Hi,
aus aktuellem Anlass (einer Anfrage im Forum) möchte ich diese Problematik aufgreifen und ein paar allgemeine Hinweise geben. Denn für Betroffene kann da sehr viel Geld dran hängen. Und bei der Suche im Internet bin ich doch auf erschreckend viele falsche oder missverständliche Infos gestoßen.
Die allgemeinen Regeln sollten bekannt sein: man muss zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Scheidung mindestens ein Jahr getrennt leben. Daraus folgt, unter Berücksichtigung der Dauer von Verfahren, dass man etwa drei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres den Scheidungsantrag bei Gericht einreichen kann. Und zwar auch dann, wenn man sich nicht einig ist. Es ist falsch, dass Gerichte nach einem Jahr der Trennung nur einvernehmliche Scheidungen durchziehen und man andernfalls drei Jahre warten muss. In dem Zeitfenster zwischen einem und drei Jahren muss sich der Richter allerdings davon überzeugen, dass die Ehe gescheitert ist. Nach dem Ablauf von drei Trennungsjahren muss er sich insoweit von gar nichts mehr überzeugen. Hier wird rechtsdogmatisch widerlegbare Vermutung von unwiderlegbarer Vermutung unterschieden. Also, permanenter Streit mit dem Ex bedeutet nicht, dass man nicht nach 9 Monaten der Trennung die Scheidung einreichen kann.
Wenn man nun getrennt ist, klar ist, man wird nicht mehr zusammen kommen, kommt die nächste Überlegung. Was macht wann Sinn?
Der ideale Fall ist, dass man wirtschaftlich in etwa gleichgestellt ist, niemand vom anderen etwas zu erwarten hat, man für sich selbst sorgen kann. Dann ist es im Prinzip einerlei, wann man den Antrag auf Ehescheidung bei Gericht einreicht. Es ändert sich nicht viel. Es sei denn, man möchte auch die nicht planbaren Risiken ausschließen. Dann macht es wieder Sinn, nach 9 Monaten anzufangen.
Ganz anders ist es, wenn wir eine soziale Schieflage haben. Da partizipiert der Schwächere an allem, was im Zeitraum zwischen Heirat und Antrag auf Ehescheidung angeschafft wurde. Und eben auch vom Versorgungsausgleich. Das wird häufig vergessen. Es werden auch Rentenanwartschaften übertragen. Zwar kann man das durch notariellen Vertrag ausschließen, wie auch laufenden Unterhalt. Nur, dieser notarielle Vertrag muss vom Gericht genehmigt werden - was in der Regel nicht geschieht, wenn eine eklatante Bedürftigkeit bei einem der Ehepartner herbeigeführt wird. Und, selbst wenn so ein Vertrag genehmigt wird, hindert das die Sozialbehörden nicht, bei dem besser Situierten Unterhalt für den Ex einzufordern. Allerdings nicht unendlich lange, d.h., es ist für den sozial Schwächeren sinnvoll, möglichst lange an der Ehe festzuhalten und keinen Antrag auf Ehescheidung zu stellen, für den besser Gestellten ist es sinnvoll, die Scheidung möglichst zügig zu betreiben.
So, nachher geht es weiter.
TK