Thema von Ham2023



  • Ham2023 
    Vor 8 Stunden

    Zitat Kindergeld Anspruch Kein EU Land

    ich plane, mich ab dem ersten Oktober 2023 in Deutschland anzumelden und meine neue Stelle anzutreten. Als deutscher Staatsbürger habe ich drei Kinder im Alter von 7, 10 und 12 Jahren. Diese besitzen ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft, leben jedoch in einem Nicht-EU-Land.

    Meine Frage bezieht sich auf die Möglichkeit, Kindergeld zu beantragen, während ich als Berufstätiger in Deutschland gemeldet bin und meine steuerlichen Verpflichtungen erfülle. Ist es möglich, Kindergeld für meine im Ausland lebenden Kinder zu beantragen? Während des ersten Jahres werden meine Kinder im Ausland bleiben, bis ich meine berufliche Stellung gesichert habe und mich in Deutschland niederlasse. In dieser Übergangszeit trage ich die finanzielle Verantwortung für den Lebensunterhalt meiner Kinder, einschließlich Schulausbildung und Deutschunterricht. ( das erste Kinde wurde in DE geboren, die anderer 2 kinder wurden in einem Nicht EU Land geboren)

    Könnten Sie mich bitte darüber informieren, ob ich in dieser Situation Anspruch auf Kindergeld habe?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung und Beratung

    • Antworten

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    z.B. "Hallo"
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  • Hallo frase,


    Kann ich grundsätzlich Kindergeld für meine Kinder beantragen? Jedoch sollte ich zunächst die Steueridentifikationsnummern für meine zwei jüngsten Kinder beantragen, richtig? Da mein erstes Kind bereits früher Kindergeld in Deutschland erhalten hat, als ich noch in Deutschland wohnte.


    Gruss

    Ham

  • Hallo Ham,


    Kindergeld ist eigentlich einen Steuervergünstigung.

    Wenn du also in Deutschland arbeitest und hier deine Einkommenssteuer zahlst, hast du auch Anspruch auf KG.


    Nach meiner Kenntnis brauchst du halt die Steuer-ID für jedes Kind.

    Wo die Kinder dann leben ist nicht von Bedeutung.


    Vorsicht ist geboten, wenn aus welchen Gründen auch immer die Kinder in dem nicht EU-Land auch Vergünstigungen erhalten.


    Gruß


    frase

  • Es dürfte wohl eher kein Anspruch bestehen.


    Es ist von erheblicher Bedeutung, wo die Kinder leben, siehe § 63 Abs.1 S.6 EStG: Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt.

  • Hallo TR,


    ich würde den Antrag stellen. Es kann ja abgelehnt werden.

    Dann schaut man, wie sich eine Bewilligungskonstellation einrichten lässt.


    Gruß


    frase