Meine Mutter ist leider kürzlich verstorben. Sie bezog während der letzten Jahre der Unterbringung im Pflegeheim Pflegewohngeld (NRW) und Hilfe zur Pflege vom Sozialamt. Der Kontostand beträgt
ca. 3.500 EUR. Die Beerdigungskosten wurden noch zu Lebzeiten durch einen Bestattungsvorsorge-Vertrag beglichen.
Da Mutter alleinstehend war steht "für die Erben" nach meinen Recherchen ein Betrag von 6 x 502 EUR (2023) = 3.012 EUR nach §85 SGB XII zur Verfügung, auf den das Sozialamt mit §102 (Kostenersatz der Erben) nicht zugreifen kann für Rückzahlung bisher geleisteter Sozialhilfe an die Mutter.
Ist das korrekt ?
Was ist mit Kosten, die nach dem Tod der Mutter noch entstehen/entstanden sind für z.B. "Auflösung" des Hausstandes im Pflegeheim (Entsorgungskosten Sperrmüll-Möbelstücke, Fahrtkosten zur Deponie, Anhängerleihe), Trinkgelder an die Belegschaft des Pflegeheims, Trinkgeld an eine langjährige, ehrenamtliche Helferin ?
Können die noch von den verbliebenen 3.500 EUR der Mutter bezahlt werden, oder geht der Anspruch des Sozialamtes aus §102 SGB vor ?
Gruss
Sohnemann