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Einkünfte aus Kapitalvermögen / 12.5 Günstigerprüfung
Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte der Summe der Einkünfte hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer als bei Anwendung des Steuersatzes von 25 % führt (Günstigerprüfung).
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Der Antrag auf Veranlagung nach § 32d Abs. 6 EStG wird in der Zeile 4 der Anlage KAP gestellt.
Das Finanzamt prüft im Rahmen der Steuerfestsetzung von Amts wegen, ob die Anwendung der allgemeinen Regelungen (insbesondere unter Berücksichtigung des Grundfreibetrags sowie des Altersentlastungsbetrags) zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung führt. Sollte dies nicht der Fall sein, gilt der Antrag als nicht gestellt. Wer unsicher ist, ob in seinem Fall die Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in den allgemeinen Einkommensteuertarif vorteilhaft ist, kann "gefahrlos" das Veranlagungswahlrecht ausüben, denn das Finanzamt wendet in jedem Fall die für den Steuerpflichtigen günstigere Lösung an.
Zitatsmartsteuer GmbH, Hannover
Die Summe der Einkünfte, vermindert um den → Altersentlastungsbetrag, den → Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG (→ Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft), ist der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG). Hierbei ist zu beachten, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen seit Einführung der Abgeltungsteuer (ab 2009) nicht zu den Einkünften gerechnet werden.
("smartsteuer" gehört auch zu Haufe)
Haufe ist als seriös einzuschätzen, würde ich sagen.
Verstehen tue ich das nicht, zumindest nicht komplett.
Kapitalerträge können zur "Summe der Einkünfte" zugerechnet werden, aber nur auf Antrag des Steuerpflichtigen UHP. Hmm, sicher bin ich mir nicht.
Ich weiß nicht, wie ein Sozialgericht entscheiden würde, wenn ein UHP eigentlich unter 100T Einkommen hat, aber durch Kapitalerträge über 100T liegt.