Zugewinn vor Ablauf des Trennungsjahres

  • Hallo ihr User,


    ich habe ein Problem mit meiner Richterin.


    Sie hat per Teilurteil den Stichtag für den Zugewinnsausgleich auf die Hängigkeit bei Gericht (Sozialgericht) festgelegt.


    Gem. Rechtsprechung ist Stichtag und Rechtshängigkeit mit der Zustellung des Scheidungsantrage gegeben, auch wenn das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist.


    Durch § 1384 BGB wurde die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zum maßgeblichen Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs gemacht. Die Beendigung des Güterstandes - §§ 1375 Abs. 1, 1376 Abs. 2 BGB - wird durch § 1384 BGB vorverlegt auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Damit soll Manipulationen in der kritischen Phase während der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens vorgebeugt werden.



    Das war bisher meine Meinung.


    Das andere ist, der Scheidungsantrag wurdedurch nden Anwalt der Gegenseite bei einem sachlich nicht zuständigem Gericht (Sozialgericht) eingereicht, die Richterin hat dies auch gerechtfertigt, obwohl nach eigener Recherche eine Rechtsanhängigkeit nur bei Beschreiten eines falschen Rechtswegs gilt.


    'Auch eine Heilung ist nicht denkbar, weil der Scheiddungsantrag durch einen Fachanwalt für Familienrecht hängig gemacht wurde.


    Gem. § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO gilt:


    Wortlaut:


    "Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig."


    nicht aber vom Wortlaut her "rechtshängig" !


    - - > also wäre erneute Zustellung hiernach erforderlich, da nach dem Wortlaut von § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO bereits vor der Verweisung eingetretene Wirkungen der Rechtshängigkeit nicht übernommen werden könnten.


    Warum handelt die Richteruin aber so?


    Wir legen deshalb Rechtsbeschwerde ein.


    Mit was für Folgen ist zu rechnen?


    Ich bin mal auf euere Antworten gespannt!


    MFG
    Mazeraze