Unterhalt ab 18 wenn Kind nicht arbeitet

  • Hallo,


    Ich bräuchte dringend einen Rat, ich bin getrennt lebend von meiner Frau und das Kind wohnt bei der Mutter im Haushalt, sie wird nächstes Jahr 18.


    Mein Kind hat im August 2023 eine Lehre begonnen und diese Ende August 2023 wieder abgebrochen, seitdem nicht wirklich Bemühungen um eine neue Lehrstelle oder Arbeit, ich bezahle jeden Monat pünktlich meinen Unterhalt, wie verhält sich das wenn das Kind 18 wird ?


    Muss ich monatlichen Unterhalt leisten, wenn sie 18 ist und bei der Mutter wohnt und nicht arbeiten geht bzw. eine neue Lehre anfängt.

  • Hi,


    Eltern sind im Prinzip Kindern zum Unterhalt verpflichtet, wenn sie entweder noch minderjährig sind, oder aber volljährig und in der Ausbildung, von speziellen Fällen abgesehen, aber darum scheint es ja hier nicht zu gehen. Materiell-rechtlich sind die Eltern (beide Elternteile!) grundsätzlich verpflichtet, eben diese Ausbildung zu ermöglichen, wenn sie sich denn relativ zügig an den Schulabschluss anschließt. Da sind auch längere Unterbrechungen zu akzeptieren. Aber, während der Zeit des Nichtstuns muss kein Unterhalt gezahlt werden, da das Kind sich eben in keiner Ausbildung befindet.


    Allerdings kannst du die Zahlungen nicht einfach einstellen, wenn ein unterhaltsrechtlicher Titel besteht, der über die Volljährigkeit hinaus geht. Ist so ein Teil in der Welt?


    TK

  • Danke, ich bin ja willig Unterhalt zu zahlen, aber dafür muss sie selbst auf Deutsch gesagt den Popo hochkriegen, die Lehre die sie geschmissen hat habe ich ihr verschafft und seitdem ist von ihrer Seite nichts passiert, dachte eher so als Denkzettel den Unterhalt auszusetzen, damit sie vielleicht wach wird.


    man findet nicht wirklich Anhaltspunkte im netz deswegen probiere ich es über das Forum und die lieben Anwälte wollen ja gleich Geld für ein Gespräch

  • Du schuldest auch in der Minderjährigkeit keinen Unterhalt, wenn das Kind keine Ausbildung absolviert.


    Ein bestehender Titel wäre herauszugeben oder im Streitfall gerichtlich abzuändern.