Frage zum Unterhalt

  • Hallo,


    ich brauche dringend einmal Hilfe.


    Ich bin verheiratet und habe ein Kind, 5 Jahre alt.
    Zur Zeit bezahle ich für ein Kind aus einer frühreren Beziehung Unterhalt, dieses wird im kommenden Januar 12.


    Hierzu habe ich folgende Fragen:


    - ich gehe einer Vollzeitarbeit nach, mit einem guten Gehalt, ca. 1700 Euro netto. Jedoch verlangt das Jugendamt, dass ich einer weiteren Nebentätigkeit nachgehen muss, damit ich den Unterhalt für alle Beteiligten sicherstelle, Arbeitszeit 192 Std./Woche wurde genannt. Ich habe so schon kaum Zeit, ist das rechtlich Ok? Denn meine Familie würde doch sehr davon beeinträchtigt. Das erste Kinde wird dann mit EUR 362 berechnet.
    Mir bleibt nach Abzug aller anfallender Kosten (die wirklich auf das nötigste gekürzt sind) gerade einmal EUR 252,00 zum Leben ... Ok? Plus EUR 184,00 Kindergeld, was für zwei Erwachsene und ein Kind reichen soll.


    - spielt in der Unterhaltsberechnung es keine Rolle, dass ich eine weitere Familie habe, für die ich Sorgen muss? So stellt es das Jugendamt zumindest dar.


    - hinzu kommt, das meine Ehefrau schwanger ist und daher für den Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, das Kind wird für April erwartet!


    Vielen Dank für Eure Hilfe!

  • Hallo Sebastian,


    entweder hast Du etwas falsch verstanden, oder das JA erzählt mächtig Quatsch.


    1. Die Aufnahme einer Nebentätigkeit kann nur dann verlangt werden, wenn der Mindestunterhalt durch das Ersteinkommen nicht geleistet werden kann. Sehe ich bei Dir aber nicht.


    2. 362€ für das 12jährige Kind? Woher hat das JA diesen Wert? Entspricht nicht der aktuellen DT. Demach beträgt der Zahlbetrag, unter Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes, bei zwei Unterhaltsberechtigten, 356€. Kommt noch ein weiteres Kind hinzu, wie Du erwähnt hast, so würde eine Stufe runter gestuft. Damit würde dann der Mindestunterhalt in Höhe von 334€ geleistet.


    Also, das JA mal nach der rechtlichen Grundlage für die Forderung fragen. Zuständig wäre hier der § 1603 (2) BGB.


    LG chico

  • Danke Chico für Deine Antwort.


    Hier ein Zitat aus einer Mail des zuständigen Sachbearbeitert im JA:
    "der Unterhalt zu Ihrem ersten Kind ist mit 135 % des Regelbetrages tituliert. Der Titel entspricht ab Jan. 2011 106,5 % des gesetzlichen Mindestunterhaltes. Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle kann für Ihren Titel nicht 1 : 1 zugrunde gelegt werden. Der v.g. Titel ergibt sich nach der entsprechenden Umrechnung."


    und weiter:
    "Der Unterhaltsanspruch für Ihrer 5 jährigen Tochter liegt getrennt von dem Ihres ersten Kindes vor. Jedes Kind hat seinen eigenen Unterhaltsanspruch. Dieser würde sich auch wieder nur in Mangelfällen zu Lasten Ihres ersten Kindes auswirken. Unterhaltsansprüche gegenüber Ehefrauen sind seit 2008 gegenüber minderjährigen Kindern grundsätzlich nachrangig. Sie stehen nach § 1609 BGB im zweiten Rang, auch wenn sie minderjährige Kinder betreuen. "
    Im Hinblick auf Ihr 3. Kind kann ein Mangelfall geprüft werden. Ich darf jedoch darauf hinweisen, dass ein Mangelfall erst vorliegt, wenn trotz Ausnutzung Ihrer vollen Arbeitskraft (max. 192 Std. mtl.) der Mindestunterhalt Ihrer Kinder nicht sichergestellt werden kann.
    Ansonsten ist eine Anpassung der Einkommensstufe möglich. Sie sind jetzt in Stufe 3 Düsseldorfer Tabelle eingestuft. Bei Existens eines dritten Kindes kann eine Änderungstitulierung in die 2. Einkommensstufe auf 105 % des Mindestunterhaltes vorgenommen werden. Der Unterhalt würde sich dann auf 356 € reduzieren."


    In einer weiteren E-Mail:
    "minderjährige Kinder sind unterhaltsrechtlich gegenüber den Eltern grundsätzlich gleichgestellt. Die von Ihnen genannten Ausgaben sind nicht vollständig abzugsfähig. Die einschlägige Rechtsprechung verlangt die Aufnahme einer Nebentätigkeit, soweit das vorhandene Nettoeinkommen nicht ausreichen sollte, um den Kindesunterhalt sicherzustellen. Ich hatte Ihnen bereits die max. zu verlangende mtl. Arbeitszeit genannt. Diese geht über eine reguläre Vollzeittätigkeit hinaus. Als Anlage habe ich Ihnen eine Berechnung Ihrer Leistungsfähigkeit beigefügt, hierbei sind bereits drei Kinder berücksichtigt. Es ergibt sich jedoch kein Mangelfall. Sie sollten überlegen, ob Sie nicht Ihre festen Ausgaben reduzieren können, um mehr finanziellen Spielraum zu haben, z.B. umschulden, KiGa-Beitrag prüfen lassen, Benzinkosten senken, Aufnahme einer Nebentätigkeit ?"


    Ist jetzt viel, aber im groben, was mir das JA als Begründung liefert.

  • Hallo,


    ok, Alttitel aus Regelbedarfsverordnung ist umgerechent. Daher der komische Wert.


    Lebst Du mit Deinem zweiten Kind und der werdenden Mutter in einem Haushalt?


    LG chico

  • Hallo,


    dann verstehe ich das Vorgehen des JA nicht.


    Du bist dem Kind aus früherer Beziehung zum Barunterhalt verpflichtet. Wenn Du den Betrag aus dem Titel leistest, kann das JA keine weiteren Forderungen stellen. Oder hast Du die Mangelfallberchnung angestrebt?


    Du solltest eine Neuberechnung des Unterhalts anstreben. Die Einstufung in EK-Stufe 3 passt ja auch nicht mehr. Zu Zeiten der alten Berechnung war die DT noch für drei Unterhaltsberechtiget ausgelegt. Daher vermutlich die Einstufung in EK-Stufe 3. Heute sind es nur noch zwei Unterhaltsberechtigte.


    LG chico

  • Einen Mängelfall hatte ich schon einmal, zum Anfang, da ich da noch in der Ausbildung war und den kompletten Unterhalt nicht zahlen konnte.


    Mittlerweile zahle ich schon seit einigen Jahren den normalen Unterhalt.


    Mir geht es letztlich darum, meine jetzige Familie versorgen zu können und nach Abzug aller monatlich anfallenden Kosten bleiben mir nur noch rund 252 Euros, plus das Kindergeld von EUR 184 ... was ja nur für meine Tochter da ist.


    Aber was bedeutet es, einen neuen Unterhalt zu berechnen? Wird dann ein neuer Titel erwirkt? So etwas ähnliches hatte der Sachbearbeiter wohl vor einigen Jahren mal erwähnt, jedoch hätte ich zu dem Zeitpunkt erheblich mehr leisten müssen und das konnte ich da nicht.


    Kann ich das einfach fordern?