Ku & BU Diverse Fragen zum bereinigten Einkommen

  • Moin Zusammen,

    ich hoffe doch, dass ich hier mit meinen Anliegen in diesem Unterthread richtig bin.


    Folgende Frage habe ich, bei der ich alleine nicht ganz auf einen Nenner komme und hoffe hier Ansätze zu finden:


    Generelle Ausgangslage:


    Aus einer ONS Affäre habe ich eine kleine Tochter. 4 Monate alt. Erfahren habe ich von diesem Umstand erst als Sie zwei Monate alt war. Nicht schön, dass unter solchen Umständen zu erfahren, aber kann man jetzt nicht mehr ändern. Sie ist jetzt da und ich versuche das beste daraus zu machen.


    Das Thema Unterhalt kommt auf mich zu und rechne nun ein bissel. Vieles ist mir klar, aber einiges wiederum auch nicht bzw. brauche etwas Denkanstöße.


    Ich verdiene ziemlich gut, habe natürlich auch mein Leben dementsprechend ausgerichtet. Bedeutet: auch wenn ich alle wackeligen Posten durchdrücken würde, ein Mangelfall würde nicht zur Debatte stehen. Daher im Hinterkopf behalten.


    1. Frage

    a. Wohnvorteil: Ich bediene einen Immobilienkredit von 1.5K monatlich. Lt offziellen Mietspiegel für meinen Kaff ist das fast eine 1:1 Beziehung. Heißt, wenn ich den Immokredit vom Wohnvorteil abziehe lande ich bei 0 Wohnvorteil.

    Nur verstehe ich nicht, dass ich den Immobilienkredit generell anscheinend nicht als tatschliche Schuldenlast abziehen kann. Mein "Instinkt" sagt mir, letztendlich sind das Schulden, die Cashwirksam mein verfügbares Einkommen reduzieren. Diese waren ja auch schon immer da und ich wusste bis vor paar Wochen nicht, dass ich Unterhaltspflichtig werde und bin. Ist das unter diesen Umständen keine abzugsfähige Schuldenlast?


    b. Wie verhält sich das bspw. mit Leasingrate und Konsumentenkredit, die auch schon vorher bedient wurden? Meiner Meinung müsste diese in diesem Fall voll abzugsfähig sein.


    2. Ist das richtig, dass bis zu einer BMG im Jahr 2023 87.600 zusätzlich 4% zur Altersvorsorge verwendet werde können und alles was über die BMG liegt zu 24%?


    3. Ich habe einen offziellen Homeoffice Vertrag . Separater Arbeitszimmer zu 100% beruflich genutzt. Kann ich so ähnlich wie beim Steuerrecht, die anteiligen Kosten zum Abzug bringen?


    4. Nichts desto trotz fahre ich 1xmal die Woche in das offizielle Büro, ca 200km einfache Fahrstrecke. Offiziell muss ich es nicht - ich mache es aber, wegen Networking, Meetings und einfach vor Ort präsent zu sein. Das heißt, ich kriege keine Spesen. Kann ich diese mindernd ansetzen? Was denkt ihr?


    5. Ich habe eine Tochter, die bei mir lebt. Bedeutet theoretisch bin ich auch ggb. Ihr auch zu unterhalt verpflichtet. Die KM ist nicht berufstätig, kein Einkommen als Studentin bisher und wird Betreungsunterhalt erwarten. Spätestens wenn Sie zum Jobcenter geht, werde ich von denen angeschrieben. Ich weiss, dassich der KM ein BU zahlen muss und das nach Abzug des Unterhalt für das Baby. Wie wird meine ältere Tochter dabei berücksichtigt? Kann ich ihren KU lt Düsseldorfer Tabelle auch zum Abzug bei Berechnung des Betreungsunterhalt anbringen? Und was ist mit meiner Frau, die auch was verdient aber signifikant weniger. Eine Trennung /Scheidung ist kein Thema bei uns.



    Freue mich, wenn Ihr eure Überlegungen dazu teilt.

    LG Funkyale

  • 1a) Für Immobilienkredite ist mittlerweile auch beim Kindesunterhalt geklärt, dass diese den Wohnvorteil reduzieren. Soweit sie den Wohnvorteil sogar übersteigen, können sie zudem als sekundäre Altersvorsorge berücksichtigt werden.


    1b) Bei anderen Schulden kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Der Zeitpunkt des Eingehens der Verpflichtung und des Entstehens der Unterhaltsverpflichtung sind dabei als Faktoren zu berücksichtigen.


    2) Im Detail kann man sich hierüber streiten. Grundsätzlich würde ich die getroffene Behauptung so bestätigen.


    3) Berufsbedingte Aufwendungen bereinigen das Einkommen. Durch ein Arbeitszimmer und Homeoffice entstehen mMn aber eher keine relevanten Kosten. Bedeutend beim Unterhalt sind zumeist eher die Fahrtkosten zur Arbeit, die hier gerade nicht vorliegen.


    4) Die Fahrtstrecke zur Arbeit ist einkommensmindernd geltend zu machen und anzuerkennen.


    5) Dein anderes Kind ist als weitere Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen. Insgesamt hast du damit vier Verpflichtungen, 2x KU, 1x BU und 1x Ehe und kannst beim KU für das neue Kind eine Herabgruppierung um ein bis zwei Stufen verhandeln. Bei der Berechnung des BU sind beide Kinder einkommensmindernd zu berücksichtigen. Das kleine Kind vollständig. Beim größeren Kind kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Ist die Ehefrau gar nicht leistungsfähig, könnte auch eine volle Anrechnung erfolgen.

  • Hallo Funkyalee,


    hast du die Vaterschaft bereits (offiziell beim JA) anerkannt? Bist du dir 100% sicher der Vater zu sein?

    Bei einem ONS wäre ich da vorsichtig, es könnte ja sein sie hatte mehrere Geschlechtspartner.

    Sollte sie beim JA eine Beistandschaft für das Kind einrichten um die Vaterschaft anerkennen zu lassen muss sie dem JA den potentiellen Vater nennen. Dieser wird dann angeschrieben die Vaterschaft anzuerkennen. Sollte er dies nicht machen kann das JA vorschlagen einen Test zu machen. Dann wärst du auf der sicheren Seite ob du wirklich der Vater bist oder nicht.

  • Hallo Funkyalee,


    hast du die Vaterschaft bereits (offiziell beim JA) anerkannt? Bist du dir 100% sicher der Vater zu sein?

    Bei einem ONS wäre ich da vorsichtig, es könnte ja sein sie hatte mehrere Geschlechtspartner.

    Sollte sie beim JA eine Beistandschaft für das Kind einrichten um die Vaterschaft anerkennen zu lassen muss sie dem JA den potentiellen Vater nennen. Dieser wird dann angeschrieben die Vaterschaft anzuerkennen. Sollte er dies nicht machen kann das JA vorschlagen einen Test zu machen. Dann wärst du auf der sicheren Seite ob du wirklich der Vater bist oder nicht.

    Ja. Ich habe einen privaten Vaterschaftstest gemacht. Bin der biologische Vater. Allerdings hat sie diesen Umstand nicht dem Jugendamt gemeldet. Und sie wusste nach eigener Aussage, dass ich schon immer der Vater bin. Das JA hatte /hat wohl Druck ausgeübt, wer der Vater ist. Das hat sie aber bs dato nicht gemacht. Das würde ich jetzt aber dann machen, damit das alles sauber ist.

    Habe ich eigentlich dadurch einen Nachteil zu erwarten, wenn ich nach Kenntnis, 2-3 Monate damit warte? Kann ich haftbar gemacht werden, für igrendwas?

  • Es gibt einfach keinen sinnvollen Grund das Ganze hinauszuzögern. Die Vaterschaft steht biologisch fest, dann muss sie auch rechtlich anerkannt werden. Macht man das nicht, riskiert man ein kostenpflichtiges Gerichtsverfahren.


    Die Rechnung zum Wohnvorteil passt nicht, da du den Kredit zweimal abziehst. Der Abzug ist nur einmal einkommensmindernd möglich. Der Wohnwert ist dabei Einkommen wie jedes andere Einkommen auch.


    In welchem Umfang der Gläubiger deine Aufwendungen für das Arbeitszimmer anerkennt, kann man nicht prognostizieren. Es gibt dazu beim Kindesunterhalt kaum Erfahrungswerte. In jedem Fall unbeachtlich oder allenfalls ein Indiz sind die steuerlich geltend gemachten Beträge. Das ist Verhandlungssache. Da beim Unterhalt die Stufen aber sehr weit gefasst sind, macht auch nicht jeder Euro beim Einkommen einen Unterschied im Ergebnis aus.


    Ja, der Betreuungsunterhalt kann eine erhebliche Belastung sein und auch in vierstelliger Höhe festgestellt werden bei dem genannten Einkommen.

  • Nachteile aufgrund später Anerkennung sind mir nicht bekannt. Außer, dass evtl. Kindesunterhalt rückwirkend gefordert wird.

    Beachte, dass ab der Anerkennung der Vaterschaft das Kind auch die entsprechenden Rechte (zusätzlich zu Unterhalt, Umgang etc) erhält, zB die Erbfähigkeit. falls du hier Änderungen vornehmen möchtest (zB das Kind zu enterben dass es nur noch den Pflichtteilanspruch hat etc.) ist jetzt der richtige Zeitpunkt auch das Thema Testament anzugehen.

  • Mich stört gerade das BU. es läuft auf das Existenzminimum von 1120 € raus + KU. naja....


    ich habe heute vormittag mit einem fachwanwalt für familienrecht gesprochen. Habe ihn über Empfehlung von einem Kollegen bekommen und scheint so ein alter wadenbeißer zu sein.

    gebe das mal ungefiltert weiter. als ich ihm gesagt habe, dass ich mich beim jugendamt melden möchte, war seine gegenfrage, warum ich mich denn beim jugendamt melden möchte? er sagte, solange der umgang zwischen ihnen beiden doch zu beider seiten zu ihrer zufriedenheit ist, sei doch erst mal alles ok. Früher oder später würde sich die KM den Umstand beim JA melden und das sei, wenn überhaupt dei Pflicht der KM und nicht meiner. dann würde sowieso alles von alleine seine wege gehen. Unterhalt sei erst ab Aufforderung fällig. Wenn ich es mich nicht störe, dann lassen sie es doch erst mal so laufen.

    Zitat: "Der Ausübung von Rechten als Vater steht ihnen dann den Pflichten gegenüber. Die Pflichten entstehen ihnen sofort, da sind die Behörden schnell, aber die Rechte müssen dagegen ggf. hart vor Gericht erstritten werden"


    ich lasse das gerade auf mich einwirken.

  • übrigens: Die konsumentenkredite könne ich alle ansetzen, da sie vor Entstehung der Unterhaltspflicht aufgenommen wurden. ggf. interessant für andere Forumsteilnehmer

  • Ich würde mich auch nicht beim JA melden. Warum?

    Die melden sich sicher bald mit einer Forderung nach umfassender Auskunft, i.d.R. ein Fragebogen.

    Da musst du dann schauen und nur das melden, zu dem du verpflichtet bist.

    Verpflichtet bist du, alle Einnahmen offen zu legen (auch Zinsen), aber nicht das Vermögen.

    Einkommen der Frau brauchst du auch nicht angeben.


    Aber du hast ja anscheinend schon einen Anwalt?

    Bei deinem Gehalt würde ich mich nicht um Peanuts streiten. Es ist ja dein Kind.


  • nein - um peanuts streite ich mich nicht, was das Kind anbelangt. will nur die Details dahinter verstehen.

    aber was die Unterhaltsansprüche der KM wird halt stress. aber naja.


    anwalt habe ich noch nicht. das war eine erstberatung / informeller Gespräch.

  • da wäre ich vorsichtig bzw. hake nochmals nach. BU ab Aufforderung, beim Kindesunterhalt könnte es anders aussehen, siehe § 1613 (2) BGB.

    wieso? rechtliche Hindernisse Ihrerseits gibt es nicht. sie könnte es machen, macht es aber nicht.

    tatsächliche Hindernisse gibt es auch nicht. ich hindere sie ja auch nicht daran. sie hat alle konaktdaten von mir und sonst bin ich auch kooperativ .

  • wieso? rechtliche Hindernisse Ihrerseits gibt es nicht. sie könnte es machen, macht es aber nicht.

    tatsächliche Hindernisse gibt es auch nicht. ich hindere sie ja auch nicht daran. sie hat alle konaktdaten von mir und sonst bin ich auch kooperativ .

    Rechtlich gesehen bist du nicht der Vater des Kindes, so lange die Vaterschaft nicht anerkannt ist. D.h. rechtlich ist sie daran gehindert den Unterhalt anzufordern, da es noch keinen rechtlichen Vater des Kindes gibt.

  • Rechtlich gesehen bist du nicht der Vater des Kindes, so lange die Vaterschaft nicht anerkannt ist. D.h. rechtlich ist sie daran gehindert den Unterhalt anzufordern, da es noch keinen rechtlichen Vater des Kindes gibt.

    sie hat aber alles um diese rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, was sie bis jetzt nicht tut.
    aber hast recht- hake ich nochmals nach.

  • sie hat aber alles um diese rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, was sie bis jetzt nicht tut.
    aber hast recht- hake ich nochmals nach.

    Im Familienrecht ist es häufig so, dass es Einzellfallentscheidungen (Beschlüsse) des Richters gibt. Deshalb auch das "könnte". Ziel hier ist es dir Hinweise zu geben. Zb ist es von Vorteil einen Anwalt zu haben, der die Gegebenheiten und Richter im zuständigen Bezirk kennt, um dich entsprechend beraten zu können. Klar das sind nur Anhaltspunkte aus der Vergangenheit die ein Anwalt dir dann geben kann, aber besser als einen Anwalt aus München zu haben der dich vor Gericht in Hamburg vertritt.

  • Das rechtliche Hindernis im Sinne einer fehlenden Vaterschaft kann nur vom Vater durch urkundliche Anerkennung behoben werden. Die Anerkennung ist bereits vor der Geburt möglich. Die erstmalige Unterhaltsverpflichtung entsteht deshalb bei späterer Vaterschaftsanerkennung ex tunc ab der Geburt.

  • Auch

    Das rechtliche Hindernis im Sinne einer fehlenden Vaterschaft kann nur vom Vater durch urkundliche Anerkennung behoben werden. Die Anerkennung ist bereits vor der Geburt möglich. Die erstmalige Unterhaltsverpflichtung entsteht deshalb bei späterer Vaterschaftsanerkennung ex tunc ab der Geburt.

    verstehe. Das gilt deiner meinung nach dem ich von einer möglichen vaterschaft erst zwei monate nach Geburt informiert wurde? Also ex tunc? Zuvor bestand ja keine Möglichkeit für mich aktiv zu werden, weil ich von nichts wusste.