Unterhalt bei Ausbildungsbeginn

  • Einen schönen guten Tag !


    Ich habe mal eine Frage zur Unterhaltszahlung meines Kindes welches zum 1.8 eine Ausbildung beginnt.


    Zuerst einige Infos.


    Einkommen 2100 € Netto mit 13 Monatsgehalt und Sonderzahlungen 2300 € Durchschnittlich im Monat.


    Kinder im eigenen Haushalt mit meiner Frau zusammen (alles eheliche und meine eigenen Kinder)


    Kind 1 = 17 jahre macht eine Ausbildung und wohnt nicht zuhause und bekommt ihr Kindergeld Monatlich und deckt ihr WG Zimmer mit der Ausbildungsvergütung 880€ nach Abzug des WG Zimmers

    Kind 2 = 12 Jahre (wohnt zuhause)

    Kind 3 = 9 jahre (wohnt zuhause)

    Kind 4 = 6 Jahre (wohnt zuhause)


    Kind 5 (wohnt bei der Mutter) = 18 Jahre welches die Ausbildung beginnt und Aktuell 235 € Unterhalt im Monat bekommt und einen Minijob ausübt (wo ich nicht dran wollte bzw. es neu berechnen lassen wollte)


    Laut Düsseldorfer Tabelle stehen dem Kind 660 € zu laut meinem Einkommen (somit Härtefallregelung). Das Kindergeld wird angerechnet und somit verbleiben 410 €

    Laut Ausbildungsvertrag bekommt das Kind eine Vergütung von 620 € Brutto was 493 € Netto wären (laut rechner)


    Was wird beim Ausbildungsgehalt dem Kind noch angerechnet ? Es wohnt zuhause und die KM verdient nicht genug um ebenfalls Unterhalt zu zahlen.


    Leider findet man keine Rechner im Internet welche Einkünfte der Kinder berücksichtigen.


    Freue mich über Antworten

  • Okay, ich gehe mal davon aus, dass dieser Titel über den 18. Geburtstag hinaus geht. Wenn man sich nicht einig ist, dann muss man sich auch darum kümmern, dass dieser alte Titel aus der Welt kommt.


    Nun zur Berechnung: in der Regel ist in diesen Fällen die Änderung des Unterhaltsanspruchs des Verpflichteten nach oben gedeckelt, es soll sich also ausschließlich durch neuen Berechnungskriterien keine völlig neue finanzielle Situation ergeben.


    So, was ändert sich dann? In den Bedarf des Kindes wird auch das Einkommen der Mutter einberechnet, daraus ergibt sich die Höhe des Anspruchs. Davon ist dann das Kindergeld voll in Abzug zu bringen. Es erfolgt die Quotelung nach Einkommen. Dem ist das bereinigte Einkommen des Kindes gegenüber zu stellen. Wenn ich mich richtig erinnere, bleibt eine Pauschale von derzeit 100 € anrechnungsfrei, der Rest ist anzurechnen.


    TR ist eigentlich hier der Spezialist für Berechnungen. Wenn noch nicht im Urlaub , wird sie sich melden. Zumindest hoffe ich das. Aber, als Einstieg dürfte das, was ich hier geschrieben habe, auch langen.


    TK

  • der Titel wurde damals bei Geburt freiwillig gemacht und es wurde immer brav gezahlt.


    Zum 18 Geburtstag kam dann Post das dass JA beratend Unterstützung gibt als Beistandschaft.


    Angekommen das Kind hat diese besagte Freigrenze von 100 € würde das Netto von 493€ auf 393€ gemindert werden. Unterhalt laut Tabelle wäre 660€ abzgl. Kindergeld 250€ = 410€ Anspruch (welche ich allein zahlen muss da Mutter über nicht genügend Einkünfte verfügt) 383€ Gehalt (gemindert) wäre quasi ein Rest von 27€ welche ich zahlen müsste? Verstehe ich das so richtig?


    Vielen Dank erst mal für deine Mühe und das es hier kostenlose Hilfe/Beratung gibt.

  • Hi, na das machen wir doch gerne. Wirklich.


    So, jetzt noch in Ergänzung zu dem, was ich vorhin geschrieben habe. Es kommt nicht darauf an, ob die Mutter über genügend Einkünfte verfügt, zumindest nicht ganz am Anfang der Berechnung. Also, nochmals etwas ausführlicher: beide Einkommen werden bereinigt, du weißt, wie das funktioniert? Dann werden beide Einkommen addiert bzw. das, was übrig bleibt. Aus dem so ermittelten Betrag wird dann der Anspruch des Kindes ermittelt. So, und jetzt schauen wir darauf, ob man den ermittelten Betrag (nach Abzug des Kindergeldes) quoteln kann zwischen den Eltern oder ob nur einer in der Pflicht ist.


    So, dann wäre evtl. auch noch der Selbstbehalt zu berücksichtigen, aber der kann ja durchaus herabgesetzt werden, deshalb neige ich dazu, das zumindest dann zu vernachlässigen, wenn es nur um geringe Beträge geht, da lohnt sich dann der Streit einfach nicht. Ebenso wenig, wie die Überprüfung, ob man eine Gehaltsgruppe wegen der vielen Unterhaltspflichtigen runter gehen kann.


    Noch ein Hinweis: die Beistandschaft des JA endet normalerweise mit Volljährigkeit des Kindes. Ab da berät es zwar noch das Kind, aber hat mit Dir letztlich nichts mehr zu tun. Du musst Dich um die Herausgabe des Titels bemühen, denn aus dem kann das Kind jederzeit vollstrecken und eben um die Unterlagen der Mutter, damit Du sauber rechnen kannst.


    TK

  • Vielen Vielen Dank.


    Wie und wo bitte ich um Herausgabe des Titels ? Ich möchte sowas ungerne per Anwalt machen, da bisher so auch immer Einigungen zustande gekommen sind und ich mir unnötige Kosten ersparen möchte.

  • Wenn am 1. Juli alles bezahlt ist, kann man das angehen.


    TK

    Ich habe den Unterhalt immer zum 15 eines Monats gezahlt und auch immer pünktlich.

    Oder was genau ist damit jetzt gemeint ?

    Im Internet steht ich muss die Herausgabe des Titels über das Gericht beantragen. Bin gerade völlig verwirrt 8o8)


    Quasi überweise ich jetzt im Juli (dann zum 1.7) wie gewohnt den Unterhalt und schreibe das Kind persönlich an mit der Herausgabe des Titels mit Frist zum 1.8, da ich davon ausgehe das eine Ausbildung begonnen wird und der Unterhalt selbst bestritten werden kann ?

  • Hallo,


    Im Internet steht ich muss die Herausgabe des Titels über das Gericht beantragen

    nur wenn sie ihn nicht freiwillig heraus gibt.


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Aufgrund der drei privilegierten minderjährigen Kinder, deren Bedarf vorrangig zu decken ist, besteht für das volljährige Kind ab dem 01.08.2023 keine Leistungsfähigkeit mehr. Und selbst für die anderen Kinder dürfte sich nur ein Mangelfall ergeben.

  • Aufgrund der drei privilegierten minderjährigen Kinder, deren Bedarf vorrangig zu decken ist, besteht für das volljährige Kind ab dem 01.08.2023 keine Leistungsfähigkeit mehr. Und selbst für die anderen Kinder dürfte sich nur ein Mangelfall ergeben.


    Es sind 4 Kinder unter 18, meine Tochter begann im April eine Ausbildung und ist noch 17 Jahre und bewohnt eine WG aufgrund ihrer Ausbildung. Dort habe ich in Erfahrung gebracht dass bei ihr nur 50% angerechnet werden von der Ausbildungsvergütung, da sie noch Minderjährig ist.

    Habe die ganze doch etwas sehr komplizierte Angelegenheit in die Hände eines Anwaltes gegeben.


    Gerne berichte ich weiter.


    Vielen Dank euch allen für eure Mühen.