Elternunterhalt ohne selbst Unterhalt geleistet zu haben

  • Hallo,

    mich sorgt und belastet es psychisch momentan sehr in voraussichtlicher Zukunft Elternunterhalt bzw. Pflege an meinen leiblichen Vater leistet zu müssen. Die folgende Vorgeschichte ist jene; meine leiblichen Eltern haben sich früh getrennt und geschieden (ich müsste damals zwei, drei gewesen sein) meine Mutter fand danach schnell einen neuen Partner, den sie geheiratet und mit ihm noch weitere Kinder bekommen hat. Ich selber bin in jener Familie aufgewachsen, ohne Kontakt zu meinen leiblichen Vater. Jener zahlte nie Unterhalt, was mit meiner Mutter jedoch einvernehmlich abgesprochen war. Nun ist es so das ich selber mit 18 Jahren den Kontakt zu ihm aufsuchte und seitdem immer wieder mal mit ihm telefoniere oder mich mit ihm treffe. Allerdings habe ich ihn nie als meinen vollwertigen Vater akzeptiert, da mich mein Stiefvater erzog und auch für mich zahlte. Rückwirkend habe ich nie Geld von meinen leiblichen Vater gefordert, noch um Gefallen gebeten. Nun ist es so dass er wohl selber bald, aufgrund des Alters und der Gesundheit, zum Pflegefall werden könnte. Er lebt in einem Haus, was meines Wissens, nicht abbezahlt ist und über die Jahre verkommen ist. Er selber wollte es mir schon vor ein paar Jahren überschreiben, jedoch verfüge ich nur über ein sehr geringes Einkommen und leide unter einer psychischen Erkrankung. Das Erbe anzunehmen, da marode und überschuldet schließe ich deshalb aus. Weiterhin sehe ich es auch nicht ein, für ihn später zu sorgen, da er sich selber nie um mich kümmerte und mental bin ich momentan froh darüber, trotz der eigenen Erkrankung, mein eigenes Leben eigenständig zu führen. Wie könnte in dieser Konstellation die rechtliche Lage für mich später aussehen? Wäre ich oder mein Partner (bin verheiratet) dazu verpflichtet für ihn zu sorgen? Freue mich über jeden Tipp, vielen Dank.

  • Der Selbstbehalt beim Elternunterhalt beträgt (mindestens) 2.500 € monatlich. Alles Einkommen darüber hinaus, kann bzw. muss für zivilrechtliche Unterhaltsforderungen verwendet werden.


    Die 100.000 Euro Jahresgrenze wurde nur für den Anspruchsübergang im SGB XII eingeführt. Sie gilt also nur, wenn die Eltern im SGB XII Leistungsbezug stehen und die Unterhaltsforderung auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist. Das ist zwar die sehr große Mehrheit, bei der man überhaupt von diesem Thema spricht. Aber es betrifft nicht pauschal alle.


    Die meisten Unterhaltsleitlinien enthalten in dieser Frage mittlerweile die aus meiner Sicht etwas kryptische Formulierung, dass Sinn und Zweck des AEG zu beachten seien oder unberührt bleiben.

  • Da hast du Recht, es gibt keine bundeseinheitliche Regelung. Die meisten OLG-Bezirke haben quasi gar nichts mehr geregelt.


    2500 Euro ist der niedrigste Wert, der sich aus denjenigen örtlichen Unterhaltsleitlinien ergibt, die noch ein halbwegs klares Wort finden.

  • 2.500 € monatlich. Alles Einkommen darüber hinaus, kann bzw. muss für zivilrechtliche Unterhaltsforderungen verwendet werden.


    Nein, muss nicht. Wie schon oft hier im Forum dargelegt wurde.


    Ein UHP kann und m.E. in den meisten Fällen sollte sich nicht auf einen vergleichsweise niedrigen Selbstbehalt einlassen.


  • In einem Forum kann nichts dargelegt werden, was noch nicht mal die drei Staatsgewalten wissen bzw. beurteilt haben. Aber ich gebe zu, "müssen" ist eine ggf. missverständliche Formulierung. "Damit rechnen müssen" wäre ggf. besser geeignet. Vor allem in den OLG Bezirken, die konkrete Zahlen in ihren Richtlinien niederschreiben. Diese Richtlinien sollen schließlich wiedergeben, wie das OLG in dieser Frage voraussichtlich entscheiden würde. Unabhängig vom letztlich zu verwendenden Selbstbehalt ist jedoch zumindest klar, dass es keine gesetzliche 100T Euro Grenze im Zivilrecht gibt. Und bisher auch keine darauf hindeutende Rechtsprechung.