Mein Sohn, 20 Jahre, Student, ist jetzt bei seiner Mutter ausgezogen und hat eine Wohnung zusammen mit seiner Freundin genommen (beide Wohnungen sind ca. 20 km von der Universitätsstadt entfernt). Er bekommt von mir den rechtmäßigen monatlichen Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle, Stufe 5, Alter ab 18 in Höhe von 586 Euro (minus Kindergeld). Die Mutter ist nicht leistungsfähig. Muss ich (ab 01.01.) 670 Euro (minus Kindergeld) bezahlen oder gilt die Richtlinie:
„Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt, je nach OLG können hier Abweichungen sein.“ – so dass es also bei 586 Euro für mich bleiben würde?
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Hallo boetti,
welches OLG ist denn für Dich zuständig?
Hamm hat den Passus unter Punkt 13.3.3.
Ich würde daher vermuten, dass der bisherige Zahlbetrag bleibt.
Hat das Kind BAföG beantragt? Dieses wäre vorrangig zum Unterhalt bedarfdeckend einzusetzen. Auch ein negativer Bescheid muss nachgewiesen werden.
LG chico
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Die Oberlandesgerichte haben den Passus wohl alle, darum gehts nicht, sondern darum, ob dieser Passus auch für den Unterhalt von Studierenden mit eigener Wohnung gilt (was mir nicht so aussieht - eher ist das wohl darauf gemünzt, das ein Elternteil nicht den Unterhalt des anderen mitzahlen muss, sondern nur seinen eigenen).
BAFÖG wurde abgelehnt.