Kindesunterhalt Patchworkmodell

  • Hallo,


    meine Frau und ich haben ein gemeinsames Kind. Beide bringen jeweils ein Kind aus einer Vorehe. Beide Kinder aus der Vorehe sind älter, als das gemeinsame Kind.


    Im Haushalt bzw. Lebensmittelpunkt (bei uns) lebt nun mein Stiefkind (Alter 5) und unser gemeinsames Kind.


    Ein Kind, welches Unterhalt bekommt lebt bei Ihrer Mutter.


    Ich verdiene 3000€ im HJ

    im Nebenjob erwirtschafte ich 520€

    Meine Frau verdient 0€

    Meine Ex-Frau bei dem unsere gemeinsames Kind (6 Jahre alt) lebt, und für das ich Unterhalt zahle erhält das komplette Kindergeld

    Ehebedingte Schulden aus Vorehe 606€

    Entfernung zur Arbeit 70km eine Wegstrecke



    Frage:


    a) kann ich den normalen Unterhaltsrechner bsp. 2024 nutzen?


    b) werden Aufwandskosten um das Kind abzuholen auf den Kindesunterhalt berechnet/berücksichtigt?


    c) werden Aufwandskosten für den Weg zur Arbeit (Hauptjob u. Nebenjob) berücksichtigt um den Unterhalt für das Kind zu berechnen ?






    Danke !

    2 Mal editiert, zuletzt von atribut () aus folgendem Grund: Noch etwas eingefallen

  • Hallo atribut,


    um das bereinigte Nettoeinkommen als Grundlage für den Kindesunterhalt zu berechnen kann dein Einkommen (inkl. Steuererstattung aus dem Vorjahr, Einnahmen aus zB Vermietung etc) um diverse Posten bereinigt werden, wie zB. berufsbedingte Aufwendungen (5% od. tatsächliche Fahrtkosten, lese dir hierzu die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien deines OLGs durch), Kredite, Altersvorsorge, bestimmte Versicherungen,... etc.


    Aufwandskosten um das Kind abzuholen können nicht abgezogen werden. Diese sind abgegolten mit der Hälfte des Kindergeldes das vom Betrag gem. DT abgezogen werden kann und du nur den entsprechenden Zahlbetrag (zu finden in der DT) überweisen musst.

  • Hallo atribut,


    um das bereinigte Nettoeinkommen als Grundlage für den Kindesunterhalt zu berechnen kann dein Einkommen (inkl. Steuererstattung aus dem Vorjahr, Einnahmen aus zB Vermietung etc) um diverse Posten bereinigt werden, wie zB. berufsbedingte Aufwendungen (5% od. tatsächliche Fahrtkosten, lese dir hierzu die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien deines OLGs durch), Kredite, Altersvorsorge, bestimmte Versicherungen,... etc.


    Aufwandskosten um das Kind abzuholen können nicht abgezogen werden. Diese sind abgegolten mit der Hälfte des Kindergeldes das vom Betrag gem. DT abgezogen werden kann und du nur den entsprechenden Zahlbetrag (zu finden in der DT) überweisen musst.

    Hallo,


    danke erstmal für die Antwort bzw. den Beitrag !


    Ich habe in der obigen Einleitung leider nicht weitere Möglichkeit gehabt Punkt d/e/f usw. aufzufuhren.

    Vielleicht auch gut, das ganze in diesem Thema konstruktiv anzugehen.


    Aus meiner ersten Ehe habe ich ein Kind gemeinsam mit meiner Ex-Frau welche inzwischen wieder verheiratet ist. Hierfür entrichte ich nur die Unterhaltskosten.


    Laut DDT wurden von der Gegenseite, welche die Interessenten meines Kindes vertritt, wurden 426€ berechnet. Eine Prüfung durch meine Anwälte ist derzeit im Gange.


    Mit meiner neuen Ehe, haben wir einen gemeinsames Kind, mein Stiefkind und neulich ein gemeinsamen Nachwuchs.


    Der Fakto bin ich ausgenommen dem Stiefkind 3 Personen Unterhalt pflichtig.


    Meine Frau ist nicht arbeitstätig und befindet sich in Eltern-Zeit, bei mir das selbe.


    Der Anwalt prüft ob sich bei uns eventuell ein Mangelfall ergibt, dieser allerdings bei den aktuellen Gerichten sehr schwer ist, durchzubekommen.



    Finde die aktuelle Sachlage bzw. Regelung in den Familiengerichten überzogen, dass gerade in diesen Konstellationen zählende Unterhaltspflichtige Väter nicht entlastet sind.


    Vor allem weil die Scheidungsraten immer weiter steigen und Geschiedene sich selten auf eine neue Ehe einlassen.


    Finde hierfür muss der Staat etwas tuen.


    Denn wenn ich den Satz an Unterhalt in Höhe von über 100% leiste, wirkt es schon fast, als hätte ich für meine eigenen Kinder (Stiefkind u. gemeinsames Kind) aus neuer Ehe nicht einmal soviel an Unterhalt als (Bar/Naturalunterhalt) leisten kann.


    Man wird fiktiv ausgenommen, bzw. ausgerupft, bzw. der Staat gewinnt Freude daran, dass gebrochene geschiedene Ehen neu wieder im Sinne des Patchworks zusammenfinden.