Hallo,
ich glaube verstanden zu haben, dass beim Elternunterhalt Folgendes zum Schonvermögen gehört:
a) 5% des jährlichen Bruttoeinkommens * Anzahl zurückgelegter Berufsjahre aufgezinst mit 4%
b) eine selbstgenutzte Immobilie von angemessener Größe.
Meine Frage ist jedoch, gilt "a) und b)" oder nur entweder das eine oder das andere?
Gibt es diesbezüglich so etwas wie Rechtssicherheit, oder hängt die Entscheidung im Streitfall von der Laune des jeweiligen Richters ab?
MfG