetzungen - Trennungsjahr - Scheidung, rund um § 1565 und § 1566 BGB

  • Hallo nun mein 2. Thema, das ich gerne eröffnen möchte:


    Trennung - Scheidungsvoraussetzungen - Trennungsjahr - Scheidung, rund um § 1565 und § 1566 BGB


    Immer wieder liest man bei umfänglicher Recherche im www, wie auch hier unter der Rubrik: Scheidung - Trennungsjahr,


    Folgendes:


    "Eine Trennung für die Zeit von einem Jahr indiziert regelmäßig gesetzliche das Scheitern der Ehe i. S. d. § 1565 Abs. 1 BGB als gesetzliche Voraussetzung für die Scheidung. Hintergrund dieser Regelung ist die Absicht zu verhindern, dass eine Scheidung übereilt und unüberlegt eingereicht wird.
    Wichtig: Das Trennungsjahr reicht für den Scheidungsantrag nur dann aus, wenn beide Ehepartner die Scheidung beantragen oder der eine dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt. Wenn einer der Partner der Scheidung nicht zustimmt, wird das Scheitern der Ehe erst nach drei Jahren des Getrenntlebens angenommen, vgl. § 1566 BGB."


    Entsprechende Rechtssprechung, sprich Gerichturteile, findet man hierzu sehr wenig, bis überhaupt nicht.


    Sinngemäß heißt die oben zitierte Aussage ja nichts anderes, einer der beiden Eheleute könnte ein Scheidungsverfahren immer auf 3 jahre ausdehnen, sobald er nur dem Scheidungsantrag des antragstellenden Ehepartners widerspricht und erklärt, dass er der Scheidung nicht zustimmt.


    Im Gesetzestext heißt es:


    § 1565

    Scheitern der Ehe


    (1) 1Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. 2Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.


    (2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.



    § 1566

    Vermutung für das Scheitern


    (1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.


    (2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.


    Reicht hier wirklich eine einfache Verweigerung des Antraggegners zum Scheidungsantrag des Antragstellers aus? :?::/


    Muss hierfür nicht der Antragsgegner dem Gericht umfassend darlegen, warum er die Zustimmung zum Scheidungsantrag verweigert.:?::/


    Ich bin auf Eure Antworten gespannt, die vielleicht gerne mit entsprechder Nennung einschlägiger Rechtssprechung hierzu.


    Besten Dank


    Gruß Karli*










  • hi,


    nö, einfach ist eine Scheidung nur, wenn man sich einig ist und die unwiderlegbare Vermutung greift. Vermutung ist juristischen Sinn bedeutet, dass man letztlich nicht weiß, ob die aufgestellte Behauptung stimmt. Das kann bei der unwiderlegbaren Vermutung dahingestellt bleiben, wenn die anderen Voraussetzungen, die nicht unter die Vermutung fallen, vorliegen. Das ist bei der einvernehmlichen Scheidung nach einem Jahr und der streitigen nach drei Jahren der Fall. Wenn der Trennungszeitpunkt schlüssig dargelegt und unbestritten ist, dann muss man sich keine Gedanken darüber machen, ob die Ehe gescheitert ist, unabhängig davon ist zu scheiden.


    Wenn nur ein Zeitraum zwischen einem Jahr und drei Jahren vergangen ist, dann ist die Unwiderlegbarkeit nicht als Scheidungsvoraussetzung da. Dann muss sich das Gericht noch vom Scheitern der Ehe überzeugen.


    TK

  • Also heißt das mit anderen Worten, das Gericht prüft nach Ablauf eines Jahres, ob die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen?


    Erst nach Ablauf von drei Jahren prüft das Gericht dann gar nicht mehr, sondern unterstellt, dass die Ehe gescheitert ist.


    Gilt ein Zusammenleben des Antragstellers mit einem neuen Partner bereits als Scheidungvorausetzung, wenn gerade mal ein Jahr, in dem der Antragsteller mit dem neuen Partner zusammen lebt?


    Da gibt es doch diesen schönen Begriff der so genannten „verfestigten Lebensgemeinschaft“, die nach allgemein anerkannter Lehre frühestenserst, nach zwei Jahren Zusammenleben mit dem neuen Partner eintreten kann. Oder reicht hierfür bereits ein Jahr aus? Man findet so gut wie keine Rechtsprechung zu der Thematik.


    also alles in allem ist es doch etwas komplizierter – einfach dem Scheidungsantrag des Antragstellers zu widersprechen, reicht nicht aus, dass eine Ehe bereits nach einem Jahr Trennung geschieden wird?


    Gruß Kali*

  • Nochmals, bei Uneinigkeit ist nach 1 Jahr Trennung bis zu 3 Jahren Trennung eben das Scheitern zu überprüfen. Ob das Zusammenleben mit jemand anderes da ausreicht, das ist dann eine Einzelfallentscheidung. Und wenn dann noch alles andere ungeklärt lässt, dann ist der Fall einfach nicht entscheidungsreif. Denn es kommt ja nicht nur auf das Scheitern an.


    Normalerweise wissen die Familienrichter schon, wie man vieles in der mündlichen Verhandlung klärt. Und er wird auch rüber bringen, was noch alles vorgetragen werden muss.


    TK

  • Und wenn dann noch alles andere ungeklärt lässt, dann ist der Fall einfach nicht entscheidungsreif. Denn es kommt ja nicht nur auf das Scheitern an.

    Was könnte denn sonst noch als "ungeklärt" gelten? Meinen Sie hier vielleicht die sogeannten "Scheidungsfolgesachen", wie z. B. Zugewinnausgleich, Trennungsunterhalt oder Hausratsteilung, etc?


    Worauf kommt es denn noch an?:?::/



    Interessant wäre eben mal Rechtssprechung hierzu, die expliziet den § 1566 BGB herausstellt - also mich interessieren echte Fälle, wie da Gerichte entschieden haben?


    Beste Grüße


    Karli*

  • Hi,


    ein Gerichtsverfahren enthält üblicherweise Anträge, Begründungen der Anträge, Anträge der Gegenseite, deren Begründungen und dann, wenn ein Verfahren ausgeschrieben ist, kommt eine Entscheidung des Gerichts. So, der Familienrichter hat also über alle Anträge zu entscheiden, die gestellt worden sind. Das tut er mit einer Schlussentscheidung, evtl. gehen dieser Entscheidung noch andere Entscheidungen, etwa Beweisbeschlüsse voran. Wenn so eine Antragsschrift 10 Anträge über was auch immer enthält, ein Punkt die Scheidung ist, dann wird das Gericht in der Regel auch über die Scheidung erst entscheiden, wenn die anderen Punkte auch entscheidungsreif sind. Das sind die allgemeinen Verfahrensspielregeln, die nicht nur im Familienrecht gelten.


    So, für eine Scheidung haben wir dann die zwei angeführten Bestimmungen. Die erste enthält die allgemeine Regel, wann eine Ehe zu scheiden ist, nämlich, wenn sie gescheitert ist. Das ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im Einzelfall auszufüllen ist. Wie er auszufüllen ist in bestimmten Fällen, das ist dann in der Folgebestimmung geregelt (1 Jahr, 3 Jahre). Dadurch wird erklärt, wann eine Ausfüllung entbehrlich ist (unwiderlegbare Vermutung).


    Ich verstehe jetzt nicht, welche Rechtsprechung da nun angeboten werden soll. Jede, ausnahmslos jede Ehe, die nach deutschem Recht in den letzten Jahrzehnten geschieden worden ist, ist nach diesen Regeln geschieden worden. Also, erst wird geprüft, ob man getrennt lebt und wie lange, dann ob eine der unwiderlegbaren Vermutungen greift, wenn nein, ob die Ehe tatsächlich gescheitert ist und das wars. Wenn man eine der gängigen Suchmaschinen bedient, wird man auch Entscheidungen über Ehescheidungen finden, und zwar zu Hauf. Welche von den Millionen Entscheidungen dann der eigenen am ähnlichsten ist, das muss man dann schon selbst entscheiden.


    TK