Berechnung Kindesunterhalt 2023

  • Trotha Nur interessehalber, auch wenn es hier wohl eh keine wirklich entscheidende Rolle spielt. Warum betrachtest du den Elternbeitrag zum Schulhort nicht als Mehrbedarf? Ich würde das nach der ständigen BGH-Rechtsprechung und den (zumeist) mittlerweile veränderten Unterhaltsleitlinien ebenfalls klar als Mehrbedarf einstufen.

  • Hallo Tabula Rasa,


    Die Hortbetreuung dient allein dazu, dass das Elternteil seiner Arbeit nachkommen kann, da die notwendige pädagogische Erziehung / Betreuung durch die Schule übernommen wird.

    Die KITA-Betreuung dient einer pädagogischen Betreuung / Erziehung des Kindes.


    https://www.haufe.de/recht/fam…ehrbedarf_220_516218.html


    Wenn die BGH-Rechtsprechung dies zwischenzeitlich anders bewertet, ist das an mir bisher vorbeigegangen, da wäre ich für entsprechende Hinweise dankbar.

  • Hallo Robbi.

    Es sind insgesamt 800 Euro.

    Darauf wurde sich, Anfang des Jahres geeinigt.


    528€ Kindergeld/Kind

    200€ für Betreuung der Kinder (Schule/Kita)

    100€ für sonstige Ausgaben des Vaters

    Gesamtes verfügbares Einkommen des Vaters mit KG+300€ belaufen sich auf 2800€.

  • Pro Kind gibt es aktuell 250 € Kindergeld. Wo die 528 € herkommen sollen, ist mir unerklärlich.

    Die Mutter zahlt insgesamt nur 300 €, der Mindestunterhalt beträgt allerdings pro Kind 377 €, insgesamt also monatlich 654 €.

  • Wenn die BGH-Rechtsprechung dies zwischenzeitlich anders bewertet, ist das an mir bisher vorbeigegangen, da wäre ich für entsprechende Hinweise dankbar.

    Eigentlich hat sich der BGH in dieser Frage schon immer "positioniert", zumindest grobe und sehr allgemeine Hinweise in anderen Verfahren gegeben. Und zwar so, dass diese Kosten als Mehrbedarf einzustufen sind. Das hat auch das Amtsgericht Pforzheim festgestellt, im Weiteren aber hinzugefügt, dass die Betreuung pädagogisch veranlasst sein muss. Der BGH bejaht diese Frage pauschal. Das Amtsgericht Pforzheim "kritisiert" dies, verneint die Frage dann aber nach meiner Auffassung in nicht minder pauschaler Art und Weise. Und die Antragstellerin hat trotz gerichtlichem Hinweis einfach nichts dazu vorgetragen. Dabei wäre das nicht wirklich schwer. Mit einem halbwegs sinnvollen Vortrag wäre es vermutlich gar nicht zu dieser Entscheidung gekommen. Mittlerweile haben auch die meisten Unterhaltsleitlinien unter 12.4 den Hort entweder direkt als Mehrbedarf aufgeführt oder implizieren zumindest mit "vergleichbare Betreuungseinrichtungen", dass sie diesen als Mehrbedarf pauschal akzeptieren.


    Es kommt also letztlich darauf an, wen man vertritt. Tragen beide Seiten vor, ist zu erwarten, dass Oberlandesgerichte und der BGH der Qualifizierung als Mehrbedarf Vorrang gewähren. Einer staatlichen oder staatlich geförderten Betreuungseinrichtung die pädagogische Arbeit abzusprechen, da würde mich die Begründung schon sehr interessieren.


    Aber wie erwartet ist die Frage auch in diesem Forumsfall letztlich irrelevant, weil die ausgemachte Beteiligung der Mutter an den Betreuungskosten bei gleichzeitiger erheblicher Unterdeckung des laufenden Unterhaltes rechtlich sinnfrei ist.

  • Pro Kind gibt es aktuell 250 € Kindergeld. Wo die 528 € herkommen sollen, ist mir unerklärlich.

    Die Mutter zahlt insgesamt nur 300 €, der Mindestunterhalt beträgt allerdings pro Kind 377 €, insgesamt also monatlich 654 €.

    Die 528€/Kind kommen von der Düsseldorfer Tabelle, gestaffelt nach dem Einkommen.

  • Die 528€/Kind kommen von der Düsseldorfer Tabelle, gestaffelt nach dem Einkommen.

    Da die Mutter diesen Betrag nicht zahlt, kann man doch nicht behaupten, dieser stünde dem Vater zur Verfügung.

  • danke, ich habe es ehrlicherweise noch nicht verstanden, deshalb ein neuer Versuch ;-)


    d.h. sie überweist ihm 800 EUR/Monat? (bzw. 828 EUR) oder überweist sie nur 300 EUR/Monat für beide Kinder oder pro Kind?


    Erhält sie das Kindergeld von der Familienkasse und leitet es weiter oder ist dies in der Summe 800 EUR noch nicht berücksichtigt?

    Wie bereits geschrieben, erhält der das Kindergeld 250 EUR/Kind, bei dem die Kinder im Haushalt leben direkt von der Familienkasse überwiesen. Kindergeld ist nicht mit Unterhalt gleichzusetzen.

    Wo sind die Kinder offiziell gemeldet? (Meldeadresse, Erstwohnsitz)


    Was stellen die "100€ für sonstige Ausgaben des Vaters" dar? Schenkt sie ihm Geld?


    Da die Kinder offiziell bei ihm leben und sie die Kinder alle 2 Wochen für 3 Tage bei sich hat, liegt hier ein Residenzmodell vor. (so mein Verständnis)


    Der Geldfluss wäre dann wie folgt:


    - Mutter zahlt an Vater Unterhalt für beide Kinder

    - Mutter zahlt an Vater Mehrbedarf für zB Betreuung Kita (sofern sie ihren Selbstbehalt nicht unterschreitet)

    - Vater erhält Kindergeld direkt von der Familienkasse, 250 EUR/Kind


    Das verfügbare Einkommen (Gehalt+Unterhalt+Kindergeld) des Vaters ist völlig irrelevant, zumindest für die Berechnung des Unterhaltes den die Mutter an den Vater für die Kinder zu leisten hat.

    Das bereinigte Nettoeinkommen des Vaters findet dann Berücksichtigung bei der Berechnung des jew. Anteils für den Mehrbedarf.


    Falls die Mutter 1.700 EUR/Monat (Durchschnitt inkl. Urlaubsgeld, Boni, Weihnachtsgeld etc) ist dies neben sonstigen Einkünften (Mieteinnahmen, Steuererstattung Vorjahr) die Grundlage für die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens. Abzugsfähig sind hier eine berufsbedingte Pauschale oder Fahrtkosten zur Arbeit, Aufwendungen für Altersvorsorge, Immobilienkredit,...


    Ihr Selbstbehalt liegt bei 1.370 EUR - 10% da sie mit dir zusammenlebt = 1.233 EUR


    Die Differenz bereinigtes Nettoeinkommen zu Selbstbehalt zeigt auf wie viel sie an Unterhalt/Mehrbedarf für die Kinder leisten kann.

    Ist der Unterhaltsanspruch der Kinder höher liegt bei ihr ein sog. Mangelfall vor.

  • die 528 EUR (DT 2. Einkommensstufe ab 6 Jahren) wurden genannt während ich meinen letzten Beitrag geschrieben habe. Dies ist allerdings nicht der Zahlbetrag, es wird noch die Hälfte des Kindergeldes abgezogen. Zahlbetrag: 528 - 125 = 403 EUR


    Vereinfacht dargestellt was den Kindern an Mindestunterhalt (unterste Einkommensstufe, Altersstufe 6-11) zusteht:


    K1: 377 EUR

    K2: 377 EUR

    + anteilig Mehrbedarf


    Das muss die Mutter dem Vater überweisen.


    Der Vater erhält zusätzlich 250 EUR Kindergeld/Kind.