Hallo nun mein 2. Thema, das ich gerne eröffnen möchte:
Trennung - Scheidungsvoraussetzungen - Trennungsjahr - Scheidung, rund um § 1565 und § 1566 BGB
Immer wieder liest man bei umfänglicher Recherche im www, wie auch hier unter der Rubrik: Scheidung - Trennungsjahr,
Folgendes:
"Eine Trennung für die Zeit von einem Jahr indiziert
regelmäßig gesetzliche das Scheitern der Ehe i. S. d. § 1565 Abs. 1 BGB als
gesetzliche Voraussetzung für die Scheidung. Hintergrund dieser Regelung ist die Absicht zu verhindern,
dass eine Scheidung übereilt und unüberlegt eingereicht wird.
Wichtig: Das
Trennungsjahr reicht für den Scheidungsantrag nur dann aus, wenn beide
Ehepartner die Scheidung beantragen oder der eine dem Scheidungsantrag des
anderen zustimmt. Wenn einer der Partner der Scheidung nicht zustimmt, wird das
Scheitern der Ehe erst nach drei Jahren des Getrenntlebens angenommen, vgl. §
1566 BGB."
Entsprechende Rechtssprechung, sprich Gerichturteile, findet man hierzu sehr wenig, bis überhaupt nicht.
Sinngemäß heißt die oben zitierte Aussage ja nichts anderes, einer der beiden Eheleute könnte ein Scheidungsverfahren immer auf 3 jahre ausdehnen, sobald er nur dem Scheidungsantrag des antragstellenden Ehepartners widerspricht und erklärt, dass er der Scheidung nicht zustimmt.
Im Gesetzestext heißt es:
§ 1565
Scheitern der Ehe
(1) 1Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. 2Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur
geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus
Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte
darstellen würde.
§ 1566
Vermutung für das Scheitern
(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die
Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
Reicht hier wirklich eine einfache Verweigerung des Antraggegners zum Scheidungsantrag des Antragstellers aus?
Muss hierfür nicht der Antragsgegner dem Gericht umfassend darlegen, warum er die Zustimmung zum Scheidungsantrag verweigert.
Ich bin auf Eure Antworten gespannt, die vielleicht gerne mit entsprechder Nennung einschlägiger Rechtssprechung hierzu.
Besten Dank
Gruß Karli*