Zum Sachverhalt: Unser Vater (90 Jahre) musste wegen einer stark fortgeschrittenen Demenz ins Pflegeheim (attestiert durch ein gerichtliches Gutachten). Zur Finanzierung muss das Familienhaus (gesetzlich in einer Erbengemeinschaft, Vater und Kinder, aufgeteilt) verkauft werden. Das Betreuungsgericht hat dem Anstoss des Verkaufes unter Einbezug eines Verfahrenspflegers und aller damit verbundenen Auflagen stattgegeben. Bevollmächtigt ist ein Familienmitglied und Teil der Erbengemeinschaft. Unter der Erbengemeinschaft wurde mündlich vereinbart bis zum Verkauf des Hauses die Pflegelücke privat vorzufinanzieren. Als Voraussetzung wurde Vereinbart das nach dem Verkauf des Hauses die Vorfinanzierung erstrangig zurückgezahlt werden soll.
Frage: Muss diese mündliche Vereinbarung vor dem Einbringen der Gelder schriftlich festgehalten werden und wenn ja wie? Wie kann eine nicht erstrangige Bedienung verhindern werden? Wird die gesamte Erbengemeinschaft an der Rückzahlung der Vorfinanzierung beteiligt oder lediglich der Anteil unseres Vaters belastet? Insbesondere unter dem Sachverhalt das nur ein (1) Geschwisterteil der Erbengemeinschaft die Vorfinanzierung erbringen möchte und die Geschwister ihren Erbanteil nach dem Verkauf des Hauses ausgezahlt haben wollen