Auskunftspflicht zur Überprüfung des Einkommen

  • Hallo liebes Forum!


    In einem Wechselmodel sind m.E. beide Parteien auskunftspflichtig was das Einkommen angeht.

    In diesem Fall geht es um ein Wechselmodell 50/50 ,wo lediglich für ein minderjähriges Kind Unterhaltsausgleich durch die unterschiedlichen Einkommen gezahlt wird.

    Es gibt eine notarielle Vereinbarung (älter als 2 Jahre) u.a. über den Unterhalt und auch des nach den gesetzlichen Regelungen die Auskunftspflicht besteht.


    Aber was heißt das genau ?


    Wer kann eine Auskunft anfordern ? Der ex Partner direkt oder nur über Anwalt/Jugendamt ?

    Welcher Zeitraum kann angefordert ? Beliebig (gib mir mal die gesamten Unterlagen von vor 2 Jahren) oder nur Monat X?

    Was kann angefordert werden und in welcher Form muss dieses zur Verfügung gestellt werden? Einsicht in Gehaltsabrechnung und Lohnsteuerbescheinigung oder Bereitstellung als Kopie ?

    Wenn beide Parteien vereinbart haben nach Ablauf des nachehelichen Unterhalt ihren Unterhalt selber sicherzustellen, kann eine freiwillige Teilzeitarbeit auf 100% hochgerechnet werden - wenn es der Job hergibt - für die Unterhaltsberechnung ?

    Die Berechnung des Wechselmodells ist m.E. recht Komplex . Kann auf eine fachliche Berechnung bestanden werden ?


    VG








  • Hi,


    normalerweise kann man alle zwei Jahre eine Auskunft der Gegenseite anfordern, wenn es Anhaltspunkte für eine gravierende Änderung gibt, auch eher. Das kann man allein tun; die Auskunft muss so erfolgen, dass für die Zukunft der Unterhaltsanspruch des Kindes berechnet werden kann. Dazu gehören bei Arbeitnehmern normalerweise die Einkünfte der letzten 12 Monate inkl. Steuerrückzahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, sonstige Prämien. Dieses Einkommen wird dann bereinigt, Anhaltspunkte findet man in den Veröffentlichungen des zuständigen OLGs. Die Vorgehensweise ist bei beiden Elternteile identisch, aus den bereinigten Einkommen wird dann der Bedarf des Kindes ermittelt und entsprechend der Einkommenshöhe gequotelt.


    Eine Hochrechnung ist dann möglich, wenn das Kind über drei Jahre alt ist und eine höhere Stundenzahl möglich und mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Folglich: Einzelfallentscheidung.


    Die Auskünfte der Elternteile müssen für den jeweils anderen nachvollziehbar sein. Die Berechnung muss man gegebenenfalls selbst vornehmen oder aber die der Gegenseite überprüfen. Auf die Berechnung kommt es letztlich aber nur an, wenn man sich nicht so einigen kann.


    Um einen Fachmann muss man sich schon selbst kümmern. Das wäre der Anwalt deines Vertrauens, welcher dann anhand der Unterlagen alles überprüft.


    TK

  • Hi,


    vielen Dank für die Antwort.


    Die Auskünfte der Elternteile müssen für den jeweils anderen nachvollziehbar sein. Die Berechnung muss man gegebenenfalls selbst vornehmen oder aber die der Gegenseite überprüfen. Auf die Berechnung kommt es letztlich aber nur an, wenn man sich nicht so einigen kann.

    Ich finde die Berechnung von dem Wechselmodell recht komplex und wurde diese nur ein Fachkundigen zutrauen.

    Aber wenn ich es richtig verstanden habe kann mir die Gegenseite irgendeine Berechnung vorlegen die die Gegenseite für

    richtig hält und ich muss sie Wiederlegen . Entweder selbst oder mit z.B. einem Anwalt ... auf die Berechnung durch ein Fachkundigen

    damit die Berechnung richtig ist kann ich bei der Gegenseite nicht bestehen.



    Zitat

    Dazu gehören bei Arbeitnehmern normalerweise die Einkünfte der letzten 12 Monate inkl. Steuerrückzahlungen

    Gibt es hier eine Grenze z.B. die 12 Monate oder kann die Gegenseite jeden zurückliegenden Punkt wählen?


    Wie kann ich sicherstellen das mit meinen ausgehändigten Daten vertrauensvoll umgegangen wird und diese z.B. bei Besuch

    nicht zur Einsicht herumliegen?


    VG

  • ... noch was vergessen ;-)


    Wenn durch die notarielle Vereinbarung geregelt ist, dass nach gesetzlicher Regelung eine Unterhaltsüberprüfung stattfinden kann

    im nachfolgenden Satz aber steht ... Im Falle einer Unterhaltsabänderung soll keine Geschäfts-/Vergleichsgrundlage aufgenommen werden, die Unterhaltsberechnung soll dann vielmehr nach den Verhältnissen einer Erstberechnung erfolgen ...

    ist es damit nicht geregelt das man einen Fachkundigen zur Unterhaltsberechnung aufsucht, wenn die Erstberechnung ein Fachkundiger getan hat ?

  • Lupo, du verbeißt dich zu sehr in die Idee, dass die Neuberechnung durch einen Fachmann stattfinden muss. Wie einer von euch zu der Erkenntnis kommt, dass der Unterhalt abzuändern ist und in welcher Höhe, das interessiert niemanden. Hier haben wir die klassische Situation, wie wir sie allgemein bei möglichen gegenseitigen Ansprüchen haben: A behauptet, B müsse ihm 100 € zahlen; B akzeptiert das, man einigt sich, der Fall ist erledigt. Man einigt sich nicht, wenn A dann zu Gericht geht, wird das Gericht überprüfen, ob der Anspruch des A auf Zahlung von 100 € besteht. Und bitte nicht vergessen: auch der fachkundige Anwalt ist Interessenvertreter. Er kann versuchen, für seinen Mandanten mehr raus zu holen, als ihm möglicherweise zusteht. Zumindest als Einstieg mehr fordern, um sich dann noch auf den realen Betrag herunter handeln zu lassen. Alles ganz legal. Im Zivilrecht interessiert den Staat letztlich nicht, ob eine Einigung/eine Entscheidung konform mit den gesetzlichen Regelungen ist. Wichtig ist die Herstellung des Rechtsfriedens.


    Ich weiß nicht, was an der Jahresregelung unklar ist. Ich hatte geschrieben, es geht um die letzten 12 Monate, das wäre im Augenblick der Zeitraum vom Juli letzten Jahres bis einschließlich Juni diesen Jahres. Und, wenn eine voraussehbare wesentliche dauerhafte Veränderung für die Zukunft zu erwarten ist, dann nimmt man nicht die letzten 12 Monate, sondern die zu erwartenden Einnahmen als Basis für die Berechnung. Also etwa: Verpflichteter war die letzten 12 Monate arbeitslos, hat jetzt einen guten Job angetreten, dann wird die Berechnung auf der Basis des zu erwartenden Jahreseinkommens gemacht.


    Nein, die Einkommensunterlagen sind nicht unbedingt top secret. Ganz ehrlich, ich verstehe das Gezuchte insoweit überhaupt nicht. In US-Firmen, auch bei denen, die in Deutschland Niederlassungen haben, ist es absolut üblich, namensbezogen die Gehaltslisten zu veröffentlichen. Das Pendant sind doch unsere Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen u.s.w. All das ist veröffentlicht, kann man ohne Probleme heraus bekommen. Dies gilt sowohl für die Arbeiter bei VW, den Lehrer an der Berufsschule, als auch für den Bundeskanzler. Alles bekannt. Für Abgeordnete werden in schöner Regelmäßigkeit die Zusatzverdienste veröffentlicht; u.s.w. Also, was solls?


    So, ich hoffe, das alles ist jetzt etwas klarer.


    TK