Kindesunterhalt Kind wohnt bei Oma

  • Hallo, ich habe leider keine Ahnung von dem Thema und kann nicht schlafen.


    Folgendes Situation:


    Meine Tochter 13 Jahre wohnt bei meinen Eltern. Gemeinsames Sorgerecht habe Ich und meine ex. Meine Eltern haben glaube so etwas wie eine Pflegschaft. Nun haben wir uns gestritten und sie haben einen Beistandschaft beim JA beantragt. Ich soll jetzt Unterhalt bezahlen. Wie setzt sich dieser zusammen? Meine ex wurde auch angeschrieben. In dem Schreiben steht drin das wir beide zu Barunterhalt verpflichtet sind.


    Ich bin verheiratet und habe ein weiteres kind im Alter von 7 Jahren. Wir wohnen in einem Haus das wir auf Kreditraten abbezahlen.

    Meine ex hat 3 weitere Kinder und geht nicht arbeiten und hat auch keine Lehre somit kein Einkommen.


    Mein Einkommen beträgt ca 2700€ Durchschnitt der letztens 12 Monate



    dazu bekommen ich Trennungsgeld in Höhe von 175€

    Durchschnitt der letztens 12 Monate


    Und ich habe einen Minijob

    Ca. 350€

    Durchschnitt der letztens 12 Monate

    Wird dieser berücksichtigt? Ich habe gelesene wenn er obligatorisch ist darf er nicht mit berücksichtigt werden.


    Die 5% berufsbedingt Abzüge übersteige ich bereite bei den Fahrkosten. Laut unsere Richtlinie darf ich ab 30 km pro km 0,28 Cent Absetzen somit komme ich auf einen Betrag bei 220 Tage von 325€ im Monat.


    Betreuungskosten für mein Kind sind angeblich auch Abzugsfähig? Das sind 106€ im Monat.


    Kindergeld bekomme ich das ich an meinen Eltern überweise. So Jetzt Brauch ich eure Hilfe in diesem Chaos.

  • Hallo Cali,


    Ja, den Großeltern steht Unterhalt für das Kind zu.


    Die Höhe hängt vom Einkommen der Eltern ab, ( jeder Elternteil zahlt seinen Einkommen nach entsprechend).


    Bedenke: Würde das Kind z.B. bei dir wohnen, würden dir auch Kosten entstehen.


    edy

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  • Hallo Cali,


    ja, Eltern sind entsprechnd ihrer Leistungsfähigkeit zum Unterhalt verpflichtet.

    Hier ist eine besondere Situation, denn das Kind lebt nicht bei den Eltern.

    Mich wundert, das es hier noch keine Regelung gibt, das Kind ist ja schon 13 Jahre.

    Du hast also immer (nur) das KG an die Großeltern gezahlt, wäre viel zu wenig gewesen.


    Haben die Großeltern denn Pflegegeld bekommen?

    Wer hat die Vermögenssorge für das Kind?


    Gruß


    frase

  • Ich habe damals das Aufenthaltsbestimmungsrecht Gesundheitsrecht und die Vermögenssorge vom Gericht bekommen es verblieb aber ein gemeinsames Sorgerecht. Irgendwann habe ich dann einen Teil meines Sorgerechts beim JA auf meine Eltern übertragen das meine Tochter dort wohnen kann. Ob Sie Pflegegeld bekommen kann ich dir leider nicht sagen.

  • Eine Unterhaltsbeistandschaft kann nur beantragt werden, wenn die Großeltern Pfleger nach § 1630 Abs.3 BGB sind. Den Großeltern wurden damit Teile der elterlichen Sorge übertragen. Der Rest ist entweder noch bei beiden Eltern oder - soweit das schon mal auf den Vater übertragen wurde - noch beim Vater. Da sollte man sich mal den aktuellen Pflegschaftsbeschluss anschauen, um nicht den Überblick zu verlieren, wer hier überhaupt was entscheiden darf. Auch müsste sich aus dem Beschluss zwingend ergeben, dass die Pflegeeltern das Recht zur Geltendmachung von Unterhalt übertragen bekommen haben. Ansonsten darf keine Beistandschaft bestehen.


    Wenn das alles in Ordnung ist, dann ist dieser Fall der Supergau für den Vater, soweit die Mutter nicht leistungsfähig ist. Denn bei der Unterbringung bei Großeltern wird der Bedarf aus der Düsseldorfer Tabelle nach der Rechtsprechung des BGH verdoppelt. Das Kindergeld wird in voller Höhe abgezogen. Bei einem 13-jährigen Kind reden wir da von einem Zahlbetrag über monatlich mindestens (!) 926 €.


    Ob du dich mit deinem o. g. Einkommen in einen Mangelfall rechnen kannst, das wird von deinem Verhandlungsgeschick und der Auffassung des Beistandes abhängen.


    So oder so wird es richtig teuer werden.


    Die einzige günstige Ersatzoption für die Eltern ist die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII. Darum müssen sich die Großeltern kümmern und manchmal auch über Jahre und Gerichtsinstanzen kämpfen, um diese zu bekommen. Sodann würde der Lebensunterhalt vom Jugendamt finanziert und die Eltern nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Kostenbeitrag herangezogen. Da würde deine Beteiligung statt 926 € wahrscheinlich nur ca. 378 € betragen.

  • Da kann man sich ja gleich erschießen ich habe auch noch andere finanzielle Verpflichtungen...


    Anderes Kind, Ehefrau,Hauskredite, Autokredite.


    Kann ich das Pfleger nach § 1630 Abs.3 BGB meinen Eltern wieder entziehen und das Kind zu mir holen?

  • Hi TR,


    Du bist mir zuvor gekommen. Meine Überlegungen gingen in dieselbe Richtung. Auch ich dachte an die Familienpflege nach dem SGB VIII. Die Jugendämter sperren sich wohl immer noch häufig, wenn es um die Einrichtung einer solchen Pflegestelle geht. Allerdings gibt es da ja Rechtsprechung, nach der festgestellt wird, dass auch Großeltern Pfleger iSd SGB VIII werden können. Sehr hilfreich sind da die Veröffentlichungen des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. Da gibt es auch was über Verwandtenpflege, keine Ahnung ob diese Veröffentlichung inzwischen auch im www zu finden ist.


    Aber, zunächst müsste einmal sauber geklärt werden, wer hinsichtlich des Kindes welche Funktionen inne hat. Das ist der erste Schritt. Dabei bitte nicht vergessen, dass gewisse Rechte nicht durch das Jugendamt verteilt werden können, sondern nur durch Gerichte. Was heißt, die Eltern hätten, so glaube man so etwas wie eine Pflegschaft? Verstehe ich nicht so ganz. Wenn dem so sein sollte, dann tippe ich darauf, dass da schon eine Verwandtenpflegestelle eingerichtet ist, denn dafür ist das Jugendamt zuständig. Oder wie würdest du diese Angabe interpretieren, TR? Und dann hätten die Groß(eltern) Anspruch auf Zahlung durch das Jugendamt und es würde die öffentlich-rechtliche Berechnung greifen, die ja für die Vater deutlich günstiger wäre.


    Offensichtlich scheint die Problematik mit den Kindern, die bei den Großeltern leben, zuzunehmen. Wir hatten hier kürzlich einen solchen Fall, ich habe einen vergleichbaren Fall auf meinem Schreibtisch. In beiden Fällen zickt das Jugendamt aus nicht nachvollziehbaren Gründen rum.


    Wenn wir hier in dem Fall zu einer familienrechtlichen Berechnung kommen, dann ist natürlich das 2. Kind zu berücksichtigen, ebenfalls ist das Einkommen zu bereinigen. Aber, darüber kann man sich Gedanken machen, wenn der genaue Status bekannt ist.


    TK

  • Kann ich das Pfleger nach § 1630 Abs.3 BGB meinen Eltern wieder entziehen und das Kind zu mir holen?

    Die Entscheidung, wo das eigene Kind leben soll und es diesem am besten geht, die trifft man bei geregelten finanziellen Verhältnissen doch nicht aus finanziellen Erwägungen heraus. Die finanzielle Klärung erfolgt auf der Basis und Situation, wie man sie zuvor entschieden hat. Bisher haben deine Eltern offensichtlich genau 0 € Unterhalt von dir erhalten. Die Weiterleitung des Kindergeldes lasse ich mal außen vor, weil die wahrscheinlich sowieso rechtlich falsch ist und es sich dabei auch nicht um eine Zahlung deinerseits handelt. Richtigerweise sollten deine Eltern das Kindergeld beziehen. Die Situation ist zwingend der Familienkasse zu melden.


    Und jetzt wo du eventuell Unterhalt zahlen sollst, willst du das Kind zu dir holen und die gesamte Situation verändern? Ein äußerst eigenwilliger Zeitpunkt, den das Familiengericht bei entsprechendem Antrag sicher nicht zu deinen Gunsten auslegen würde. Eine gerichtliche Entscheidung - so wie hier vermutlich nach § 1630 BGB vorliegend - kann auch nur das Gericht wieder ändern.


    Soweit dir das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zustünde (wovon ich hier nicht ausgehe), könntest du die Situation einseitig und sofort verändern. Unabhängig davon kostet ein Kind im Haushalt aber auch nicht sehr viel weniger.


    Die Ehefrau und in der Regel auch einen Autokredit kannst du deinem Kind nicht unterhaltsmindernd entgegenhalten. Ein Hauskredit mindert lediglich den Wohnvorteil, der durch die Immobilie entsteht. Ist der Kredit höher als der Wohnwert, kann der übersteigende Teil ggf. als sekundäre Altersvorsorge anerkannt werden. Das weitere gleichrangige Kind ist mit entsprechendem Haftungsanteil zu berücksichtigen, soweit ein Mangelfall vorliegt.


    Wie gesagt, die einzige Ersatzoption zum Unterhalt ist die Vollzeitpflege über das Jugendamt. Wie auch von TI nochmals erwähnt.

  • bei der Unterbringung bei Großeltern wird der Bedarf aus der Düsseldorfer Tabelle nach der Rechtsprechung des BGH verdoppelt.

    Mich würde interessieren, wo genau das steht und wie das begründet wurde.

    Evtl. war das auch nur ein Einzelfall?

  • Ich finde das auch nicht. Nur das es egal wie alt das Kind ist es muß der satz eines volljährigen Kindes der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt werden.

  • Das ist sicherlich eine mögliche Variante für einen Vergleich. Der Volljährigenunterhalt liegt bei 930 € - 250 € Kindergeld = 680 €. Wie gesagt, es liegt am eigenen Verhandlungsgeschick und Beistände des Jugendamtes sind in aller Regel erfahrene Fachkräfte, die sich den ganzen Tag mit der Unterhaltsthematik auseinandersetzen und sich gut auskennen.


    Ob der Beistand sich deshalb unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich wiederholt ergangenen BGH Rechtsprechung auf einen solchen Deal einlässt, ist zumindest zweifelhaft. Denn damit macht er sich selbst gegenüber dem Kind haftbar.


    BGH, Urteil vom 30.08.2006 - XII ZR 138/04

    BGH, Beschluss v. 21.10.2020 − XII ZB 201/19


    Die Begründung ist so simpel wie logisch. Der Unterhalt eines Kindes besteht laut Gesetz aus Betreuung + Barunterhalt. Wenn kein Elternteil das Kind betreut und dadurch seine Unterhaltspflicht erfüllt, dann haben beide Elternteile neben dem Barunterhalt auch für die Betreuung finanziell aufzukommen. In den beiden Fällen war jeweils ein Elternteil verstorben, aber das ändert am Ergebnis nichts. Der BGH hat dies im zweiten Fall sogar bei einem Vater bejaht, der 160% Unterhalt gezahlt hat.

  • Cali, es macht wenig Sinn, mit Fachausdrücken um sich zu schmeißen, wenn man nicht mal ansatzweise weiß, was sie bedeuten und wenn man keine Ahnung davon hat, wie denn der eigene Status ist und der der Großeltern. Also das erst einmal klären und dann sieht man weiter.


    TK

  • Noch in Ergänzung: die Großeltern sind ja enge Verwandte. Da bedarf es keiner Einrichtung einer förmlichen Pflegestelle, um das Kind da rechtens unter zu bringen. Der Pflegestelle bedarf es nur, wenn denn auch Pflegegeld gezahlt werden soll. Das würde ich jetzt überprüfen.


    TK