Zugewinnausgleich - Stundung oder Vollstreckung

  • Hallo zusammen,

    nachdem ich letztes Jahr relativ erfolglos und auch recht teuer versucht habe, mit meiner Noch-Nicht-Ex-Frau zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu kommen, wird jetzt einfach einvernehmlich geschieden. Soweit, so gut. Es gibt unbestrittenen Zugewinn, den meine Frau mir zu zahlen hat, aber nicht so einfach kann. Dazu werden wir unser gemeinsames Haus verkaufen müssen (oder sie gewinnt im Lotto).


    Nun stellt sich mir die Frage nach dem Ergebnis aus dem Scheidungsurteil. Wir wollen bislang das Haus so lange halten, bis die Kinder in der 5. Klasse sind. Ich habe das rechtlich so verstanden, dass das Scheidungsurteil mit dem darin erwähnten Zugewinn einenen vollstreckbaren Titel gemäß § 197 4 darstellt, den ich 30 Jahre vollstrecken könnte (besser früher). Oder verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich 3 Jahre nach dem Scheidungsurteil gemäß § 195,199 BGB. Ich habe diese 3 Jahresfrist bislang auf den Anspruch auf Ausgleich gelesen, aber nach dem ich den Ausgleich erstritten habe, muss dann auch vollstreckt werden?


    Also dem Grunde nach sind wir Noch Eheleute uns eigentlich einig, aber die Unterhaltungen hierzu sind manchmal etwas schwierig - kein Wunder...

  • Hi, sorry für die knappe Eingangsnotiz:

    Gegenstand des Scheidungsverfahrens ist Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich, Nachehlicher Unterhalt wird wohl auch auf den Tisch kommen (16 Jahre Ehe) , Kindesunterhalt und -aufenthalt für 7,11 und 14 sind unstrittig und wird es wohl auch nicht werden.


    Im Zugewinn wird ein Saldo von ca 60.000 zu meinen Gunsten herauskommen - auch der ist unstrittig. I

  • Hallo attestant77,


    wie ist die Eintragung im Grundbuch des Hauses ?


    evtl. könnte dein Grundbucheintrag erhöht werden ?



    edy

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  • Hi,


    was Gegenstand des Verfahrens ist, das kann man den Anträgen entnehmen. Mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs, der ist von Amts wegen durchzuführen, da bedarf es keines Antrages. Alles, was dann auf der Basis der Anträge entschieden wird, ist dann vollstreckbar, und zwar bis zu 30 Jahren.


    TK

  • Grundbuch ist 50/50 - aber der Hauswert ist bislang noch kein strittiges Thema gewesen, da er ja das Saldo nicht verändert. Eine prozentuale Anpassung würde dann aber die Diskussion herum eröffnen. Insofern - ich bin mit den 30 Jahren fein, mir geht es nur darum, dass ich nicht 5 Jahre nach Scheidung mit einem verjährten Anspruch da stehe.

  • Hallo,


    Grundbuch ist 50/50

    wenn der Zugewinn ermittelt wurde, kennt man den Wert der Immobilie. Nun könnte man den Grundbucheintrag so anpassen, dass die 60 000€ darin abgebildet werden. Also z.B. 60:40 . Eine vorherige Beratung beim Notar wäre sinnvoll.


    edy

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  • Edy, wir wissen immer noch nicht, was wirklich in den Anträgen steht; was also in dem Scheidungsverfahren wirklich austituliert wird. Ein "wird es wohl nicht werden," zeigt, dass der Fragesteller die Problematik auch hinsichtlich der Verjährung überhaupt nicht erfasst hat. Sein Anwalt muss den konkreten Antrag stellen, es langt nicht, dass man sich einig ist, es vielleicht auch irgendwo in der Begründung des Scheidungsbeschlusses erwähnt ist. Und der Anwalt weiß auch, wie man den Betrag sauber ausrechnet. Oder es wird ein Schuldanerkenntnis bei einem Notar unterzeichnet, mit einem wirksamen Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Auch das geht. Wichtig ist doch nur, sofern man sich über den zu zahlenden Betrag einig ist, dass nicht die kurze BGB-Verjährungsfrist greift.


    TK

  • Hallo TK,


    Zur Verjährungsfrist ( ich denke danach fragt attestant77).


    Der Antrag (Forderung) des Zugewinnausgleiches) muss innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Scheidung gestellt werden ( sonst verjährt die Antragsfrist ) . Wird bei dem Verfahren dann ein Titel erstellt, kann daraus 30 Jahre vollstreckt werden.


    edy

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  • edy, habe erst gerade deine Antwort gelesen. Ich denke mal, uns beide ist das mit der Verjährung insoweit klar. Nur die Frage war hier in einen Kontext gesetzt, der mich ins Grübeln brachte. Denn die Verquickung mit dem Scheidungsverfahren, deshalb war ja meine Frage nach den genauen Anträgen.


    TK

  • Hallo zusammen,


    vielen Dank für das aufdröseln - wenn ich es richtig verstanden habe: Wenn die Höhe im Urteil protokolliert wurde und daraus ein Titel erstellt wird verjährt es nach 30 Jahren.

    Das ist völlig ausreichend, die drei Jahre hätten einfach Stress an einer Stelle reingebracht, an der es keinen geben muss.

    Vielen Dank für die Gedanken und Beiträge!

  • Hi,


    nee immer noch nicht richtig verstanden. Es kommt nicht auf das gerichtliche Protokoll an. Da steht sehr wenig drinne, glaub es mir mal. Es wird nur Bezug genommen auf die bereits schriftlich gestellten Anträge. Was meinst du wohl, warum ich hier so penetrant nachfrage? Bestimmt nicht, um dich zu ärgern.


    Ich weiß immer noch nicht, was dein Anwalt genau bei Gericht beantragt hat. Die Anträge findet man normalerweise ganz vorne im Schriftsatz des eigenen Anwalts. In deinem Fall wird die Gegenseite kaum einen Antrag auf Zugewinnausgleich stellen. So, und wenn dieser Antrag gestellt ist, dann wird (muss) das Gericht auch darüber entscheiden. Eine solche Entscheidung ist dann 30 Jahre vollstreckbar. Wenn sie denn rechtskräftig ist.


    Wenn denn keine Entscheidung über den Ausgleich getroffen wurde (kann man dem Tenor der richterlichen Entscheidung entnehmen), dann muss man binnen drei Jahren nach Rechtskraft eben dieser Entscheidung die Angelegenheit wie auch immer regeln, möglicherweise mit einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Aber da hilft dann auch gerne der Anwalt bzw. Notar des Vertrauens.


    TK