Unterhalt volljähriges Kind, Quotelung

  • Guten Morgen liebes Forum, ich habe mich zum Thema Unterhalt für mein volljähriges Kind im Rahmen meiner Möglichkeiten, so hoffe ich, ganz gut eingelesen.


    Bei uns hat sich die Situation geändert, vielleicht spitzt sie sich auch gerade zu.


    ich, Elternteil, A, wohne mit meinem volljährigen privilegierten Kind nach erfolgter Scheidung gemeinsam. Mit Elternteil B war vereinbart, dass ich, als besser verdienendes Elternteil keinen Baruntalt bis zur Aufnahme der nachschulischen Ausbildung fordere und nur Sonderzahlungen/besondere Ausgaben im Bedarfsfalle hälftig getragen würden. Hälftig deswegen, da es dem Elternteil B wichtig war, gegenüber dem Kind präsent zu sein, auch um zu signalisieren, dass beide Elternteile sich kümmern. Dies funktionierte auch mehrere Jahre gut.


    Nun gab es ein Zerwürfnis zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil, die Kommunikation ist quasi abgebrochen. Im Zuge dessen erhielt ich überraschend ein Anwaltsschreiben, dass nun eine Neuregelung für den Unterhalt getroffen werden solle. Da das Kind volljährig ist, bin ich wahrscheinlich juristisch außen vor und vertrete keine Rechte des Kindes. Dennoch hat sich die Rechtsvertretung an mich gewendet. Ich signalisierte, dass ich kein Rechtsvertreter des Kindes sei und nur aus der Sicht des Elternteils grundsätzlich dieses Vorgehen befürworten würde im Vertrauen darauf, dass eine finanziell angemessene Unterhaltszahlung erfolgen würde.


    Meine Fragen wären: kann der Anwalt des Elternteils B mein Netto-Einkommen einfordern, um die Quotelung auszurechnen? Diese wäre wohl notwendig, sowohl um den Unterhaltsanspruch des Kindes zu berechnen, als auch um die jeweiligen Anteile der Eltern festzulegen. Stimmt das so?

    Zudem ginge es ja auch um künftigen Sonderbedarf oder zusätzliche Ausgaben, die nicht über den regelmäßigen Bar-Unterhalt gedeckt sind. Diese würden ja dann eben auch anteilig berechnet werden, so denke ich zumindest…

    Und noch ein Aspekt: ist der Unterhalt dann, mit Eintritt der Volljährigkeit zu leisten? Bestimmt das Kind, auf welches Konto das Geld überwiesen wird oder entscheidet das zahlende Elternteil?


    Bislang verlief die Kommunikation zwischen den beiden Eltern reibungslos, es gab nie ein Problem. Das Einschalten eines Anwaltes bedeutet eine gewisse Zensur, zumal eine unmittelbare Kommunikation jetzt nicht mehr stattfindet. Aus meinem empfinden heraus bin ich der Rechtsvertretung gegenüber, was meine persönlichen Daten betrifft, nicht auskunftpflichtig.


    Hätte jemand einen fachkundigen Rat?


    Ich würde mich sehr freuen, liebe Grüße

    Perplex

  • Hi,


    du in diesen Fällen tu ich mich immer schwer. Einerseits ist ab Volljährigkeit das Kind der Ansprechpartner. Andererseits, es gibt auch insoweit Gerichtsentscheide (erster nach meiner Erinnerung vom AG Bonn), dass es auch zulässig ist, sich direkt an das andere Elternteil zu wenden, zumindest dann, wenn das Kind noch bei diesem Elternteil lebt. Kann m.E. aber auch dahingestellt bleiben, das andere Elternteil hat einen Anspruch auf Auskünfte.


    Ja, der Unterhalt kann dann auf das Konto des Kindes kommen, aaaaber: du hast nach dem Gesetz einen Anspruch, zu bestimmen, ob du deinen Unterhaltsanteil in Geld zahlst und dann Kostgeld nimmst, oder aber gleich verrechnest. Nur, Voraussetzung ist, dass dein Anteil erst einmal fest steht.


    TK

  • Auskunft ist zu erteilen! Einkommen und Steuererklärung.

    Aber auch du hast Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des anderen Elternteils.

    Nur so kannst du ja die Unterhaltsberechnung kontrollieren.

    Ich würde die Unterlagen dem Anwalt schicken und gleichzeitig darum bitten, ebenfalls die Unterlagen von B zu bekommen.

    Im Grunde muss das alles das Kind machen. Aber da kann man ja behilflich sein.

    Den Brief würde ich zusammen mit dem Kind schreiben und dieses sollte ihn auch unterschreiben. Dort kann dann auch das Konto angegeben werden.

  • Nach § 1605 BGB ist theoretisch keine Auskunft zwischen den Eltern zu erteilen. Die Auskunft muss danach aber gegenüber dem Kind erteilt werden und dieses wäre jeweils wieder auskunftspflichtig gegenüber dem anderen Elternteil. Daraus ein großes Thema zu machen, wäre möglich, löst aber keine Probleme. Letztlich sollte man der Einfachheit halber die gewünschte Auskunft erteilen und natürlich selbige auch vom anderen Elternteil erhalten. (siehe Antwort Gauss)


    Das Kind bestimmt das Zahlungsziel, soweit Barunterhalt geleistet werden soll.


    Auch Sonderbedarf wäre zu quoteln, müsste jedoch jedes Mal vom Kind geltend gemacht werden.

  • Hello, habt vielen Dank für die Antworten.


    Das klingt auch für mich sehr schlüssig, und ich will mich da auch gar nicht sperren. Mir geht es darum, dass das Kind so viel bekommt, wie ihm zusteht. Und vor allem nicht in irgendwelche Querelen hingezogen wird.


    Dann würde ich Auskunft erteilen, es handelt sich dabei um das bereinigte, unterhaltsrelevante Einkommen?


    D.h., ich kann laufende Kredite und auch einen gewissen Anteil der Arbeitskosten/Werbungskosten abziehen?


    Kredite, in der Hinsicht, zum Beispiel Wohneigentum und Zugewinn-Ausgleich für Elternteil B? Und auch solche, die bereits während der Ehe bestanden?


    Grüße!

    Pe