Kindesunterhalt ab 18 (In Ausbildung+Wohnt nicht zuhause)

  • Hallo an alle,

    Ich: Verdiene 2400€+Nebenbei 900€=3300€ Netto

    Mutter ca. 1400€ Netto

    Sohn ist 18 Jahre Alt. Hat 12 Klasse hinter sich und seit 8.2023-11.2025 macht Ausbildung in Jura-Werkstätten (Lebenshilfe) da er seit Geburt ca.30% behindert. Wohnt seit diesem Monat nicht mehr bei Mutter sondern, in eine Einrichtung für menschen mit Behinderung (eigene Zimmer NEUbau) und macht Ausbildung in Jura-Werkstätten (Lebenshilfe).


    Bekommt Ausbildungsgeld von Sozial 126€ ( Leistungen gemäß §§ 112 ff SGB III i.V.m § 49 und §64 ff Sozialgesetzbuch-Neuntes Buch (SGB IX).

    Frage: Wird die Wohnung inkl. Strom Wasser..von Agentur für Arbeit doch bezahlt oder??

    126€ bekommt auf Konto.Aber was ist mit ca.400-480€ Wohnkosten? Irgendjemand übernimmt doch diese?


    Geht es um eine BAföG Förderung? Verstehe nicht;( Meine Internet recherschen:


    Das Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III wird von der Agentur für Arbeit für Menschen mit Behinderung gezahlt, die kein Übergangsgeld erhalten. Vom Grundprinzip her werden auf das Ausbildungsgeld die Richtlinien für die Berufsausbildungsbeihilfe sowie die Bedarfe nach dem BAföG angewandt und das Ausbildungsgeld wird ebenfalls in der Regel nur für die erste Berufsausbildung geleistet.


    Wie viel unterhalt muss ich zahlen?


    Da die Mutter unter selbstbehalt 1650€ liegt, muss ich so rechnen?

    Netto 3300€-Mein Selbstbehalt-250€ Kindergeld-126€ AzubiGeld-ca.400-480€ Wohnung=?

    Bilder

    • Bildschirmfoto 2023-11-23 um 09.51.59.png

    Einmal editiert, zuletzt von Neloch ()

  • Da wäre es am einfachsten, wenn du deinen Sohn fragst, ob er das Geld für die Wohnung bekommt.

    Er sollte dir sowieso nachweisen, wieviel er insgesamt bekommt.

  • Da wäre es am einfachsten, wenn du deinen Sohn fragst, ob er das Geld für die Wohnung bekommt.

    Er sollte dir sowieso nachweisen, wieviel er insgesamt bekommt.

    Hab anfrage gesendet an Sohn und Mutter über Verdienste und (wer+wie viel) zahlt für die Wohnung+heizung+wasser.

    hab von Mutter nur erhalten: ein bescheid von Agentur für Arbeit wo steht dass er 126€ Ausbildungsgeld bekommt nach §§ 112 SGB III

    mehr steht dort nicht.

    Hab verlangt: von Mutter=Lohnzettel/Kontoauszüge ab 01.01.2023 bis Heute. da er 1.2023 18 Jahre geworden ist und Mietvertrag von Sohn: Antwort war( Mietvertrag hat damit nichts zu tun) Kontoauszüge auch nicht.


    Von Sohn hab kein Antwort bekommen.

  • Wenn dein volljähriges Kind seinen Bedarf nicht beziffert, musst du gar nichts bezahlen.


    Es sei denn, es gibt noch einen laufenden Unterhaltstitel.

  • Da wäre es am einfachsten, wenn du deinen Sohn fragst, ob er das Geld für die Wohnung bekommt.

    Er sollte dir sowieso nachweisen, wieviel er insgesamt bekommt.

    Laut bescheid müsste noch eine Anlage dabei sein mit der Berechnung für 126€ Ausbildung.

    Hat mir nur dieses gegeben und keine weitere Anlagen :-((

  • Da gibt es nicht viel zu berechnen. Die 126 € kannst du direkt dem Gesetz entnehmen, nämlich § 123 SGB III.


    § 123 Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung

    Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

    (...)

    2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,


    Ist die Frage warum dich das überhaupt interessiert. Ob das Ausbildungsgeld tatsächlich auf eine Unterhaltszahlung anrechenbar ist, darüber kann man sich bei dieser Leistung streiten. Man kann aber spekulieren, dass die Agentur für Arbeit die Unterbringung und Verpflegung deckt. Aus zivilrechtlicher Sicht bräuchte man mit dem Kind daher nur darüber verhandeln, welcher Bedarf hier noch ungedeckt ist. Beim Ausbildungsgeld werden bis zu 334 € Unterhaltszahlungen jedenfalls nicht angerechnet (siehe § 126 SGB III). Impliziert man aus dieser Grenze mal, dass der Gesetzgeber einen ungedeckten Bedarf in selbiger Höhe sah und zieht man hiervon das auch noch bestehende Kindergeld ab, so reden wir von 84 €. Das hab ich mir zwar gerade mal so zusammengedacht, aber es klingt erst mal nach einer vernünftigen Lösung. Unterhalt ist Verhandlungssache. Das Kind muss dafür aber schon mit einem reden - und zwar vernünftig.

  • Ich meine wenn 126 schon zusteht dann bekommt er Wohnkosten bezahlt 410-480€!? sonst hätte er nicht 126€ erhalten.

    Zweitens: Umsonst gibt es keine Wohnung und Heizkosten. vor allem für zwei Jahre Ausbildung.


    Fazit: 930€ was ihm zusteht minus 400€ Wohnung minus 250€ Kindergeld minus 126€ Ausbildungsvergütung= Unterhalt

  • Unterbringung im Wohnheim

    Ist der Auszubildende in einem Wohnheim für Behinderte, einem Internat oder dem Ausbilder untergebracht und die Kosten für die Unterkunft sowie Verpflegung hierfür werden von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen, so erhält der Antragsteller unabhängig vom Alter und Familienstatus als Ausbildungsgeld folgenden Bedarfssatz: 126€

  • Unterbringung im Haushalt der Eltern

    Der monatliche Bedarf entspricht dem Bedarf für Studierende nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BAföG.

    monatlicher Bedarf für bis 31.07.2022 seit 01.08.2022
    Grundbedarf 398 € 421 €
    Wohnpauschale 56 € 59 €
    Insgesamt 454 € 480 €
  • § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BAföG.


    Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
    § 13 Bedarf für Studierende

    (1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in 1.Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
    2.Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

    (2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende 1.bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
    2.nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

    (3) (weggefallen)
    (3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
    (4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

  • Ich würde das so sehen:

    In den 930 € Bedarf sind 410 € Warmmiete enthalten (s. DT).

    Diese werden aber in diesem Fall vom Staat übernommen.

    Sein Bedarf reduziert sich also auf 930 - 410 = 520 €.

    Weiter bekommt er 126 € Vergütung: 520 - 126 = 394 €.

    Also wäre 394 € der offene Betrag.


    Wieso der Sohn die obigen Gelder bekommt, ist mir unklar. Ist das eine Arbeitsamt-Maßnahme?

    Was ist mit Bafög?

  • In deinem Vorschlag fehlt noch der Abzug des Kindergeldes


    Ob man das Ausbildungsgeld abziehen kann, ist fraglich, da hier die Deckungsvermutung aus § 1610a BGB greifen könnte. Darüber gibt es nach meiner Auffassung keine herrschende Meinung für diese ganz spezielle Leistung.

  • Wieso der Sohn die obigen Gelder bekommt, ist mir unklar. Ist das eine Arbeitsamt-Maßnahme?

    Was ist mit Bafög?

    Er ist seit 1 Klasse in Lebenshilfe (schule für behinderte) hat aber 12 Klassen geschafft und jetzt Ausbildung noch Jura-Werkstätten. Also ist nicht so behindert!

    Hab kein Kontakt seit 17 Jahren.

    Da ich mich etwas im Internet Recherchiert habe nach §§ 112 SGB III und dort steht dass der Agentur für Arbeit übernimmt die Kosten nach Bafög.

    Das Heist 410 oder 480€ Wohnkosten werden übernommen + 126€ Ausbildungsgeld.

    +250€ Kindergel da er alleine Wohnt.

    Also wie ich mir dass vorstelle: 930€-250-126-410= Unterhalt!???

  • Hab einfach schnauze voll 18 Jahre Zahlen und jetzt noch 2 Jahre Ausbildung.

    Zum vergleich: Hab noch zwei Kinder welche mit mir leben und bekomme für zwei Kinder Kindergeld 500€ welche dann für erste Kind 500€ Ausgebe.Wo ist die gerechtigkeit?? und so 18 Jahre!!! Gesetze muss man schon längst ändern! Frechheit.

  • für zwei Kinder Kindergeld 500€ welche dann für erste Kind 500€ Ausgebe

    Das Heist zwei Kinder erziehen 21Jahre ohne 1Cent!Da, was ich bekomme für zwei Kinder verschwindet in der Tasche von erste Kind. Ist es gerecht? Einfach Wahnsinn.

  • Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der Mensch mit Behinderungen während der Berufsausbildung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt. In diesem Fall wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. Für die Unterkunft wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.


    Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
    § 13 Bedarf für Studierende

    (1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in 1.Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
    2.Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

    (2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende 1.bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
    2.nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.



    Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
    § 123 Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung

    Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt: 1.bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
    2.bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,



    ((((wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden

    ,

    )))

    Diese Satz interessiert mich sehr! (WENN )...


    die kosten werden doch übernommen von 126€ und bewilligt

    Das Heist :


    die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger WERDEN übernommen