Rückzahlung Unterhaltsvorschuss

  • Hallo Zusammen,


    habe folgende Konstellation:


    geschieden, 2 Kinder, 13F und 9F. 13F wohnt ganz bei mir und 9F wohnt ganz bei der Mutter. Für beide Kinder liegt ein Titel vor, ich habe für 13F ein Titel und die Kindesmutter eins für 9F.


    Aktuell zahle ich für 9F den Mindestunterhalt i.H.v. 377 EUR (502 - 125 KG). Die Kindesmutter arbeitet Teilzeit und ich bekomme Unterhaltsvorschuss i.H.v. 338 EUR (588 - 250 KG). Eigentlich müsste ich 463 EUR von der Kindesmutter bekommen, allerdings wird ein Teil vom Jugendamt abgedeckt.


    Mein Verstand der Sache ist, die Kindesmutter hat zwei Gläubiger dem sie Geld schuldet, einmal das Jugendamt und einmal ich. Dem Jugendamt schuldet sie 338 EUR und mir 125 EUR (ergibt den Mindestunterhalt für 13F).


    Auf das Schreiben vom Jugendamt heißt es, wenn die KM in irgendeiner Form leistet, dass sich das direkt mit dem Unterhaltsvorschuss verrechnet, auch wenn es sich um "meinen" Teil handelt. Hier jetzt meine theoretische Frage (für die Einfachkeit passe ich die Beträge der DDT 2024 nicht an, da sich am KG nichts ändert):


    Wenn ich 12 Monate lang UHV bekommen sollte, heißt das, KM schuldet das Jugendamt 338x12 = 4056 EUR. Mir schuldet sie 125x12 = 1500 EUR. Wenn ich sie verklagen wurde, müsste die KM zuerst den Betrag vom Jugendamt ausgleichen vor ich was bekomme? Sprich, geht der Anspruch vom Jugendamt vor mein Anspruch? Oder wenn die Kindesmutter mir beispielsweise sagen wurde, sie zahlt den hälftigen Kindergeld die sie mir schuldet und sie zahlt später den UHV ab, das geht nicht, richtig?


    Zum Verständnis: ich plane keine Klage auf kurze Sicht, da ich möchte dass die Situation der KM sich stabilisiert. Auf lange Sicht möchte ich den Betrag erstattet bekommen (hängt natürlich vom sozialen ab, allerdings ist sie in der Lage zu arbeiten, tut es aber gerade nicht). Ist eine theoretische Frage, danke!

  • Hi,


    normalerweise ist es so, dass eine Rangigkeit festgelegt ist. Laufender Unterhalt geht der Begleichung von Rückständen vor; dann kommen die Schulden bei der Staatskasse dran vor anderen Rückständen. Der Selbstbehalt bei Schulden bei der Staatskasse ist geringer als der allg. festgelegte Selbstbehalt.


    Wenn also die Unterhaltsvorschusskasse für den laufenden Unterhalt einspringt, dann werden Zahlungen an die Kasse zunächst mit den laufenden Leistungen verrechnet. Was nicht funktioniert: man lässt die Unterhaltsvorschußkasse zahlen und stockt dann direkt den errechneten/austitulierten Betrag auf.


    TK

  • Du kannst überhaupt nicht klagen, wenn der Unterhalt bereits tituliert ist. Du kannst allenfalls Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem Titel vornehmen, z.B. eine Lohnpfändung. Ist der gepfändete Betrag dann aber niedriger als der Vorschussbetrag, dann wird dir die Pfändungssumme auf den laufenden Vorschuss angerechnet. Du würdest also die Arbeit der Vorschusskasse machen. Das bringt deshalb nur dann etwas, wenn klar ist, dass aus einer Pfändung fortlaufend mehr Unterhalt kommt als der Vorschussbetrag. Ist das wegen Teilzeit der Mutter nicht zu erwarten, so wirst du mit der Beitreibung der Forderung warten müssen. Ggf. bis zur Volljährigkeit und dem Kind die Forderung übergeben.