Verschiedene Ausfertigungsvarianten eines Beschluss

  • Gibt es im Famg. unter Kindschaftsverfahren (SO/UG) formelle Ausführungsbestimmungen von Beschlüssen?


    Wer entscheidet demnach ob man einmal eine Urschrift erhält, einmal eine eine Abschrift, ektr. Dokument oder gar eine beglaubigte Abschrift? Gibt es hierzu einen Paragraphen?


    Wenn es sich dabei um ein Verfahren und einen fächerübergreifenden Beschluss handelt.


    Ist es unüblich unterschrieben Beschlüsse auszuhändigen?


    Kann man wenn man nur eine Abschrift hat. Denmnach ohne Unterschriften hat eine Urschrift verlangen? Akteneinsicht?


    Wann spricht man von einem formalen Fehler, wie kann man einen Scheinbeschluss ausschließen?


    Was muss eine beglaubigte Abschriftbeinhalten? Ein - gez.- vom Richter? gibt es Richtlinien bei Stempeln? Wird es int. anerkannt wenn ein Stempel Flecken hat man nur "Am ericht" lesen kann anstelle von Amtsgericht und das Wappen Flecken hat?


    Zuletzt elektr. Varianten

    " mit Unterschrift, Siegel oder qual. Sign."

    Was ist wenn nichts sichtbar Ist?

    Wäre eine qual. Signatur überhaupt sichtbar?





    Danke :)

  • Hi,


    habe das mit dem doppelten Post korrigiert. Nun zu deiner Frage:


    Die Einzelheiten findet man so in etwa ab § 310 ZPO. Keine Ahnung, ob in anderen Disziplinen da noch mal das Thema aufgreifen, wohl kaum. Die Vollstreckungsregelungen sind dann durchaus noch mal individuell geregelt. Da kommt es z.B. auch darauf an, wer dafür zuständig ist und gegen wen vollstreckt wird.


    Aber zurück zu den allgemeinen Regelungen. Es gibt grundsätzlich nur ein Original, das ist vom Richter/den Richtern unterzeichnet. Dieses Original befindet sich immer in der Gerichtsakte und nur da. So, dann gibt es normalerweise für jede Partei eine vollstreckbare Ausfertigung und eine einfache. Die sind nicht unterzeichnet, was aus Gründen der Rechtsklarheit auch sinnvoll ist. Die vollstreckbare Ausfertigung verbleibt normalerweise beim Anwalt, die einfache Ausfertigung geht zur Partei. Wenn nun die Partei eine Rechtskraftsklausel benötigt oder aus der Entscheidung vollstrecken will, dann funktioniert das nicht so ohne weiteres. Dann reicht man die erhaltene Ausfertigung mit entsprechendem Antrag bei Gericht ein und die entsprechenden Siegel, Klauseln kommen drauf und schon kann man mit dem nicht unterschriebenen Teil aktiv werden.


    Akteneinsicht kann man bei Gericht beantragen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, wird diese bewilligt. Allerdings wird man als Privatperson die Akte nicht übersandt bekommen. Man muss sich dann schon zu Gericht begeben.


    Welche elektronischen Varianten möglich sind, das ist so pauschal nicht zu beantworten. Justiz ist mit wenigen Ausnahmen Ländersache, auch was die Ausstattung der Gerichte angeht. Bei uns z.B. hofft man, bis 2026 so weit zu sein. Da sind dann Ausführungsgesetze/Verordnungen erforderlich, die die oben genannten gesetzl. Regelungen auch auf diesem Weg umsetzen.


    TK

  • Guten Abend,


    Danke für deine Antwort.

    Was sagst du aber wenn bei einem parallelen Beschluss , erhält die eine Partei unterschriebene Originale und die andere nur leere Abschriften und zusätzlich wird bei dieser Partei zufällig, eine wichtige Anlage komplett vergessen.


    Diese Anlage wurde mittlerweile elektronische nachgereicht mit dem Vermerk, dass Sie eine Unterschrift, Siegel oder Signatur benötigt und enthält nichts dergleichen..


    Was nützt es wenn man eine Sorgerechtsentscheidung vorlegen muss bspw. im Ausland und der Anwalt eine vollstreckbare Abschrift hat. Ein Mandat beendet man ja auch mal? oder hat man den Anwalt sein Lebtag?

    Auch derartige Abhängigkeit einer Geschäftsstelle?

    Kann man denn ( falls stattgegeben) bei Einsicht der Akte nicht eine Kopie anfertigen lassen, der Urschrift und beglaubigten Stempel verlangen? Das wäre doch viel praktischer, da man sich unabhängig macht von Dritten zur Vorlage versteht sich.

  • Ebenso würde mich interessieren, was alles als formale Fehler gilt oder ob Gerichtsstempel unleserlich sein dürfen?

    Muss ein - gez. - in einer beglaubigten Abschrift vorhanden sein?

    Ist ein Siegel dasselbe wie ein Stempel.

    Vielen Dank

  • Hi,


    ich habe hier keine hellseherischen Fähigkeiten. Warum was wem in welchem Outfit zugestellt wurde, das kann man bei Gericht erfragen. Normalerweise gibt es nur ein Original, und das befindet sich in den Gerichtsakten. Ich hatte doch geschrieben, dass man hinsichtlich der elektronischen Umsetzung der gesetzlichen Regelung nichts pauschal sagen kann. Daran hat sich seit des Verfassens meines Beitrages auch nichts geändert. Nur erschließt sich mir grundsätzlich nicht, wieso eine Anlage unterschrieben werden soll, sei es elektronisch oder per Hand ganz altmodisch auf einem Stück Papier. Vermutlich ist der Hinweis auf die Signatur ein allgemeiner, der immer zur Aufklärung erfolgt. Aber auch das kann man bei Gericht klären.


    Auch die beglaubigte Abschrift, die der Anwalt bekommt, bedarf einer Vollstreckungsklausel, insoweit also kein Unterschied zur "nackten" Ausfertigung. Abgesehen davon kann man deutsche Gerichtsentscheidungen nicht mal so einfach im Ausland vollstrecken. Wie kommt man nur auf diese Idee? Da sind ausnahmslos bestimmte Formalien zu erfüllen, so einfach geht das nicht.


    Nun noch zu den Gerichtsstempeln: völlig unleserlich dürfen sie nicht sein. Nach über 40-jähriger Tätigkeit mit ständigem Kontakt zu verschiedensten Gerichten in Deutschland ist mir die chronische finanzielle Knappheit bei der Justiz bekannt. Allerdings ist mir kein Fall bekannt, in der die Knappheit so weit ging, dass es keine funktionierenden Stempel mehr gibt/gab. Damit sind alle Geschäftsstellen gut und üppig ausgestattet. Hoffentlich kommt jetzt nicht die Frage, was passiert, wenn dem Geschäftsstellenmenschen beim stempeln gerade ein Stück abgeplatzter Stuck von der Decke auf den Kopf fällt und deshalb der Stempel verschmiert.


    TK

  • Es ging ja nicht um generelle Handhabe von elektronischen Dokumenten, sondern dass diese qual. Signatur, eben nicht lesbar ist somit der Rechtszuspruch den die elektronische Anlage beinhalten sollte, unbrauchbar ist druckt man diese aus.

    Nicht ich komme darauf, dass diese zu unterzeichnen ist sondern das ist der Vermerk am Blatt siegel, Unterschrift oder signatur.


    Zum restlichen " Outfit ", habe ich ja bereits erläutert, handelt es sich um einen weiteren zweiten Rechtszuspruch für mich . Es handelt sich demnach nicht um grundlegende verschiedene Outfits, die es geben kann sondern darum, dass beide am selben Tag zur selben Stunde aus einem Vergleich herausstammen und in Ihrer Form nunmal von meinen beiden Rechtszusprüchen als einfache Abschrift demnach "nackt" bis "üppig bestückt" bei der anderen Sache (Vereinbarung) an ein Original gleicht.


    Hier war mehr die Frage ob es Formbestimmungsgrundlagen gibt die ja dann im Famfg Kindschaftssachen ident sein müssten um solche massiven Unterschiede eben vorzubeugen oder etwaigen Gefalligkeiten der Geschäftsdamen an gewisse Anwälte. Denn anders kann man sich das nicht erklären. Da es etliche Gesetze gibt, wäre ein konkreter Paragraf in meinem Interesse gelegen etwaige Formvorlagen im Fam. regelt gwerade beim SO ist dies Eu-Weit anzuerkennen.


    Weiters hätte ich als Laie gerne gewusst ob es Formvorlagen einer beglaubigten Abschrift gibt. Einfach eine Beschreibung die man abgleichen kann. Bei meiner Recherche stoße ich und das beschreibst du auch auf Klauseln sind enthalten. Welche genau wie lauten diese?


    Bzgl. Der stempel und siegel. Erschließt sich mir grundsätzlich nicht weshalb man Siegel schreibt und einen Stempel nimmt. Ich kenne nunmal nicht die formalen Richtlinien der Lesbarkeit. Vielleicht sollte man neben der ganzen jur. Kunstsprache künftig auch den Fokus Stempelkurse geben. Es mag sein, dass eben Behörden .äinnerhalb des Ortes vl noch Deutschlandweit es erahnen können aber im ausland womöglich große Probleme zu erwaeten sind beim entziffern haben. Gerade bei Gerichten die ja sonst auch sehr pingelig sind beim Erscheinungsbild ist dieser Stempel eindeutig für die Tonne. Auf anderen jur.Foren, liest man von etwaigen Siegel Brüchen etc. Am ende will man einfach ordentliche Dokumente.

  • Meine Tippfehler sind der Zeit geschuldet aber auch im richterlichen Beschluss zu finden.

  • Der Stempel hat in der Mitte eine Nummer die einer Person zugeordnet ist. So wird es zu einem Siegel.


    Tatsächlich gibt es eine vollständige Urschrift, bestehend aus Beschluss, Begründung und einer Unterschrift. Die bleibt in der Akte.


    Die Ausfertigung ist zweckabhängig. Der Anwalt/der Betroffene bekommt, den Inhalt !! , beglaubigt alles nur nicht unterschrieben (Stempel mit Nummer)


    Das Jugendamt bekommt (eigentlich) nur den Beschluss ohne Begründung


    Braucht man was für's Ausland, gibt es auf Verlangen eine Bestätigung mit Unterschrift eines Richters und die Ausfertigung mit Stempel ohne Unterschrift vom Richter. Kostet 5 Euro. Und nerven, weil die Ausländer aus irgendeinem Grund eine Unterschrift von einem Richter haben wollen.


    Grüße

    Jürgen

  • Danke, könntest du mir oder ihr mir noch eine Frage beantworten, wenn diese Nummer nicht lesbar ist, dann ist es kein Siegel aber trotzdem eine Beglaubigung?

    .

    Muss nur der Beschluss oder auch das Protokoll aus dem dieser hervorgeht beglaubigt werden?