Elternunterhalt aus 2019 - Verwirkung oder Verjährung

  • Hallo,

    ich lese hier seit geraumer Zeit mit und finde auch sehr interessante Informationen zum Thema Elternunterhalt.

    Beim Thema Verwirkung bzw. Verjährung bin ich mir nicht ganz sicher und hätte gerne eure Einschätzung zu folgender Situation:


    Meine Schwiegermutter lebt seit August 2019 im Pflegeheim. Meine Frau hat einen Minijob der nur zu etwa 5% zum Lebensunterhalt beiträgt, d.h. sie müsste den Job nicht machen.

    Das SA hat die Sache nun geprüft und kommt zu dem Schluss, dass meine Frau für den Zeitraum Sep.2019 bis Dez.2019 je Monat 120 Euro Unterhalt zahlen muss.


    Das Sozialamt hat zu folgenden Zeiten Schreiben verschickt:

    18.09.2019 SA schickt RWA

    22.11.2019 SA schickt Erinnerung zur Einreichung der Vermögensverhältnisse

    03.08.2020 SA schickt Erinnerung zur Einreichung der Vermögensverhältnisse

    27.07.2021 SA fordert fehlende Unterlagen an mit Hinweis, dass die Berechnung noch andauert

    02.06.2022 SA schickt Hinweisschreiben, dass die Berechnung noch andauert

    01.05.2023 SA schickt Unterhaltszahlung von 480EUR

    30.05.2023 SA schickt detaillierte Berechnung nach Aufforderung


    Ob hier eine Verwirkung des Anspruchs vorliegt, bezweifle ich, da zwischen den jeweiligen Schreiben keine 12 Monate liegen und entsprechend der Vermerk, dass die Berechnung noch andauert. Somit ist meines Erachtens der Umstandsmoment auch nicht gegeben. Liege ich da richtig?


    Aber wie sieht es mit Verjährung aus?

    Die Unterhaltsansprüche verjähren mit Ende des 3.Jahres, d.h. in diesem Fall mit dem 31.12.2022. Zumindest meine ich das irgendwo gelesen zu haben.

    Könnte man mit dieser Argumentation Widerspruch einlegen? Was meint Ihr?

    Gibt es ähnliche Rechtsprechungen, die diese Argumentation untermauern?


    Viele Grüße

    Frank

  • Hallo Frank,


    an den Daten erkennt man deutlich, das hier ein SB auf die Fristen geachtet hat.


    Ob es hier um eine Verjährung handelt, da bin ich kein Fachmann.

    Ich würde aber eher davon ausgehen, dass auch eine Verjährung hier auch nicht greift, denn das Amt hat ja Gründe für die nun, nach 3 Jahren, aufgerufene Summe benannt.


    Mal sehen, was Meg dazu meint.


    Gruß


    frase

  • Eine Verwirkung ist mit den geschilderten Daten aus meiner Sicht ausgeschlossen. Die Ansprüche aus 2019 sind meiner Meinung nach aber verjährt. Einen Hemmungsgrund kann ich nicht erkennen.


    Gegen eine Unterhaltsforderung kann man keinen Widerspruch einlegen. Man sollte aber schriftlich mitteilen, dass man die Verjährungseinrede geltend macht.


    Im ärgerlichsten Fall macht das Sozialamt die Forderung anschließend gerichtlich geltend, sodass man sich dann auch gerichtlich mit diesem Einwand wehren müsste. In Unterhaltsverfahren besteht Anwaltspflicht und eine Gerichtsentscheidung kann keiner vorhersagen. Daher besteht bis zum Abschluss eines solchen Verfahrens immer ein gewisses Prozess- und Kostenrisiko.

  • Wenn die Verjährung greift, wird das Amt nicht klagen.

    Dass die Verjährungseinrede auch im Prozess erhoben würde, dürfte dem Amt klar sein. Es ist nur ein Satz, der erst recht kommt, wenn Anwaltszwang besteht.