Danke, ich suche mal weiter zu diesem Thema. Wir haben aktuell ein Fall mit der Konstellation. Lt. Richtlinien sollen wir zunächst ablehnen bzw. nunmehr aufheben und sogar zurückfordern.
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Hallo Frau S.
danke für ihre Informationen aus der "Praxis".
Wie läuft es eigentlich, wenn ihre Richtlinien sich in einem stetigen Veränderungsprozess befinden?
Das kenne ich aus anderen Behörden und die SB stehen dann plötzlich vor der Frage, was ist denn nun die angemessene korrekte Entscheidung?
Auch Gerichte mussten schon Entscheidungen revidieren (Weg durch die Instanzen).
Ich sehe hier die Frage der Auslegung der gesetzlichen Norm immer als Einzelfall an.
Es bleibt also zu prüfen, ob der abstrakt formulierte Gesetzestext, genau für den vorliegenden Fall zutreffend ist.
Daher finde ich es sehr gut, das Sie hier nochmal in die Prüfung gehen, denn auch Richtlinien sind nicht universell und fehlerfrei.
Gruß
frase
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Hallo frase ,
warum schreiben Sie Praxis in Anführungsstrichen?
Heute gab es einen Kurzvortrag zum Thema Anspruchsvoraussetzungen. Freistellungen wurden in verschiedenen Fällen besprochen. Die Ergebnisse seitens der Dozentin waren unterschiedlich zu den Handlungsanweisungen.
Das Urteil zu § 7aUhVorschG z.B. wirft enorme Frage auf, die Ausführungen/Handlungsanweisungen sind bereits zwei Mal durch das Regierungspräsidium geändert worden.
Gg. Handlungsanweisungen des RP oder interne Vorschriften wird es schwer zu argumentieren.
Die "korrekte" Entscheidung kann für mich, als Sachbearbeiterin, nun mal nur nach Auslegung der Richtlinien und ggf. akt. Änderungen "von oben" sein.
Gruß
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Der Sozialleistungsträger kann den Unterhalt nicht mehr geltend machen, Ansprüche sind ausgeschlossen.
Bitte nachlesen.
Hallo Frau S
Das klingt interessant. Wo kann ich das nachlesen?
Ich dachte immer, dass eine Freistellung allenfalls solange den Rechtsanspruch des Kindes befriedigt, solange der Freistellende selbst die Leistung erbringt bzw. erbringen kann. Fallen diese Umstände weg (Zukunft) und es tritt ein Dritter als Pflichtiger (öffentliche Hand) ein, kann doch die Freistellung keinen Bestand habe, weil ja die Vertragsgrundlage eine andere ist.
Wäre die Freistellende tatsächlich dem Sozialgeldgeber schadenersatzplflichtig? Würde dieser tatsächlich gezwungen, sich das Geld bei der Freistellenden zurückzuholen und diese in Schulden zu treiben? Wäre sicher für einige Versorgungsmodell interessant wenn der Gang zum Bürgergeld absehbar wird. Bitte, wo kann ich das nachlesen?
Grüße
Juergen
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Hallo Frau S,
dies ist ein anonymes Forum, hier kann jeder behaupten und verbreiten was er meint zur Sache beitragen zu müssen/wollen.
Leider ist es auch mal der Fall, das sich Meinungsverschiedenheiten aufschaukeln, es unsachliche oder sogar beleidigende Beiträge gibt, die nicht zielführend zur Problemlösung beitragen, sondern andere Beiträge bewusst diskreditieren wollen.
Ich wollte also nicht ihre Kompetenz anzweifeln, mit "Praxis" meinte ich genau, den Sachverhalt den Sie weiter beschreiben.
Die Ergebnisse seitens der Dozentin waren unterschiedlich zu den Handlungsanweisungen.
Die "korrekte" Entscheidung kann für mich, als Sachbearbeiterin, nun mal nur nach Auslegung der Richtlinien und ggf. akt. Änderungen "von oben" sein.
Sehr ehrlich und gleichzeitig problematisierend.
Wer unter solchen internen Richtlinien handeln muss, wird gelegentlich nicht die volle Zufriedenheit verspüren können.
Gruß
frase
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Hallo inert ,
die Richtlinien im UVG können Sie jederzeit nachlesen. Diese sind bundeseinheitlich.
Z.B. hier: UVG-RL-2023.pdf (tacheles-sozialhilfe.de
Stichwort Freistellungsvereinbarung
Im Bereich SGB II können Sie das unter Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II Fachliche Weisungen §33 SGB IIÜbergang von Unterhaltsansprüchen (arbeitsagentur.de nachlesen. Stichwort Unterhaltsverzicht
Im Bereich SGB II ist die Freistellung nichtig, im Bereich UVG zumindest fraglich.
Im besagten Fall von mir liegt die Freistellung nur einseitig, nicht notariell, vor. Der Anspruch ist weiterhin gegeben.
In einem weiteren Fall wurde nun trotz gerichtlicher Entscheidung über den Verzicht UV gewährt; die Elternteile müssen sich nach Aussage der UVS privatrechtlich auseinandersetzen.
Schadensersatzpflichtig wäre hier der Freistellende gegenüber dem Freigestellten. Nicht dem öffentlichen Träger.
Passende Gerichtsurteile sind mir jetzt nicht bekannt.
Gruß
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Hallo frase ,
grundsätzlich bin ich mit meiner Arbeit sehr zufrieden.
Dass es in der Anwendung des Rechts unterschiedliche Ansichten, Meinungen und Begründungen gibt, finde ich sehr spannend
Schlussendlich kommen wir an richterlicher Rechtsprechung nicht vorbei, denk ich. Aber auch das ist nur ein weiterer Aspekt (bezogen auf den Einzelfall).
Gruß
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Hallo inert ,
die Richtlinien im UVG können Sie jederzeit nachlesen. Diese sind bundeseinheitlich.
Z.B. hier: UVG-RL-2023.pdf (tacheles-sozialhilfe.de
Stichwort Freistellungsvereinbarung
Im Bereich SGB II können Sie das unter Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II Fachliche Weisungen §33 SGB IIÜbergang von Unterhaltsansprüchen (arbeitsagentur.de nachlesen. Stichwort Unterhaltsverzicht
In der BRD-Richtlinie erkennt man den Verzicht (Freistellung) bei UVG an, unbenommen bleibt die SGB-Leistung. Also Übergang des Anspruchs an das JC.
dann gilt folgendes:
In den Fachliche Weisungen finde ich auf Seite 5 unten - Seite 6 den Hinweis, dass auf den Kindesunterhalt nicht verzichtet werden kann. Und das Vorgehen dazu.
Also wird der pflichtige Elternteil vom JC Post erhalten.
Grüße
Juergen