Hallo ins Forum,
es gibt bereits mehrere Beiträge hier, die sich mit dem Wieso des Familienzuschlags und dem Wohin beschäftigen. Dessen bin ich mir bewusst. Auch zielen bisherige Klagen i.d.R. auf die hälftige Auskehr des kindsbezogenen Familienzuschlags an den (beamteten) Barunterhaltspflichtigen ab.
Dennoch mag ich meine Frage stellen und hoffe auf eine aufschlussreiche Diskussion:
Grund-Sachverhalt:
Noch nicht geschiedene Ehe zwischen 2 beamteten Elternteilen, 3 Kinder unter 10 Jahren.
Familiäre Situation:
In Anbetracht der sich durch die Trennung anbahnenden Pflicht auf Zahlung des Kindesunterhalt in min. 4 stelliger Höhe, musste der barunterhaltspflichtige Elternteil (ET) bezahlbaren Wohnraum finden. Dieser befindet sich nun ca. 20min. vom Lebensmittelpunkt der Kinder entfernt. Gleichzeitig stellt dies einen maßgeblichen Faktor dar, so dass die Kindsmutter ein Wechselmodell ablehnt. Wohnraum im Umfeld der Kinder ist mit der finanziellen Belastung jedoch nach wie vor nicht erschwinglich. Wechselmodell derzeit nicht möglich, da durch Kindsmutter nicht gewollt.
Finanzielle Situation:
Ab 1. Jan 2024 trägt der barunterhaltspflichtige ET ~ 1.300€ Kindesunterhalt nebst privater KV. Nach Abzug sämtlicher anfallenden Kosten verbleiben weit unter 500€ p.M. zur "freien" Verfügung, von denen noch getankt und Lebensmittel eingekauft werden müssen (die Fahrten zwecks Abholung und Bringen der Kinder hat der barunterhaltspflichtete ebenfalls zu tragen / statt einer 2-Raumwohnung muss eine größere, teurere angemietet werden, um die Kinder auch geschlechtergetrennt unterbringen zu können).
Auf der anderen Seite stehen neben dem Kindesunterhalt das Kindergeld (unstrittig und auch zur Hälfte bereits im Barunterhaltsteil inkludiert) sowie der kindsbezogene Familienzuschlag i.H.v. ~700€ p.M.
These:
Sinn und Zweck des kindsbezogenen Familienzuschlags ist es, Beamten mit Kindern einen ähnlichen Lebensstandart bieten zu können, wie kinderlosen Beamten (Stichwort amtsangemessene Alimentation). Heißt, dass dieser kindsbezogene Familienzuschlag grds. zweckbestimmt ist, finanziellen Aufwendungen für die Kinder zu begegnen (um die familienneutralen Bestandteile der Besoldung möglichst zu schonen). Gleichzeitig soll dadurch verhindert werden, dass Kind oder Eltern auf Sozialleistungen angewiesen sein sollten.
Die Düsseldorfer Tabelle legt fest, welchen Mindestbedarf an Barunterhalt Kinder der jeweiligen Altersstufen benötigen. Auch hier ist das Ziel, die Kinder angemessen "abzusichern", also den finanziellen Aufwendungen zu begegnen und einen "anerzogenen" Lebensstil der Elternteile zu berücksichtigen. Klar, der betreuende ET "zahlt" im Gegenzug Naturalunterhalt.
In anderer Sache hat der BGH ein Urteil zum §6a BKGG gefällt, wonach der sog. Kinderzuschlag in voller Höhe als Einkommen des Kindes zu werten sei und wegen seiner bedarfsdeckenden Wirkung unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden müsse. Nun hat dieser Kinderzuschlag wohl in erster Linie nichts mit dem kindsbezogenen Familienzuschlag zu tun. Dennoch finde ich die Wirkweise durchaus vergleichbar.
Letztlich verfolgt der kindsbezogene Familienzuschlag dasselbe Ziel wie der Kindesunterhalt - nämlich die Deckung des finanziellen Bedarfs der Kinder. Legt man die Düsseldorfer Tabelle als Maßstab an, ließe sich annehmen, dass mit dem kindsbezogenen Familienzuschlag bereits ein beträchtlicher Sockel für die Abdeckung des finanziellen Kindesbedarfs vorhanden wäre. Andersherum argumentiert ließe sich ebenso annehmen, dass die Summe des kindsbezogenen Familienzuschlags und des Kindesunterhalts den finanziellen Bedarf der Kinder in erheblichem Ausmaß übererfüllt.
Unterm Strich bleibt tatsächlich dem einen ET gerade unwesentlich mehr als der Hand im Munde, während die Kinder ausgezeichnet abgesichert sind.
Ein Wechselmodell würde sich durchaus realisieren lassen, wenn nicht das Veto des anderen ET vorhanden wäre. Und zur Verhinderung eines solchen Wechselmodells werden fleißig Argumente gesammelt und Dokumentationen angelegt. Es ist nicht verwunderlich, ob der durchaus unattraktiven Auswirkungen eines zu implementierenden Wechselmodells im Gegensatz zum derzeit gelebten Residenzmodell...
Und ja, der barunterhaltspflichtige ET leidet unter dieser Situation beträchtlich - denn er möchte vor allem den Kindern mehr Zeit bieten und geben können, um an ihrem Leben aktiv teilhaben zu können. Die finanzielle Geschichte ist daher prinzipiell eher nebensächlich, aber wirkt sich erheblich auf den ET aus (Stichwort Existenzsorgen).
Frage:
Warum wirken sich die kindsbezogenen Familienzuschläge in Beamten-Trennungsfamilien nicht als bedarfsdeckend und unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen aus?