Gibt es im Famg. unter Kindschaftsverfahren (SO/UG) formelle Ausführungsbestimmungen von Beschlüssen?
Wer entscheidet demnach ob man einmal eine Urschrift erhält, einmal eine eine Abschrift, ektr. Dokument oder gar eine beglaubigte Abschrift? Gibt es hierzu einen Paragraphen?
Wenn es sich dabei um ein Verfahren und einen fächerübergreifenden Beschluss handelt.
Ist es unüblich unterschrieben Beschlüsse auszuhändigen?
Kann man wenn man nur eine Abschrift hat. Denmnach ohne Unterschriften hat eine Urschrift verlangen? Akteneinsicht?
Wann spricht man von einem formalen Fehler, wie kann man einen Scheinbeschluss ausschließen?
Was muss eine beglaubigte Abschriftbeinhalten? Ein - gez.- vom Richter? gibt es Richtlinien bei Stempeln? Wird es int. anerkannt wenn ein Stempel Flecken hat man nur "Am ericht" lesen kann anstelle von Amtsgericht und das Wappen Flecken hat?
Zuletzt elektr. Varianten
" mit Unterschrift, Siegel oder qual. Sign."
Was ist wenn nichts sichtbar Ist?
Wäre eine qual. Signatur überhaupt sichtbar?
Danke