Kann Jobcenter den nachehelichen Unterhalt festlegen

  • Danke für den Hinweis. D.h. sobald eine Partei Ansprüche beim JC geltend macht ist ein bereits vorhandener vom Gericht legitimierter Vergleich nichtig bzw. ein neuer Vergleich nach Geltendmachung von Leistungen beim JC nicht mehr möglich?

  • Nee, es ist etwas anders. Dem JC ist der familienrechtliche Vergleich erst einmal völlig einerlei. Es wird ausgerechnet, welche Ansprüche nach den Sozialgesetzbüchern bestehen, das sind ja letztlich die Mindestbeträge, die man zum Leben benötigt. Wenn dieser Betrag feststeht, dann wird geschaut, ob jemand vorrangig verpflichtet ist, eben für diesen Betrag aufzukommen, und wenn ja, in welchem Umfang er das kann. Dieser Betrag kann sich mit dem gerichtlich vereinbarten Betrag decken, er kann abweichen. Ist er höher als der sozialrechtlich errechnete Betrag, dann gibt es kein Bürgergeld, ist er geringer, dann wird geschaut, ob der Verpflichtete mehr zahlen kann, wenn ja, dann wird das geltend gemacht, wenn nein, dann wird aufgestockt.


    TK

  • Hallo TK,


    vielen Dank für die Erklärung, wieder etwas gelernt! Ich hoffe das die Thematik Bürgergeld weder mich noch meine Ex einmal betreffen wird. Macht die ganze Sache nur noch komplizierter.


    Gruß grogu

  • Nun ja, noch ein Hinweis: der Anspruch auf Unterhalt des/der Ex wird ja nach der Scheidung kontinuierlich schwächer und wenn dieser Anspruch familienrechtlich nicht mehr besteht, dann wird auch das JC nichts mehr geltend machen. Ist auch insoweit nur eine vorübergehende Angelegenheit.


    TK

  • Hi,


    verstehe die Frage nicht so ganz. Überprüfen kann jeder, der Interesse an was auch immer hat und die erforderlichen Unterlagen vorliegen hat. In Unterhaltssachen wird der Verpflichtete typischerweise von Zeit zu Zeit überprüfen, ob ein Zahlungsanspruch noch besteht. Das ergibt sich aus den vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen/Bescheiden. Zusätzlich ist es immer hilfreich, sich auch mit der Basis der Entscheidungen/Bescheide zu befassen, und das sind die Gesetze.


    TK