Rückständigen Kindesunterhalt vollstrecken

  • Hallo.

    Vielleicht finde ich hier hilfreiche Antworten.

    Der Kindsvater meines Sohnes zahlt seit Mai keinen Unterhalt mehr aufgrund Arbeitslosigkeit. Mir liegt ein vollstreckbarer Vergleich vom Familiengericht vor. Ich habe versucht, über eine Beistandschaft beim Jugendamt den Unterhalt einzufordern, doch leider ohne Erfolg. Er ist aufgrund der Höhe seines ALG1 in voller Höhe leistungsfähig, jegliche Zahlungsaufforderungen hat er ignoriert. Nun liegt der Vollsteckungsantrag zur Kontopfändung beim Familiengericht. Meine Frage ist folgende: Falls der KV sein Konto zwischenzeitlich in ein P-Konto umgewandelt haben sollte, kann das Gericht trotzdem den rückständigen Unterhalt pfänden? Es liegt ja bereits ein Titel vor?

    Ich bedanke mich schonmal im Voraus für hilfreiche Antworten!

  • Hallo,

    die Dame vom Jugendamt hat eine Abzweigung des ALG1 beim Arbeitsamt beantragt für den laufenden Unterhalt, welche nach 3 Monaten noch nicht bearbeitet ist. Rückständigen Unterhalt kann man darüber nicht einfordern, das geht " nur" über eine Vollstreckung und das wollte sie nicht tun, weil sie Bauchschmerzen dabei hat, jemandem ins Konto zu pfänden.

  • Ein Beistand haftet wie ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit. Und die Durchsetzung des Unterhaltes ist (abseits von Abstammungssachen) seine einzige Aufgabe. Wurde dort also trotz bestehender Möglichkeit und ohne sinnvolle Erklärung eine Pfändung unterlassen und ist dadurch nachweislich Unterhalt verlorengegangen, kannst du diesen über die Haftpflichtversicherung des Jugendamtes geltend machen. Der Abzweigungsantrag auf das ALG I ist allerdings grundsätzlich eine nachvollziehbare Entscheidung und kostenfreie Möglichkeit. Dieser gilt ab dem Zeitpunkt des Zugangs. Wenn dort seit Monaten nichts passiert, muss man dann aber doch einen Pfändungsantrag hinterherschieben. Und zwar sinnvollerweise auf das Arbeitslosengeld und nicht auf das Konto.

  • Hallo ,

    vielen Dank für die Antwort. Ich habe bereits die Beistandschaft beendet, da die Arbeit nicht in meinem Sinne lag. Nun ist meine Anwältin beauftragt und auch tätig geworden. Meine Ausgangsfrage ist jedoch, ob das Gericht mit vollstreckbarem Titel auch ein P-Konto pfänden kann aufgrund der mutwillig verursachten Unterhaltsschulden?

  • Das Gericht pfändet nichts. Das Gericht erlässt einen Pfändungsbeschluss über die Summe X, unter Berücksichtigung des Freibetrages Y, zu zahlen von Drittschuldner A an Gläubiger B auf Konto C. Ob und wie viel Geld dort vorhanden sind, interessiert das Gericht nicht. Der Gerichtsbeschluss wird der Bank durch den Gerichtsvollzieher zugestellt und ist von dieser zu beachten und umzusetzen. Ein P-Konto kann eine gerichtlich beschlossene Pfändung nicht verhindern.


    Der Schuldner braucht aber einfach nur ein neues Konto bei einer anderen Bank anlegen und sich sein Arbeitslosengeld künftig dahin zahlen lassen. Dann ist die Kontopfändung sinnlos. Viel sinnvoller und viel einfacher ist wie gesagt die direkte Pfändung des Arbeitslosengeldes bei der Agentur für Arbeit.


    Welche Forderungen gegenüber Kreditinstituten geltend gemacht werden, findet sich auch im Pfändungsbeschluss, den man als Entwurf ausgefüllt hat.

  • Super, vielen Dank für die Information! Genau das wollte ich wissen! Für den laufenden und zukünftigen Unterhalt wird es über die Abzweigung laufen müssen. Das ist äußerst schade aber manchmal eben notwendig. Herzlichen Dank nochmal für die Infos.

  • Was soll das denn bedeuten?


    Man kann also jemand bis auf Null pfänden?


    Eine Abzweigung geht also auch unter den SB?


    Bin ich im falschen Film?


    Gruß


    frase

  • Hi,


    natürlich nicht bis auf null. Aber materiell-rechtlich kann der Selbstbehalt herunter gesetzt werden, z.B., wenn man in einer neuen Beziehung lebt. Und es kann ja wohl nicht sein, dass man materiell-rechtlich den Selbstbehalt herunter setzt, dann aber die Vollstreckung nicht möglich ist. Die Herabsetzung gibt es übrigens nicht nur im Familienrecht, sondern auch bei Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Schulden.


    TK

  • Ich habe im Zuge der Beendigung der Beistandschaft auch die Abzweigung zurückziehen lassen. Ich habe alles meiner Anwältin übergeben, die mich vor eineinhalb Jahren auch schon in der Unterhaltssache vor Gericht vertreten hat. Wenn jemand nicht zahlen kann, habe ich dafür vollstes Verständnis. Wenn jemand aber kann und das in voller Höhe und nicht WILL, dann bin ich da konsequent. Es geht um ein 5jähriges Kind, ich bin alleinerziehend mit 2 Kindern und gehe 5 Tage in der Woche arbeiten. Meine Anwältin hat ebenfalls Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gestellt. Straftaten müssen verfolgt werden, egal, in welche Richtung. Und trotz allem darf mein Sohn regelmäßig zu seinem Vater. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun und ich möchte mir niemals etwas vorwerfen lassen müssen. Der Weg ist der richtige!

  • Ich wollte nicht zweigleisig fahren und die Abzweigung hatte die Beistandschaft beantragt. Nun ist es so. Ich sehe die stetig steigenden Unterhaltsschulden Monat für Monat als "Sparanlage" für meinen Sohn. Ich möchte mich trotzdem nochmal für die Informationen bedanken und werde das Forum wieder verlassen.

  • Ein Beistand haftet wie ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit. Und die Durchsetzung des Unterhaltes ist (abseits von Abstammungssachen) seine einzige Aufgabe. Wurde dort also trotz bestehender Möglichkeit und ohne sinnvolle Erklärung eine Pfändung unterlassen und ist dadurch nachweislich Unterhalt verlorengegangen, kannst du diesen über die Haftpflichtversicherung des Jugendamtes geltend machen. Der Abzweigungsantrag auf das ALG I ist allerdings grundsätzlich eine nachvollziehbare Entscheidung und kostenfreie Möglichkeit. Dieser gilt ab dem Zeitpunkt des Zugangs. Wenn dort seit Monaten nichts passiert, muss man dann aber doch einen Pfändungsantrag hinterherschieben. Und zwar sinnvollerweise auf das Arbeitslosengeld und nicht auf das Konto.

    Alles richtig bis auf den Umstand, dass Landkreise und kreisfreie Städte regelmäßig keine Haftpflichtversicherungen abschließen, sondern über den KSA regulieren, wobei aber nach meiner Kenntnis Schäden von bis 5 TEuro häufig selbst reguliert werden.

  • Hallo Tabula rasa,


    vielen Dank für deine Information.

    Der Pfändungsfreibetrag ist ja in diesem § 850d ZPO festgeschrieben.

    Ein Gericht kann also davon abweichen und einen geringeren/höheren Freibetrag beschließen?


    Was ist dann mit der Anpassung dieser Freigrenze, wenn der Beschluss in der Welt ist und die Pfändungsfreibeträge angehoben werden?

    (aktuell ja schon auf über 1.400€)


    Was ist mit dem Abzweigungsersuchen? Kann ein Amt diese Grenze missachten?


    Gruß


    frase

  • Der Pfändungsfreibetrag nach § 850d ZPO ist gerade nicht festgeschrieben. Er wird entsprechend der gesetzlichen Vorgaben individuell vom Rechtspfleger festgelegt und liegt nach meiner Kenntnis zumeist zwischen 900 € und 1200 €, abhängig vom Wohnort des Schuldners, soweit keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt werden müssen. Die starre Pfändungstabelle gilt nur für Pfändungen nach § 850c ZPO. (Ein höherer Pfändungsbetrag als sich nach der Tabelle ergäbe, ist in § 850d Abs.1 S.3 ZPO explizit ausgeschlossen.)


    Bei einer Abzweigung gelten ebenfalls nicht die Pfändungstabellen nach § 850c ZPO. Die Agentur für Arbeit hat hierzu eine öffentliche und sehr ausführliche Arbeitsweisung zur Umsetzung entsprechender Anträge. Darin findet sich folgende Aussage: "Der AA steht bei der Höhe des angemessenen Auszahlungsbetrages ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser wird einerseits durch die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Unterhaltsberechtigten, andererseits durch den so genannten „kleinen Selbstbehalt“ (notwendiger Eigenbedarf) der Düsseldorfer Tabelle als unterste Grenze der Leistungsfähigkeit des LE begrenzt." Die Agentur für Arbeit wird also regelmäßig 1120 € als Freibetrag ansetzen.

  • Hi, zweigleisig fahren, das funktioniert ja auch nicht. Aber, es wäre sinnvoll gewesen, dem JA zwar das Mandat zu entziehen, aber die gestartete Aktion durch die Anwältin dann weiter führen zu lassen. Und, es gibt keinen Grund, hier rechtfertigen zu müssen, warum du Unterhalt verlangst. Es existiert ein Titel und der ist umzusetzen. Wenn der Vater meint, der austitulierte Betrag sei wegen seiner Arbeitslosigkeit zu hoch, dann muss er sich um Abänderung bemühen, basta. Im Augenblick muss er erklären, nicht du.


    Ich habs ja selbst erlebt, dass ich einerseits als "Rabenmutter" beschimpft wurde, weil ich trotz zweier Kinder arbeitete, andererseits als geldgierige Schnepfe, weil ich es wagte, auch noch Unterhalt für die Kinder geltend zu machen. Also, nicht beirren lassen. Nur konsequent durchziehen.


    TK