Elternunterhalt (Kind lebt in einem anderen EU-Land)

  • Hallo liebe Forum-Teilnehmer,


    Die Situation betrifft den Elternunterhalt, wobei die Eltern in Deutschland ansässig sind und Grundsicherung bekommen, während das Kind in einem anderen EU-Land lebt. In diesem Fall stimmen die steuerlich relevanten Abzüge, die im Wohnsitzland des Kindes anerkannt werden, nicht mit denen in Deutschland überein. Dies führt zu Diskrepanzen bei den Steuerbescheiden, die für die Berechnung des Elternunterhalts maßgeblich sind. Ich suche derzeit nach einem Anwalt, der sich auf internationales Familienrecht spezialisiert hat und über entsprechende Erfahrung verfügt. Bisher war meine Suche leider erfolglos, daher versuche ich nun hier, Antworten auf meine Fragen zu finden. Falls ihr einen guten Anwalt kennt, wäre ich für eine Empfehlung sehr dankbar.


    1.

    Wie verhält es sich, wenn ein UP in einem anderen EU-Land lebt, in dem auch andere Steuerregelungen gelten und Steuerbescheid sieht auch anders aus. Speziell interessiert mich, wie die Abrechnung von Werbungskosten und Kinderbetreuungskosten gehandhabt wird. Ist es möglich, in einem solchen Fall einen Steuerberater zu beauftragen, der die Kalkulation des Jahresbruttoeinkommens unter Berücksichtigung dieser Kosten durchführt? Wird es akzeptiert?


    2.

    Gibt es eine maximale Höhe für die Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten (zum Beispiel 4000 oder 8000 Euro)? Wie kann man Kinderbetreuungskosten abziehen, insbesondere wenn man verheiratet ist? Sollten diese Kosten gleichmäßig aufgeteilt oder proportional zum Einkommen verteilt werden?


    3.

    Wie wird mit Werbungskosten verfahren? Sollten diese Kosten nach deutschem Steuerrecht berechnet werden, zum Beispiel wenn man als Angestellter zur Hälfte von zu Hause aus arbeitet? Was kann man da abziehen?


    4.

    Kann der Eurostat-Index zur Kaufkraftanpassung in diesem Zusammenhang angewendet werden? Im ersten Schritt bei der Berechnung,des Jahresbruttoeinkommens?. Ich konnte leider keine Gerichtsurteile zu diesem Punkt finden.


    Entschuldigt ihr bitte die vielen und ehrlich komplexen Fragen.


    Ich freue mich auf eure Einsichten und Diskussionen zu diesem Thema.


    Vielen Dank im Voraus!

  • Die Situation betrifft den Elternunterhalt, wobei die Eltern in Deutschland ansässig sind und Grundsicherung bekommen, während das Kind in einem anderen EU-Land lebt. In diesem Fall stimmen die steuerlich relevanten Abzüge, die im Wohnsitzland des Kindes anerkannt werden, nicht mit denen in Deutschland überein. Dies führt zu Diskrepanzen bei den Steuerbescheiden, die für die Berechnung des Elternunterhalts maßgeblich sind. Ich suche derzeit nach einem Anwalt, der sich auf internationales Familienrecht spezialisiert hat und über entsprechende Erfahrung verfügt. Bisher war meine Suche leider erfolglos, daher versuche ich nun hier, Antworten auf meine Fragen zu finden. Falls ihr einen guten Anwalt kennt, wäre ich für eine Empfehlung sehr dankbar.


    1.

    Wie verhält es sich, wenn ein UP in einem anderen EU-Land lebt, in dem auch andere Steuerregelungen gelten und Steuerbescheid sieht auch anders aus. Speziell interessiert mich, wie die Abrechnung von Werbungskosten und Kinderbetreuungskosten gehandhabt wird. Ist es möglich, in einem solchen Fall einen Steuerberater zu beauftragen, der die Kalkulation des Jahresbruttoeinkommens unter Berücksichtigung dieser Kosten durchführt? Wird es akzeptiert?

    Es ist so...

    Fragen wie Deine wurden schon oft gestellt, hier im Forum und in vielen anderen Foren. Zuletzt zB in Elternunterhalt mit Auslandsbezug - greift das Angehörigenentlastungsgesetz?


    Wirklich helfen kann ich Dir nicht und ich kenne niemanden, der gute Antworten für Dich hätte :(

    Hier im Forum nicht und auch sonst nicht. Ja, einen entsprechenden Anwalt zu finden wäre wichtig. Allerdings ist aus deiner Beschreibung nicht klar wie aktuell dein Anliegen ist, ob es wirklich eine Forderung seitens SHT existiert und man mit einer solchen Forderung ernsthaft rechnen muss.



    Gibt es eine maximale Höhe für die Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten (zum Beispiel 4000 oder 8000 Euro)? Wie kann man Kinderbetreuungskosten abziehen, insbesondere wenn man verheiratet ist? Sollten diese Kosten gleichmäßig aufgeteilt oder proportional zum Einkommen verteilt werden?

    Es ist richtig, dass diese Kosten das "Brutto-Einkommen" des UHP mindern

    Angehörigen-Entlastungsgesetz, "100.000 Euro"-Grenze, Entwurf: die Angehörigen der Grundsicherung-Empfänger werden schlechter gestellt?

    Ich kenne es so, dass bis 4000 Euro pro Kind abgezogen werden können. Sie werden zwischen den Ehegatten so aufgeteilt, wie die Ehegatten es eben wünschen. Ein Ehegatte zahlt X Prozent, der andere Y Prozent, können natürlich auch 50/50 sein. Allerdings bin ich mir nicht sicher ob es Unterschiede bei gemeinsamen vs. nicht gemeinsamen Veranlagung der Eheleute gibt.

  • Eurostat-Index zur Kaufkraftanpassung in diesem Zusammenhang angewendet werden? Im ersten Schritt bei der Berechnung,des Jahresbruttoeinkommens?. Ich konnte leider keine Gerichtsurteile zu diesem Punkt finden


    Es gibt kein Urteil, das sich mit dem Thema Indizierung des Jahresbruttoeinkommens zwischen den Staaten auseinandergesetzt hätte.


    Grüße,

    m

  • Hallo Frase,


    Da ich keine anderen Einkünfte außer meinem Gehalt habe, überschreite ich (auch nicht jedes Jahr) durch die Summe aus 13 Gehältern plus Bonus um einige Tausend Euro die Grenze. Es liegt am Bonus, der sehr variabel ist. Daher ist es mir wichtig, die Abzüge richtig zu kalkulieren. Bei mir sind die Kinderbetreuungskosten sehr hoch, mehr als 6000 Euro, und für Werbungskosten könnte ich etwas eintragen, wie Trainingskosten. Die Frage ist, wie man diese Kosten berechnet und aufteilt, wenn man verheiratet ist. Kann ich sagen, dass ich die Betreuungskosten für mein Kind trage und mein Mann z.B. für die Miete der Wohnung aufkommt, falls wir ein gemeinsames Konto haben? Oder ist es besser, getrennt zu veranlagen?


    Ich habe noch keine RWA erhalten, nur meine Eltern haben einen Fragebogen zum Ausfüllen erhalten, in dem sie das Bruttoeinkommen der Kinder angeben sollen. Deshalb ist es auch wichtig, das richtige Einkommen unter Berücksichtigung der Abzüge anzugeben.


    Viele Grüße
    cat

  • Welche internationalen Abkommen und Gesetze anwendbar sind, kann man beim Bundesamt für Justiz nachlesen. Das ist natürlich vom Land abhängig.


    Sofern das eigene Kind unter 6 Jahre alt ist, wäre nach deutschem Recht der Anspruchsübergang auf das Sozialamt ausgeschlossen, siehe § 94 Abs.1 SGB XII. Und ab 6 Jahren hat man dann vermutlich keine solch hohen Betreuungskosten mehr. Wenn doch, kann man sich als Maßstab an den Werten aus § 10 Abs.1 Nr.5 EStG orientieren.


    Werbungskosten wären alle Kosten, die man zur Erzielung seines Einkommens hat. Dazu gehören klassischerweise Fahrtkosten zur Arbeit. Das Steuerrecht spielt für das Unterhaltsrecht nur eine untergeordnete Rolle. Maßgeblich sind die tatsächlichen Kosten.


    Das Einkommen wäre unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität zu bereinigen. Der Eurostatindex ist dafür ein guter Indikator. Es gibt dazu jede Menge Gerichtsurteile, auch wenn diese sich in aller Regel nicht auf Elternunterhalt beziehen. Eines der Bedeutendsten ist sicherlich BGH 09.07.2014, XII ZB 661/12.


    Soweit nach Bruttoeinkünften gefragt ist, handelt es sich dabei um die Einkünfte VOR allen Abzügen.

  • meine Eltern haben einen Fragebogen zum Ausfüllen erhalten, in dem sie das Bruttoeinkommen der Kinder angeben sollen.

    Das ist ein üblicher Vorgang.

    Wenn deine Eltern den Betrag nicht kennen, so bleibt die Zeile eben erstmal frei/unausgefüllt/ nicht bekannt.

    Mal unter uns, welche Eltern wissen die genauen Einkünfte ihrer Kinder oder umgekehrt.

    Soweit nach Bruttoeinkünften gefragt ist, handelt es sich dabei um die Einkünfte VOR allen Abzügen.

    Auch Bruttoeinkommen können gezielt "gesteuert" werden.


    Das AEG sieht zuerst mal vor, das diese Grenze von 100.000€ Brutte überschritten werden muss.

    Erst danach beginnt der "Tanz" mit dem Amt.

    Spannend wird es, wenn du mal drüber und mal drunter bist.

    Das würde bedeuten, das für den Zeitraum der Unterschreitung das AEG greift und du nicht zahlen musst.


    Wenn du aber für dieses Jahr deinen Beitrag schon gezahlt hast, ist der auch weg.

    Es braucht also eine geschickte Strategie.


    Da nach meiner Erfahrung die Ämter recht lange brauchen, würde ich erst nach klarer Faktenlage, "Brutto über der Grenze" , den Regress begleichen, wenn die Berechnung des Amtes klar nachvollziehbar und plausibel erscheint.

    Hier sollte eine erfahrener Rechtsbeistand einbezogen werden.


    Gruß


    frase

  • Das Einkommen wäre unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität zu bereinigen. Der Eurostatindex ist dafür ein guter Indikator. Es gibt dazu jede Menge Gerichtsurteile, auch wenn diese sich in aller Regel nicht auf Elternunterhalt beziehen. Eines der Bedeutendsten ist sicherlich BGH 09.07.2014, XII ZB 661/12.


    Im BGH XII ZB 661/12 geht es um das Nettoeinkommen


    Man kann nicht sicher, dass ein Urteil in dem es um

    - Familienrecht

    - Kindesunterhalt

    - Nettoeinkommen

    geht


    sich auf einen Fall umlegen läßt wo es sich um


    - eine Einkommensgrenze nach dem Sozialrecht

    - Elternunterhalt

    - Bruttoeinkommen

    geht.


    Natürlich kann eine UHP mit dem Eurostat argumentieren, wenn sie es für sich von Vorteil erachtet, aber eine Sicherheit gibt es mit Sicherheit nicht :)


    Grüße,

    m