Umgangsrecht / Übernachtungen

  • Hallo Zusammen,


    ich weiß, dass es dazu keine wirklichen gesetzlichen Regelungen gibt. Es gibt nur zahlreiche Urteile als grobe Richtlinien.


    Muss die Meinung bzw. Verneinung einer Übernachtung beim Kindsvater von einem 3 Jährigen berücksichtigt werden? Das Kind möchte nicht beim Kindsvater übernachten, der Kindsvater hingegen möchte den Umgang in Verbindung mit Übernachtungen durchsetzen. Die Kindsmutter befürchtet bei "einfacher" Durchsetzung massive Probleme, da das 3 jährige Kind jede Nacht die Nähe zur Mutter benötigt und auch einfordert.


    Wie kann man das lösen, dass das Kind nicht beim Kindsvater übernachtet? Wenn auch glaube nicht wichtig: KEIN gemeinsames Sorgerecht, das Sorgerecht hat die Kindsmutter.


    Vielen Dank und beste Grüße

  • Hi,


    wie du richtig angemerkt hast, gibt es keine festen gesetzlichen Regelungen; das würde ja weder dem Kindeswohl Rechnung tragen; aber auch die Bedürfnisse/Optionen der Eltern sind ja zu berücksichtigen. Ganz klar, das Ziel der Eltern muss sein, dass das Kind auch länger - also mit Übernachtung - beim Vater bleibt und ihn nicht nur besucht. Das Kind soll am Alltagsleben des Vaters teilnehmen. Das ist anzustreben. Da das Kind noch recht klein ist, sollte das behutsam durch Ausweitung der Umgangszeiten geschehen, zunächst tagsüber, und dann eben auch nächtens. Das funktioniert eigentlich immer.


    Nachdenklich stimmt mich, dass das Kind was ja nicht mehr weit vom 4. Geburtstag weg ist (hab mir die alten Anfragen angeschaut), noch so an die Mutter klammert. Da muss die Mutter unabhängig von der Umgangsproblematik unbedingt dran arbeiten. Diese absolute Fixierung ist nicht gesund. Mal übertragen auf ein anderes Problem: was will die Mutter machen, wenn das Kind in die Schule kommt, und die 5 Stunden Trennung am Vormittag nicht verkraftet?


    Man kann in so Fällen nicht voraussagen, wie das Gericht entscheiden wird. Aber eines ist sicher, einen unbefristeten Ausschluss von Übernachtungen, das wird es nicht geben. Seht zu, dass ihr ein Übergangskonzept erarbeitet, was auch einer gerichtlichen Überprüfung stand hält.


    Viel Erfolg!


    TK