Unterhalt ab 18, mehrere Kinder

  • Hallo Zusammen,


    habe folgende Konstellation: geschieden mit zwei Kinder (Kind #1 18 und Kind #2 14), neue Partnerin mit ein gemeinsames Kind (Kind #3 5).


    Die 18 jährige möchte studieren. So wie ich das verstanden habe, hat sie einen Bedarf i.H.v. 930 EUR abzüglich Kindergeld, sprich 680 EUR.


    Die ersten beide Kinder wohnen aktuell bei der Mutter, die arbeitet Teilzeit bei der Post, weswegen ich davon ausgehe, dass ich voll dafür aufkommen muss. Kind #1 wird wahrscheinlich fürs Studium ausziehen.


    Zu mir: aktuell verdiene ich im Schnitt 2775 EUR netto. Ich zahle einen Auto (kein Luxus Auto) ab mit 312 EUR und habe eine private Altersvorsorge mit 160 EUR.


    Bereinigtes Nettoeinkommen wäre 2303 (Stufe 3). Da ich aber gegenüber ein weiteres Kind unterhaltspflichtig bin, lande ich in die Stufe 2.


    Bedarfskontrollbetrag für die Stufe 2 ist 1650 EUR. Laut DDT zahle ich für das zweite Kind 618-125 = 493 EUR. Wenn ich mein bereinigtes Nettoeinkommen nehme abzüglich der Unterhalt für Kind #2, komme ich auf folgende Rechnung: 2303 - 1650 - 493 = 160 EUR.


    Jetzt zu meine Fragen:


    1) bin ich wirklich verpflichtet "nur" 160 EUR für Kind #1 zu zahlen? Ich habe die Vermutung, dass ich irgendwie dann als Mangelfall dann zählen wurde. Wird mir dann anstatt 1650 EUR Bedarfskontrolle die 1370 aus Stufe 1 angerechnet?


    2) wird mir das Auto und die Altersvorsorge dann fiktiv dazu angerechnet? Nach dem Motto: du kannst auch ohne Altersvorsorge leben, Unterhalt hat Vorrang. Bzw. eine weitere Nebenjob zumutbar um mehr zu zahlen?


    3) oder bin ich dann verpflichtet, die 680 EUR für Kind #1 und 493 für Kind #2 zu zahlen, sprich 1173 EUR insgesamt?


    Titel mit der Kindesmutter ist vorhanden, allerdings nur bis 18.


    Danke für die Hilfe!

  • Hallo DSX,


    wie kommst Du auf das bereinigte Nettoeinkommen von 2303,- €?


    Hast du Dir mal die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des (ggf. der) zuständigen OLG(s) angeschaut?

  • Das mit dem Bedarfskontrollbetrag habe ich nie richtig verstanden, daher kann ich nicht sagen, ob man das so rechnen darf. Ich vermute, eher nicht, aber das müssen hier andere erklären.


    Bzgl. des studierenden Kindes:

    Wenn es auszieht, ist der Bedarf ohne KG 680 €.

    Vorrangig hat es Bafög zu beantragen. Das wird dann auch noch abgezogen.

    Den Restbetrag müssen Vater und Mutter anteilig entsprechend ihrem Einkommen aufbringen.

    DT hat da keine Bedeutung mehr.

  • Gauss, welcome in the club. Das mit dem Bedarfskontrollbetrag ist auch nicht befriedigend zu erklären. Es gibt OLGs die diesen Betrag grundsätzlich unberücksichtigt lassen. Ich wüsste genau wie Excel gerne, wie der Fragesteller bereinigt hat und ob er die Rechtsprechung seines OLGs insoweit berücksichtigt hat. Und, allein aus dem Fakt, dass die Kindsmutter nur teilzeitig arbeitet, kann man doch nicht schließen, dass sie nicht in der Pflicht ist.


    Also, erst einmal saubere Ausgangszahlen ermitteln, die vorrangige BaföG-Frage klären und dann sieht man weiter.


    TK

  • Es ist doch offensichtlich, dass der Fragesteller zur Bereinigung seines Einkommens den KFZ-Kredit und die Altersvorsorge abgezogen hat. Das ist zwar nicht richtig, führt aber dennoch zu einem halbwegs richtigen Ergebnis, soweit die Fahrtkosten zur Arbeit mit Kilometerpauschalen in etwa den Kosten des Kredits entsprechen.


    Die Einstufung in die DDT und etwaige Bedarfskontrollbeträge sind für die Fragen völlig irrelevant. Denn wie man bereits festgestellt hat, beträgt der Bedarf des Volljährigen (sodann mit eigenem Haushalt) fest 930 €. Da gibt es nichts einzugruppieren oder auf- und abzustufen. Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen nicht privilegierten Kindern beträgt 1650 €.


    DSX Deine Rechung mit 160 € kommt einem vernünftigen Ergebnis schon sehr nah. Soweit das Kind Anspruch auf BAföG hat, reduziert sich dieser Betrag dann noch bis auf 0 €. Und ja, du bist dann ein Mangelfall. Nein, du musst keinen Nebenjob aufnehmen. Gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern besteht keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr.

  • Gauss meine Ex-Frau betreut ein weiteres minderjähriges Kind, die 14-jährige, sprich sie hat keine erhöhte Pflicht mehr zu arbeiten bzw. wird ihr nichts fiktives angerechnet und selbst wenn, wäre es unter die 1650 EUR m.m.n. Aber du darfst mich hier gerne korrigieren, wenn ich das falsch verstanden habe. Wenn das zweite Kind dann erwachsen ist, sieht es eher aus wie du das beschreibst.


    Tabula rasa ja genau richtig, ich habe den Kredit abgezogen als Berufsbedingte Aufwendungen. Meine Anwältin meinte vor ein paar Jahren, dass das so gemacht werden kann. Damals waren 5% bei mir ca. 125 EUR und ich hatte einen Autokredit i.H.v. 217 EUR, sie meinte die 217 EUR wären dann voll anrechenbar und der Gegenanwalt hat das so angenommen. In der Zwischenzeit habe ich mir einen neuen Auto angeschafft aufgrund den Nachwuchs und zahle 312 EUR für die nächsten 7 Jahre. Der Kredit ist aber scheinbar viel mehr als die Kilometerpauschale, da ich ca. 17 KM einfacher Strecke habe. Und ja, die 160 EUR für die Altersvorsorge entsprachen damals 4% vom Gehalt. Ich weiß nicht genau welches OLG für uns Zuständig ist, ich denke Karlsruhe in Baden-Würrtemberg. Meine Ex-Frau hat einen Titel, allerdings nur bis 18, da ich den Unterhalt nicht mehr "mit ihr" regeln wollte.


    D.h., wenn ich dich richtig verstanden habe, müsste ich gegenüber der kleine Tochter den vollen Unterhalt zahlen und für die Größe wäre ich einen Mangelfall. Wird bei der Größe dann die Altersvorsorge mir fiktiv zugerechnet, da man diese "nicht brauch" und Unterhalt vorgeht? Dasselbe mit dem Autokredit?


    Ich habe auch gelesen, dass wenn die Kinder Bafög beantragen, könnte das Amt das Geld von den Eltern zurückholen. Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, handelte es sich um einen Elternunabhängiges Bafög weil sie die volle Leistung im Voraus zahlen, um dann von mir das Geld zurückzuholen. Wenn sie aber einen Elternabhängiges Bafög beantragt, wäre ich dann sozusagen raus, richtig? Angenommen dass es bewilligt wird.


    Zur Verständnis: ich habe ein gutes Verhältnis zu meiner Kinder und wenn es möglich ist, leiste ich mehr. Ich sehe sie jedes Wochenende anstatt die übliche alle 14 Tage, allerdings will ich im Vorfeld wissen, wo ich im Streitfall lande, da meine Ex-Frau leider immer noch sehr manipulativ ist und ich das nicht für unwahrscheinlich halte, dass sie die Kinder sowas einredet.

  • Und noch eine Frage, bis zu dem Zeitpunkt wo sie studiert zahle ich den Regelunterhalt, sprich 660 (Größe) + 618 (Kleine) - 250 (KG) in der Stufe 2, richtig? Oder ist die Berechnung so dass das Kindergeld voll anrechenbar wäre? Sprich 660 - 250 (Größe) und 618 - 125 (Kleine)?

  • 17km Fahrtstrecke entspricht ca. 261,80 € Fahrtkosten. Ich würde den Kredit nicht anerkennen, sondern nur die KM-Pauschale, aber das ist Verhandlungssache. Sekundäre Altersvorsorge ist in tatsächlich vorhandener Höhe vom Einkommen abzuziehen, maximal 4% vom Vorjahresbrutto.


    Du bist insgesamt dann ein Mangelfall, wenn du nicht mehr in der Lage bist alle Unterhaltspflichten voll zu bedienen. Für das minderjährige Kind reicht es aber natürlich dennoch locker für den benannten Unterhalt.


    BAföG als Vorausleistung gibt es nur dann, wenn die Eltern nicht an der Unterhaltsklärung mitwirken. Aber auch dann kann die BAföG-Stelle nur das zurückfordern, was unterhaltsrechtlich möglich wäre.


    Solange das Kind noch im Haushalt der Mutter lebt und zur Schule geht, können sicherlich alle Beteiligten mit einer Zahlung von 410 € zu Händen des Kindes gut leben.

  • Und noch eine Frage, bis zu dem Zeitpunkt wo sie studiert zahle ich den Regelunterhalt, sprich 660 (Größe) + 618 (Kleine) - 250 (KG) in der Stufe 2, richtig? Oder ist die Berechnung so dass das Kindergeld voll anrechenbar wäre? Sprich 660 - 250 (Größe) und 618 - 125 (Kleine)?

    Ab 18 kann das volle KG abgezogen werden.

  • Tabula rasa ja ich bin leider in der Situation dass ich gerade über die Runden komme, ist insgesamt trotzdem schwierig. Mir ist es 1000% lieber wenn die Kinder das Geld direkt bekommen, weil die Kindesmutter leider viel für sich behält. Kann man nicht ändern aber irgendwann wird's einfacher. Wie hast du die Fahrtkosten berechnet? Ich habe das so im Gedächtnis: 17 km x 2 Fahrten am Tag x 5 Tage die Woche x 4.5 Wochen x 0,30 pro KM, oder?


    Gauss danke, ja wusste nicht mehr genau ob das so ist, aber die Große wird das KG direkt bekommen, dann passt das auch.

  • Es ist relativ unwahrscheinlich, dass eine Mutter von deinem Unterhalt irgendwas behalten kann. Denn du zahlst nur ein paar Euro weniger als das Existenzminimum in Deutschland beträgt.


    Ich berechne die Fahrtkosten mit dem Quotienten 220/12 = 18,33.

    Die Pauschale beträgt 0,42 €/km.

  • Sie arbeitet auch nebenbei und bekommt noch KG dazu, schätze sie kommt auf ca. 2650 netto mit allem. Bis vor zwei Monate hatte sie auch noch einen Partner der sie mitfinanzierte. Die Kinder haben über die Jahre erwähnt sie müssten lange auf Sachen wie Winterstiefel warten während die Kindesmutter sich einen iPhone und einen Mac neu gekauft hat bzw. hatten selbst weniger zu essen bekommen als die beide Erwachsenen. Am Weihnachten hatten die Kinder bspw. Gurken und eine vegane Schnitzel bekommen während die Erwachsenen viel Fleisch usw. gegessen haben. Sind natürlich Themen die ich nicht ändern kann und fühle mich deswegen besser, wenn die Kinder das Geld direkt bekommen. Ich denke in der Praxis gibt's Beispiele in alle Richtungen, dass ist nur so wie es bei uns läuft.


    Danke für die Berechnung und alle Infos!

  • Es ist relativ unwahrscheinlich, dass eine Mutter von deinem Unterhalt irgendwas behalten kann. Denn du zahlst nur ein paar Euro weniger als das Existenzminimum in Deutschland beträgt.


    Ich berechne die Fahrtkosten mit dem Quotienten 220/12 = 18,33.

    Die Pauschale beträgt 0,42 €/km.

    Hallo Tabula rase,


    ich hätte zu den Fahrtkosten generelle Fragen.


    Dürfen die Fahrtkosten auch berücksichtigt werden, wenn die berufsbedingte Pauschale von 5% bereits in der Berechnung berücksichtigt wurde?

    Ich war bisher der Meinung, dass hier nur ein entweder oder gibt und die Fahrtkosten anstelle der Pauschale berücksichtigt werden kann, wenn diese die max. Pauschale von 150 EUR übersteigen.


    Danke

    Robbi

  • Richtig, entweder gibt es pauschal die 5 Prozent oder eben die konkreten Kosten.

    Im Mangelfall gibt es nur die konkreten notwendigen Kosten und sonst keine Pauschale.


    Im vorliegenden Fall gehe ich davon aus, dass die große Tochter volle BAFÖ erhalten wird.

  • Ich habe nicht verstanden, wann man mit dem Bedarfskontrollbetrag rechnen darf und wann mit dem Selbstbehalt.

    Bei Berechnungen, die mich betrafen, kam der Bedarfskontrollbetrag nie zum tragen.

    Es wurde immer alles mit Selbstbehalt gerechnet, vermutlich zu recht.

  • Schön wärs ...

    Mein Eindruck ist, dass dieser "Bedarfskontrollbetrag" in der Praxis fast nie eine Rolle spielt.

    Habe es jedenfalls in meinem Umfeld und auch hier im Forum noch nicht gesehen.

  • Es kommt ein bisschen darauf an, wo man lebt. Es gibt OLG-Bezirke, in denen der BKB einfach ignoriert wird.


    Und man muss auch sagen, wenn den BKB berücksichtigt, so führt er in diesem Jahr ganz extrem die Düsseldorfer Tabelle ad absurdum. Schaut man mal in die dritte Altersstufe, so bräuchte man bei 105% selbst bei nur einem einzigen Kind (ohne Umgruppierung) ein bereinigtes Einkommen von 2143 €, um den BKB nicht zu unterschreiten. Die Stufe geht aber ab 1.901 € los. Bei zwei Kindern (für die die Tabelle ja angeblich ausgelegt ist), ist es erst ab 128% (Stufe 6) möglich, dass man mit seinem bereinigten Einkommen den BKB nicht mehr unterschreiten kann.


    Hier müssen dringend Änderungen her, aber keiner hat wirklich gute Vorschläge. Außer vielleicht, mal wieder 1-2 Stufen zu fusionieren.