Kindesunterhalt

  • Guten Abend,


    ich habe zwei Kinder. Eines mit dem ich zusammenlebe (2 Jahre) und eines aus vorheriger Beziehung (17 Jahre).

    Für das 17-jährige Kind muss ich Unterhalt zahlen. Das Jugendamt hat anhand meiner vorgelegten Unterlagen zum Einkommen ein bereinigtes Monatseinkommen von 2.734 € ermittelt.

    Ich arbeite wegen der Betreuung des jüngeren Kindes nur in Teilzeit (28h) und verdiene deutlich weniger, aber das interessiert das Jugendamt nicht, weil ich ja mehr arbeiten könnte. Das nur by the way.


    Das Jugendamt hat mir mitgeteilt, dass ich zum 01.01. 617 € zahlen muss.

    Zitat:

    "laut Berechnung sind Sie unter Berücksichtigung des unterhaltsrelevanten Einkommens und des Wohnvorteils in Stufe 4 der DDT einzustufen, entsprechend 115%, die Berechnung liegt Ihnen vor.

    Im letzten Jahr betrug für diese Stufe der Unterhalt 552,00 € (115%), dieser Betrag hat sich ab Januar 2024 auf 617,00 € (115%) erhöht."


    Das verstehe ich nicht.

    M.E. dürfte ich mit meinen beiden Kindern und meinem (fiktiven Vollzeit-) Einkommen maximal in Stufe 3 (110 %) eingestuft sein. Ein dargestellter Wohnvorteil dürfte sich doch dadurch nicht auswirken, weil ich monatlich einen Kredit für das Haus in Höhe von 500 € bedienen muss!?

    Die Kreditrate wurde aber vom Jugendamt gar nicht berücksichtigt. Es wird so getan, als wenn ich jeden Monat 2.734 € zur Verfügung habe und lt. jetziger Düsseldorfer Tabelle bin ich in einer Stufe ( Stufe 4), die für Personen gilt, die mehr als 2.900 € / Monat zur Verfügung haben.


    Kann mir hier jemand weiterhelfen? Falls noch Infos fehlen, kann ich die gerne nachliefern. Vielen Dank vorab.

  • Hallo ReinSch123,


    existiert denn bereits ein Titel/JA Urkunde?


    Mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.734 EUR wärst du, da du 2 Kinder hast, in Stufe 3 angesiedelt. Die DT ist grundsätzlich für 2 Kinder ausgelegt. Bei nur einem Kind kann 1 Stufe höhergruppiert werden. Ist dem JA bekannt, dass du mittlerweile ein 2. Kind hast? Falls nicht, Geburtsurkunde zusenden.


    Grundsätzlich hast du ggü. minderjährigen Kinder für die du Unterhalt bezahlen musst eine gesteigerte Erwerbspflicht, d.h. es kann fiktives Einkommen angerechnet werden, solltest du nicht Vollzeit arbeiten.

    Lebst du mit dem 2. Kind und der Mutter zusammen?

    Das Jugendamt wird argumentieren: das 1. Kind kann nichts dafür, dass du nun ein 2. Kind hast und deshalb weniger arbeitest.

    Hast du bevor das 2. Kind auf die Welt kam Vollzeit oder auch schon Teilzeit gearbeitet?


    Bzgl. Wohnvorteil kommt es darauf an wie hoch dieser angesetzt wird. Dieser wird deinem Netto hinzugerechnet, der Kredit allerdings wieder abgezogen. Wie hoch ist dein Wohnvorteil?


    Liegt dir die Berechnung des JA zur Kontrolle vor?

  • Moin grogu,


    danke für die Antwort.Ein Titel liegt vor, wurde aber schon diverse Male abgeändert.

    Das Jugendamt weiß das, Geburtsurkunde wurde eingereicht. Zur Einstufung schrieb das JA folgendes: Zitat"Durch die Geburt Ihres Kindes ändert sich die Einstufung insofern, dass auf die Höherstufubg verzichtet wird. Auswirkung auf Ihre Unterhaltsverpflichtung wäre dementsprechend, dass Sie von Stufe 5 (120%) auf die Stufe 4 (115%) herabgestuft werden.


    Die Berechnung liegt mir vor, der Wohnvorteil beträgt 20 € und ist in den besagte 2.734 € (bereinigtes Nettoeinkommen gemäß JA) enthalten.


    Ich lebe mit dem zweiten Kind und der Mutter des Kindes,mit der ich verheiratet bin, zusammen.


    Mit der Nichtanerkennung der Teilzeit habe ich mich abgefunden.


    Die Einstufung verstehe ich aber nicht. Macht es aus deiner Sicht Sinn dagegen vorzugehen? Viele Grüße

  • Und wie hoch ist denn der Titel?


    Ist das o. g. Einkommen denn nicht das Teilzeiteinkommen sondern ein fiktives Vollzeiteinkommen? Oder was ist mit Nichtanerkennung der Teilzeit gemeint?


    Wie kommst du darauf, dass das Jugendamt deinen Kredit ignoriert, wenn dir nur 20 Euro Wohnvorteil angerechnet werden. Dann wird der Kredit doch offensichtlich sehr wohl eingerechnet.


    Zu berücksichtigen ist übrigens auch die Ehefrau, sodass hier nicht nur keine Höhergruppierung, sondern eine Herabgruppierung vorzunehmen ist.


    Verhandlungspotenzial vorhanden!

  • dann sollte das mit dem berücksichtigten Wohnvorteil von 20 EUR iO sein, wenn man davon ausgeht, dass dieser 520 EUR beträgt und der Kredit von 500 EUR abgezogen wurde.


    Bzgl. der Stufe ist meine Vermutung, dass das JA die Eingruppierung aus 2023 übernommen hat.


    2023 Stufe 4 bei einem bereinigten Nettoeinkommen zw. 2.701 EUR und 3.100 EUR -> 552 EUR (115%) / Monat


    Für 2024 wurden allerdings die Einkommensstufen angepasst, für Stufe 4 auf 2.901 - 3.300 EUR, da liegst du nun darunter.


    d.h. mit deinem bereinigten Nettoeinkommen fällst du von Stufe 4 in 2023 auf Stufe 3 (Einkommen zw. 2.501 - 2.900) in 2024, Zahlbetrag 585 EUR.


    Darauf würde ich das JA hinweisen mit der Bitte um Änderung und dass du bereit bist den Titel mit Stufe 3 zu unterzeichnen oder es wie folgt versuchen:


    Da du neu verheiratet bist, bist du auch ggü. deiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig, d.h. insgesamt für 3 Personen. Bei einer Unterhaltspflicht von mehr als 2 Personen kann abgestuft werden, da die DT für 2 Personen ausgelegt ist.

    In deinem Fall dann sogar von Stufe 3 auf Stufe 2.


    Ich würde das JA darauf hinweisen und abwarten.


    Ab 18 muss für das Kind sowieso neu gerechnet werden, da dann auch die Mutter unterhaltspflichtig wird.


    Ps: da war Tabula rasa parallel schneller ;-)

  • Moin, und danke für die Antwort.


    Der Titel wurde zuletzt 2020 geändert. Da war ich aber noch nicht verheiratet und hatte auch kein zweites Kind.


    Das o.g. Einkommen ist das reale Vollzeiteinkommen, das ermittelt wurde, als ich Vollzeit gearbeitet habe. Nach der Geburt habe ich 3 Monate gar nicht gearbeitet, dann stundenweise und ergänzendm Elterngeld bekommen, meine Frau hat noch länger nicht gearbeitet. Das wollte das Jugendamt auch nicht anerkennen, sie haben mir vorgeworfern, ich wollte mich vor dem Unterhalt drücken. Ich musste den vollen Betrag weiter bezahlen. Inzwischen arbeite ich wieder 28 Stunden.


    Ich habe nicht geschrieben, dass das JA den Kredit ignoriert. Sie haben ihn anerkannt, aber es ist eben plus/minus/null. Es hat halt keine Auswirkungen gehabt.


    Die Info mit meiner Frau ist auch interessant, dankeschön. Da werde ich noch auch nochmal nachhaken.

  • Verstanden! Auch wenn ich immer noch nicht weiß, wie hoch der Titel ist. :-)


    Die Auffassung des Beistandes zum Thema Teilzeitarbeit ist vertret-, aber streitbar. Es gibt dazu zig Gerichtsentscheidungen zu ähnlich gelagerten Fällen. Grundsätzlich bist du gegenüber einem minderjährigen Kind zur Vollzeittätigkeit verpflichtet. Grundsätzlich darfst du dein Einkommen deshalb auch nicht absichtlich reduzieren. Dies gilt auch für die Elternzeit bei einem weiteren Kind, wenn die Rollenwahl als Hausmann wirtschaftlich nicht nachvollziehbar ist (z.B. weil du der Allein- oder Besserverdiener in der Ehe bist). ABER: Es ist fraglich wie eng diese Zügel bei einem Gericht auch oberhalb von 100% des Mindestunterhaltes gezogen werden würden. Der Beistand hätte dir durchaus zur einvernehmlichen Lösung in der Elternzeit auf 100% des Mindestunterhaltes entgegenkommen können. Mit guter Argumentation hätte man hierzu einen erfolgreichen Abänderungsantrag stellen können.


    Ich halte auch jetzt eine Vereinbarung auf 100% des Mindestunterhaltes für angemessen. Denn wenn das Jugendamt argumentiert, dass deine Frau das Kind betreuen soll, dann müssen sie dir dein anderes Kind auch mit voller Barunterhaltspflicht in die Berechnung einfügen. Und wenn man das mit realen Zahlen mal macht (427 Euro bei 115%), dann unterschreitet man allein mit dem weiteren Barunterhalt für das ältere Kind (617 € bei 115%) den Bedarfskontrollbetrag. Dieser dient der Angemessenheitsprüfung. Man unterschreitet vermutlich sogar den BKB von 110% und 105%. Das alles auf der Basis von fiktivem Einkommen unter Nichtberücksichtigung der Ehefrau und Nichtberücksichtigung der Strukturveränderung der DDT2024. Diese Forderung halte ich für nicht gerichtsfest.

  • Moin allerseits,


    vielen Dank für eure Unterstützung. Ich habe das entsprechend in ein Schreiben verpackt und jetzt eine Rückmeldung erhalten. Darin sind sie leider mit keiner Silbe auf meine Argumente eingegangen. Sie haben mir lediglich einen Antrag auf Herabsetzung zugesandt.

    Ich habe diesen Antrag erst in 02/23 ausgefüllt. Abgesehen davon, dass ich a) wieder mehr arbeite und mehr verdiene, was aber für die Berechnung des Unterhalts egal ist, weil sie eh seinerzeit schon vom (fiktiven) Vollzeitgehalt ausgegangen sind und b) ich eine höhere Steuererstattung erhalten habe, hat sich nichts geändert.

    Jetzt soll ich den Antrag nochmal ausfüllen. Ich habe den EIndruck, dass ich eher Hinhaltetaktik. Meine Frage zur Steuererstattung: Ich habe eine Gemeinsamveranlagung mit meiner Frau. Wie kriegt das Jugendamt es hin, uns auseinander zu dividieren und dann auch noch festzustellen, was mir an Erstattung individuell zuzurechnen ist und was andererseits durch Handwerker, energetische Maßnahmen o.ä. bedingt ist und daher nicht 1 zu 1 auf mich angerechnet werden kann? Das ist doch auch nicht einkommensrelevant, oder?


    Ich bin kurz davor, mir einen Anwalt zu nehmen, der den angemessenen Unterhalt für mich berechnet und dann auch nur das zu zahlen. Dann lass ich mich vom Jugendamt verklagen und lass es vor Gericht drauf ankommen. Oder habt ihr einen besseren Vorschlag, was man in einem solchen Fall tun könnte? Viele Grüße

  • Klingt nicht nach Hinhalten. Du hast doch sofort eine Antwort bekommen und eine Verhandlungsmöglichkeit eröffnet bekommen. Verständlich, dass der Gläubiger die Situation genau beurteilen will, bevor er die Forderung reduziert. Einziges Manko dabei. Überzahlter Unterhalt gilt regelmäßig als verbraucht und bei Rückforderungen kann sich regelmäßig auf Entreicherung berufen werden. Man könnte daher vorschlagen, dass für die Verhandlungsdauer übergangsweise 100% gezahlt wird.


    Eine Steuererstattung ist einkommensrelevant. Wenn du eine Herabsetzung wünschst, wäre es deine Aufgabe darzulegen, wie das als Einzelveranlagung für dich aussehen würde. Das Jugendamt wird das aber vielleicht übernehmen und dir einen Vorschlag unterbreiten. Die Details sind dabei meistens eher nicht entscheidend.


    Wer hier einen gerichtlichen Antrag stellen könnte oder müsste, ist nach wie vor von der Höhe des Titels abhängig, die du weiterhin unter Verschluss hältst. :-) Ist der Titel nämlich vorhanden und aus deiner Sicht zu hoch, so müsstest du einen gerichtlichen Antrag stellen. Und dazu wirst du zumindest grob nachweisen müssen, dass die außergerichtliche Einigung gescheitert ist. Das Jugendamt könnte lediglich ein Verfahren einleiten, wenn die Forderungshöhe oder ein Teil davon nicht tituliert sind. Das müsste dir aber (hoffentlich) die Urkundsperson bei Errichtung des Titels gesagt haben.

  • Okay, ich finde es nur verwunderlich, dass zumindest nicht mal mit einem Satz darauf eingegangen wird, dass sie sich mit ihrer Einstufung zum 01.01.2024 definitiv vertan haben, da sie die Änderungen in der DDT nicht berücksichtigt haben. Aber nun gut.


    Eine Frage zum überzahlten Unterhalt. Ich habe letztes Jahr teilweise nur unter Vorbehalt gezahlt bzw. gar nicht gezahlt, weil das Jugendamt in keinster Weise meine Auszeit wegen Vaterschaftsmonate anerkannt hat. Ich konnte halt auch gar nicht zahlen, weil ich tlw. nicht mal 1.000 € bekommen habe. Das hat das Jugendamt aber nicht interessiert. Ich habe ja ohne Not (weil ich mehr Zeit mit meinem Kind vebringen wollte bzw. zur Entlastung meiner Frau) meine Arbeitszeit reduziert. Da sind sie dann fiktiv weiter von 2.700 € ausgegangen.

    Lange Rede, kurzer Sinn, ich stottere das Geld noch ab. Also überzahlt ist aktuell nicht, sondern ich laufe einem Rückstand hinterher. Das Geld, was sie noch nicht bekommen haben, kann also nicht verbraucht sein. Wie verhält es sich damit?


    Ja, das mit der Einkommensrelevantheit ist schon klar, wenn es tatsächlich um unterhaltsrechtliches Einkommen ginge. Ich habe gelesen, dass

    Steuervorteile, die auf unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Aufwendungen beruhen, in der Regel außer Betracht bleiben. Handwerkerarbeiten am Haus, die die Einkommenssteuerlast senken, haben meines Erachtens keinen Bezug zum Unterhalt. 90 % der Erstattung resultiert tatsächlich aus solchen Arbeiten.


    So, jetzt lasse ich die Katze mal aus dem Sack:-). Es sind 120 % des Mindestunterhalts. Der Titel ist von 2020, aber da hatte ich weder ein weiteres KInd, noch war ich verheiratet. Die Infos hat das Jugendamt aber auch schon länger und berücksichtigt sie meines Erachtens nicht in angemessener Weise. Viele Grüße